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Schwellenwerte im Arbeitsrecht 2018

Arbeitsrecht – gut zu wissen…

März 2018

Zahlreiche Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers sind unmittelbar an die Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. So hängen unter anderem der Kündigungsschutz sowie die Größe und Zusammensetzung der Arbeitnehmervertretungen und des Aufsichtsrats davon ab, ob bestimmte Mitarbeiterzahlen – so genannte Schwellenwerte – überschritten werden. Schwellenwerte beeinflussen aber auch viele weitere Themen, z. B. die Sozialplanpflicht, die Pflicht zur Anzeige von Massenentlassungen oder zur Beschäftigung von Schwerbehinderten.

Wie schon im letzten Jahr haben wir Ihnen in der angehängten Übersicht die wichtigsten aktuellen Schwellenwerte im Arbeitsrecht zusammengestellt.

Durch das Entgelttransparenzgesetz sind neue Schwellenwerte hinzugekommen. U.a. müssen Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten seit dem 06.01.2018 Beschäftigten Auskunft über den Median des Bruttomonatsentgelts und bis zu zwei weiteren Entgeltbestandteilen geben, sofern mindestens sechs Arbeitnehmer des anderen Geschlechts eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausführen. Mehr Informationen zum Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetzt finden Sie hier: Link zum Newsletter.

In der Übersicht aufgeführt sind die im jeweiligen Gesetz genannten Schwellenwerte. Bei der Nutzung der Übersicht ist jedoch zu beachten, dass Schwellenwerte nicht immer gleich errechnet werden. Hierzu einige Beispiele:

  • Einige Vorschriften stellen auf die Mitarbeiterzahl des betroffenen Betriebes, andere auf die des Unternehmens ab. In unserer Übersicht haben wir dies durch Symbole gekennzeichnet.
  • Teilweise stellen Regelungen auf „in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“ ab, manchmal aber auch auf Jahresdurchschnittszahlen oder Mitarbeiterzahlen an konkreten Stichtagen. Zudem werden Teilzeitkräfte unterschiedlich berücksichtigt (Berechnung nach Köpfen oder anteilig).
  • Die Vorschriften gehen unterschiedlich mit der Frage um, welche Arbeitnehmergruppen (z. B. Auszubildende oder Zeitarbeitnehmer) bei der Errechnung des Schwellenwertes mitzuzählen sind.
  • Derzeit sind für die Errechnung der Schwellenwerte grundsätzlich nur Mitarbeiter zu berücksichtigen, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt sind. Die Rechtsprechung befindet sich diesbezüglich allerdings in Bewegung, Änderungen sind nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund kann die Übersicht als erste Informationsquelle dienen. Für eine exakte Bestimmung der Schwellenwerte im Einzelfall bedarf es aber einer genauen Prüfung, welche Berechnungsgrundsätze für die einzelne Regelung gelten.

A. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

B. Zahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG)

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied freizustellen.

C. Bemessungsgrenzen der Sozialversicherung (monatlich)

Tabelle C

D. Sonstige Schwellenwerte

Hinweise: Die genaue Berechnung der Schwellenwerte kann unterschiedlich sein, z. B. mit Blick auf die Berücksichtigung von Auszubildenden und/oder Zeitarbeitnehmern, den Betriebsbegriff sowie die Bedeutung von Teilzeitkräften oder Fremdgeschäftsführern. Schwellenwerte hinsichtlich bestimmter Mitarbeitergruppen sind (zumindest teilweise) nicht aufgeführt, z. B. Schwerbehinderte, Jugendliche, leitende Angestellte oder Funktionsträger. Regelungen, die ausschließlich für die Seeschifffahrt oder den öffentlichen Dienst gelten, sind ebenfalls nicht aufgeführt. Auch im Übrigen versteht sich die Darstellung nicht als abschließend; es fehlen etwa Schwellenwerte des BDSG, MuSchG, SGB III, SGB V, SGB VII, ASiG, §§ 28 a, 92 a II, 110, 112 a BetrVG.

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Autoren

Foto vonStefan Schulze
Stefan Schulze, LL.M. (University of Cape Town)