Was sich durch das EU Pharma Package für „Orphan Drugs“ ändert
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Das EU Pharma Package sieht weitreichende Änderungen für das bisherige Regelungsregime für Orphan Drugs, also Arzneimittel für seltene Leiden, vor. Die Regelungen für Orphan Drugs sollen nicht mehr als isoliertes Spezialregime gestaltet sein, sondern zukünftig in die neue EU-Arzneimittelverordnung („Neue AMVO“) integriert werden. Die zentralen Vorschriften finden sich in Art. 63 bis 73 des Entwurfs. Bislang waren sie vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden und in der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 verankert.
Für Hersteller heißt das im Ergebnis: Das neue Regime ist weniger ein bloßes Update der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als vielmehr eine Neujustierung der Anreize und Nachweispflichten innerhalb eines integrierten Arzneimittelrechtsrahmens.
Anerkennung des Sonderstatus bleibt zentral
Wie bereits nach Art. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 setzt auch der Entwurf für den Status als Orphan Drug eine behördliche Anerkennung des Arzneimittels als Arzneimittel für ein seltenes Leiden voraus. Die maßgeblichen materiellen Anforderungen werden in Art. 63 der Neuen AM-VO gebündelt. Demnach wird ein Arzneimittel als Orphan Drug ausgewiesen, wenn es:
- der Diagnose, Prävention oder Behandlung einer lebensbedrohlichen oder chronisch schwer beeinträchtigenden Erkrankung dient;
- in der Union höchstens 5 von 10.000 Personen betrifft; und
- entweder keine zufriedenstellende zugelassene Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung der Erkrankung besteht oder das Produkt gegenüber einer bestehenden Methode einen relevanten zusätzlichen Nutzen („significant benefit“) aufweist.
Die Europäische Kommission ist zudem befugt, diese Anforderungen durch Durchführungsrechtsakte näher zu präzisieren.
Neu ist dabei, dass das bislang im Regime der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 angelegte Rentabilitätskriterium entfällt. Die Anerkennung des Status als Orphan Drug kann daher nicht mehr darauf gestützt werden, dass das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der EU ohne Anreize vermutlich nicht genügend Gewinn bringen würde, um die notwendigen Investitionen zu rechtfertigen.
Der Status als Orphan Drug soll nach dem Entwurf nur noch sieben Jahre betragen und kann bei laufenden, vielversprechenden Studien jedoch verlängert werden (Art. 66 Neue AMVO).
Ferner kann der Status als Orphan Drug vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) auf einen anderen Sponsor übertragen werden (Art. 65 Neue AMVO).
Marktexklusivität wird durch das EU Pharma Package differenzierter
Der wichtigste wirtschaftliche Anreiz bleibt die Marktexklusivität, während derer die EU und ihre Mitgliedstaaten Zulassungsanträge für ähnliche Arzneimittel für dasselbe therapeutische Anwendungsgebiet weder annehmen noch eine Zulassung erteilen dürfen. Hier findet sich gegenüber den Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 die größte Veränderung.
Der neue Rechtsrahmen verfolgt dabei einen differenzierten Ansatz (Art. 71 Neue AMVO):
- Während das bisherige Regime nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 grundsätzlich von zehn Jahren Marktexklusivität für eine Indikation ausging, sieht der aktuelle Entwurfsstand in Art. 71 Neue AMVO für Orphan Drugs nur noch neun Jahre vor.
- Für bestimmte besonders innovative oder einen hohen ungedeckten medizinischen Bedarf adressierende Orphan Drugs (sog. „breakthrough orphan medicinal products“) soll die Schutzdauer elf Jahre betragen.
- Für Orphan Drugs, die auf der Grundlage bibliografischer Daten zugelassen wurden, gilt nur noch eine Marktexklusivität von vier Jahren.
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung von jeweils zwölf Monaten vor, wenn der Zulassungsinhaber mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Exklusivitätsfrist eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen für eine andere seltene Erkrankung erhält (Art. 72 Abs. 1 EU Neue AMVO). Die Verlängerungsmöglichkeit gilt nicht für Arzneimittel für seltene Leiden, die auf der Grundlage bibliografischer Daten zugelassen wurden.
Hier zeigt sich ein weiterer großer Unterschied zu den bisherigen Regelungen. Bisher konnte die Marktexklusivität gesondert und in vollem Umfang für jede therapeutische Indikation für eine seltene Erkrankung erlangt werden. Nunmehr können nachfolgende Zulassungen für andere Indikationen nur noch zu einer Verlängerung der Marktexklusivitätsfrist führen.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Exklusivität allerdings nach sechs Jahren überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Diese Sechsjahresprüfung sieht der Entwurf nicht mehr vor.
Ferner sieht der Entwurf vor, dass die Einreichung, Validierung und Prüfung von Zulassungsanträgen für ähnliche Arzneimittel in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Marktexklusivität für Arzneimittel für seltene Leiden erlaubt ist (Art. 71 Abs. 6 Neue AMVO). Generika und Biosimilars können daher unmittelbar nach Ablauf der Marktexklusivität auf den Markt kommen und somit früher als bisher.
Die Anreize bleiben attraktiv, die Pflichten bleiben hoch
Neben der Exklusivität halten das EU Pharma Package und der Entwurf der Neuen AMVO weitere Förderinstrumente für Orphan Drugs bereit. Dazu gehört insbesondere die „protocol assistance“, also eine wissenschaftliche Beratung durch die EMA zu Studien, Entwicklungsstrategie, Umweltaspekten und zum Nachweis des zusätzlichen Nutzens. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) ist das relevant, weil sich regulatorische Sackgassen so deutlich früher erkennen lassen. Hinzu kommen vorgesehene Gebührenreduzierungen sowie die grundsätzliche Förderfähigkeit für unionsweite und nationale Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
Allerdings macht der Entwurf deutlich, dass Orphan Drugs bei den laufenden Pflichten nicht privilegiert werden. Zulassungsinhaber unterliegen denselben Anforderungen an Pharmakovigilanz, Risikomanagement, laufende Aktualisierung der Produktinformationen und an die Meldung von Vermarktungsbeginn, Vertriebsunterbrechungen oder Marktrücknahmen wie andere zentral zugelassene Produkte. Auch nachträgliche Auflagen, etwa weitere Sicherheits- oder Wirksamkeitsstudien, bleiben möglich.
Hersteller sollten ihre Orphan Drugs-Strategie jetzt schärfen
Insgesamt deutet der Entwurf darauf hin, dass der regulatorische Schutz für Zulassungsinhaber von Arzneimitteln für seltene Leiden künftig schwächer ausfallen wird. Hersteller von Orphan Drugs sollten den Entwurf daher als Aufforderung zu einer frühzeitigen und strukturierten Vorbereitung verstehen.
So wird eine präzise Steuerung von Zeitpunkt und Reihenfolge weiterer Indikationsentwicklungen wichtiger, weil zusätzliche Orphan-Indikationen keine eigenständigen neuen Exklusivitätszeiträume mehr begründen, sondern lediglich unter engen Voraussetzungen zu einer Verlängerung der laufenden Frist führen. Vor diesem Hintergrund dürfte es im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung sinnvoll sein, den Fokus auf „breakthrough“ Arzneimittel für seltene Leiden zu legen, die für eine maximale Marktexklusivität von elf Jahren in Betracht kommen.
Unternehmen sollten sich zudem darauf einstellen, dass Generika und Biosimilars früher in den Markt eintreten können.
Zukünftig wird daher eine vorausschauende wissenschaftliche und wirtschaftliche Planung der Marktexklusivität, der Zusatzindikationen, möglicher Verlängerungstatbestände sowie des Wettbewerbsfensters in den letzten beiden Schutzjahren von erheblicher Bedeutung sein.
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