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Update Arbeitsrecht 03/2021

März 2021

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzurichten. In Deutschland muss der Arbeitgeber bis heute lediglich Arbeitszeiten aufzeichnen, die die Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Tag überschreiten. Es besteht also Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Eine umfassende gesetzliche Neuregelung ist derzeit nicht in Sicht. Allerdings gibt es kleinere gesetzliche Initiativen, wie etwa das Gesetz zur mobilen Abeit (MAG), in denen sich „Reförmchen“ des Arbeitszeitrechts abzeichnen. Was die EuGH-Entscheidung und der damit verbundene Schwebezustand bis zu einer umfassenden Arbeitszeitreform für Sie konkret bedeutet und was der Gesetzgeber bereits auf den Weg gebracht hat bzw. derzeit plant, erfahren Sie in unserem Schwerpunktbeitrag.

Darüber hinaus lesen Sie in unseren Blogbeiträgen, wie sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall zum Entgelttransparenzgesetz positioniert. Konkret geht es um die Aussagekraft des sogenannten „Median-Entgelts“. Sehr spannend ist auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Stuttgart. Danach kann Kurzarbeit notfalls auch durch eine fristlose Änderungskündigung eingeführt werden. Bemerkenswert ist ferner ein Urteil des 9. Senats, in dem die Richter einen Crowdworker als Arbeitnehmer einstufen. Schließlich informieren wir Sie in zahlreichen Beiträgen über wichtige rechtliche Entwicklungen bei der Arbeitnehmerüberlassung. Zu guter Letzt geht es um das Arbeitsschutzkontrollgesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Inhalt

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Schwerpunkt

Quo vadis, Arbeitszeiterfassung?

Am 14. Mai 2019 (Az. C-55/18) hat der EuGH eine Grundsatzentscheidung zum Thema Arbeitszeiterfassung getroffen:

Ausgangspunkt des Urteils war eine Vorlagefrage des spanischen Nationalen Gerichtshofs. Das spanische Recht enthält eine mit § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vergleichbare Regelung, nach der der Arbeitgeber (nur) verpflichtet ist, die Überstunden seiner Mitarbeiter zu dokumentieren. Die Arbeitnehmerseite vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass dies nicht ausreiche; die Arbeitszeit der Mitarbeiter sei vollumfänglich aufzuzeichnen. Dies folge aus Art. 3, 5 und 6 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sowie aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta (GRC).

Der EuGH bestätigte dies und entschied, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzurichten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Mitgliedstaaten die „erforderlichen Maßnahmen“ zur Einhaltung der in der Arbeitszeitrichtlinie aufgestellten Mindestvorschriften gewährleisten müssen. Nur auf diese Weise könne das Ziel, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sicherzustellen, erreicht werden. Andernfalls könne nicht garantiert werden, dass die zeitlichen Beschränkungen der Arbeitszeitrichtlinie und die in ihr verbürgten Arbeitnehmerrechte tatsächlich beachtet würden.

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