AgNes-Verfahren: Neue Vorgaben für Verbraucher und Industrie
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Im AgNes-Verfahren (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) hat die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 6. August 2026 ihren Festlegungsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Im Entwurf greift die BNetzA im Wesentlichen die bereits vorgestellten Überlegungen aus ihrem Gesamtkonzept auf und konkretisiert diese. An einzelnen Stellen sind jedoch noch Anpassungen vorgesehen.
Neben den Vorgaben für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure sieht der Festlegungsentwurf Neuerungen für Verbraucher, Prosumer und industrielle Großabnehmer vor. Konkretisiert werden unter anderem der neue Kapazitätspreis, der Prosumer-Aufschlag, Übergangsregelungen für Sondernetzentgelte sowie Vorgaben zu dynamischen Netzentgelten und zum Pooling.
Neue Netzentgeltstruktur für Letztverbraucher über 100.000 kWh
Im Hinblick auf Letztverbraucher wird, wie im bereits vorgestellten Konzept, zwischen den unterschiedlichen Netzebenen unterschieden.
Für Verbraucher in der Niederspannung mit einer jährlichen Entnahme über 100.000 kWh sowie für Verbraucher oberhalb des Niederspannungsnetzes ist ein Modell aus zwei Netzentgeltkomponenten vorgesehen. Der bisherige Leistungspreis soll durch einen Kapazitätspreis (EUR/kW/Jahr) und einen zweigeteilten Arbeitspreis (ct/kWh) ersetzt werden. Für Strommengen innerhalb der bestellten Kapazität gilt der reguläre Arbeitspreis (AP 1). Wird die bestellte Kapazität überschritten, fällt für die darüber hinaus verbrauchten Mengen ein höherer Arbeitspreis (AP 2) an. Dieser soll mindestens 200 % und höchstens 350 % des AP 1 betragen.
Die bestellte Kapazität beträgt hierbei mindestens 10 % der individuellen Jahreshöchstlast des vorausgegangenen Jahres und darf maximal so hoch sein wie die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Verbraucher können dem jeweiligen Netzbetreiber ihre Kapazitätsbestellung vor Beginn des Kalenderjahres mitteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, leitet der Netzbetreiber aus den vorliegenden Daten eine sachgerechte Bestellkapazität ab. Lediglich im Fall eines neu errichteten Netzanschlusses wird die maßgebliche Kapazität im ersten Kalenderjahr nachträglich anhand der tatsächlichen Werte bestimmt (sog. ex-post-Betrachtung).
Für Verbraucher in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauchs bis zu 100.000 kWh soll es hingegen grundsätzlich bei Grundpreis (EUR/Jahr) und Arbeitspreis (ct/kWh) bleiben.
Aus der StromNEV übernommen wird die Vorgabe, dass Verteilnetzbetreiber für ihr gesamtes Netzgebiet ein einheitliches Netzentgelt für den Verbrauch zu bilden haben, das sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle richtet („ein Netzbetreiber – ein Netzentgelt“). Hinsichtlich der Bildung der Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich des Messentgelts wird die bisherige Systematik ebenfalls fortgeführt.
Prosumer-Aufschlag bei Eigenversorgung mit Strom
Für Prosumer sieht der Festlegungsentwurf Besonderheiten vor. Für Entnahmestellen von Prosumern im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme bis zu 100.000 kWh wird zwar am zweistufigen Modell aus Grund- und Arbeitspreis festgehalten. Es ist jedoch eine Erhöhung des Grundpreises in Höhe von 70 % bis 90 % vorgesehen. Hierdurch sollen Fehlanreize durch die Eigenversorgung verringert werden. Stromlieferanten müssen zudem ab dem 1. April 2028 die Prosumereigenschaft auf der Energierechnung ausweisen.
In Mehrparteienhäusern, in denen Konzepte wie Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umgesetzt werden, dürfte dies erhebliche Auswirkungen haben. Der Festlegungsentwurf sieht vor, dass „jede beteiligte verbrauchende Marktlokation zu identifizieren [ist], deren Verbrauch aus einer oder mehreren Erzeugungsanlagen hinter demselben Netzanschluss gemindert wird.“ Da der Aufschlag nach der Begründung des Festlegungsentwurfs für jede beteiligte Marktlokation anfällt, für die ein Grundpreis abgerechnet wird, kann die vorgesehene Ausgestaltung insbesondere das Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gegenüber Mieterstrommodellen benachteiligen.
Sondernetzentgelte nach § 19 StromNEV: Übergangsregelungen bis 2031
Die Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sollen, wie bereits angekündigt, zukünftig entfallen. Die BNetzA hat diesbezüglich in Aussicht gestellt, 2027 eine gesonderte Folgefestlegung zu veröffentlichen. Im Entwurf der AgNes-Festlegung sind daher für bestimmte Letztverbraucher bis Ende 2031 Übergangsregelungen vorgesehen. Die Regelung zur Bandlast (§ 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV) soll für Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden, die zum 31. Dezember 2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung verfügen und in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllt haben.
Bei der atypischen Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) greift die Übergangsregelung nur, wenn zum 31. Dezember 2028 eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung vorlag, in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllt wurden und zusätzlich der Jahresverbrauch im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh lag. Pumpspeicherkraftwerke sind hiervon ausgenommen und können ab 2029 nicht mehr von der atypischen Netznutzung profitieren.
Für betroffene Industrieunternehmen schaffen die Übergangsregelungen kurzfristig eine gewisse Planungssicherheit, da die bestehenden Privilegierungen nicht sofort entfallen. Sie beseitigen die grundsätzliche Unsicherheit jedoch nicht. Gerade für stromintensive Unternehmen ist eine Stromkosten- und Investitionsplanung nur eingeschränkt möglich, da offen bleibt, wie die für 2027 angekündigten neuen Regelungen ausgestaltet sein werden.
Dynamische Netzentgelte werden ab 2030 schrittweise eingeführt
Wie angekündigt, trifft die AgNes-Festlegung noch keine konkrete Ausgestaltung dynamischer Netzentgelte, sondern verweist insoweit auf eine noch zu treffende gesonderte Festlegung. Klargestellt wird jedoch, dass Netzbetreiber zukünftig verpflichtet werden sollen, dynamische Netzentgelte zu bilden. Das dynamische Netzentgelt ist ein zeitlich und regional variables sowie vorzeichengerechtes Netzentgelt.
Die Einführung soll schrittweise erfolgen. Frühestens ab 2030, spätestens aber bis 2033, sollen dynamische Netzentgelte für Stromspeicher mit eigenem Netzanschluss auf den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 eingeführt werden. Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 – mit Ausnahme von Offshore-Windenergieanlagen – sollen frühestens ab 2032, spätestens aber bis 2035, einbezogen werden. Letztverbraucher werden zunächst vollständig ausgenommen. Für Elektrolyseure behält sich die BNetzA eine spätere Einführung dynamischer Netzentgelte ausdrücklich vor.
Neu ist, dass die Einführung der dynamischen Netzentgelte frühestens zwei Jahre nach der Festlegung durch die BNetzA erfolgen darf. Zudem müssen die Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor Einführung eine gemeinsame Preissignal-Plattform schaffen.
Die konkreten Auswirkungen dynamischer Netzentgelte auf bestehende und künftige Projekte lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels näherer Ausgestaltung nicht verlässlich abschätzen. Bei der Planung und Finanzierung von Vorhaben sollte gleichwohl bereits jetzt berücksichtigt werden, dass die BNetzA die Einführung dynamischer Netzentgelte ausdrücklich vorsieht und bislang keine Vertrauensschutzregelungen in Aussicht gestellt hat.
Pooling unter AgNes: BNetzA übernimmt bestehende Voraussetzungen
Beim Pooling werden unter bestimmten Voraussetzungen mehrere durch denselben Anschlussnutzer genutzte Entnahmestellen zusammengefasst und zeitgleich abgerechnet (§ 17 Abs. 2a StromNEV). In den Festlegungsentwurf übernimmt die BNetzA im Wesentlichen die bereits geltenden Voraussetzungen für das Pooling. Das bedeutet, dass eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle nur dann und unabhängig vom Verlangen des jeweiligen Anschlussnutzers durchzuführen ist, wenn all diese Entnahmestellen
- durch denselben Anschlussnutzer genutzt werden,
- mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
- sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
- entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Neu sind Erleichterungen für die Zusammenführung eines Letztverbrauchers mit einer Stromspeicheranlage unter bestimmten Voraussetzungen, um die Gesamtbetrachtung bei der Ermittlung des Kapazitätsentgelts zu ermöglichen. In allen sonstigen Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen unzulässig.
Praktisch ist dies bedeutsam, weil das Pooling insbesondere an Industriestandorten verbreitet ist. Die Übernahme der bisherigen Voraussetzungen vermeidet daher, dass historisch gewachsene Anschlussstrukturen allein wegen des AgNes-Verfahrens zu unverhältnismäßigen Mehrbelastungen führen. Die neue Speicher-Ausnahme könnte für einzelne Projekte von Vorteil sein, ist aber eng zugeschnitten und eröffnet kein allgemeines Pooling-Privileg für BESS.
Neue Kostenwälzung zwischen den Netzbetreibern: Wälzung nach dem netzbezogenen Letztverbrauch
Die Kosten werden weiterhin nach einem Top-down-Prinzip von der Höchstspannung stufenweise nach unten verteilt. Neu ist jedoch, dass die vertikale Kostenwälzung von der Netzentgeltstruktur entkoppelt wird. In Zukunft sollen die vorgelagerten Netzkosten stattdessen nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Letztverbraucher geschlüsselt werden (sog. Wälzung nach dem netzbezogenen Letztverbrauch). Maßgeblich für die Berechnung ist hierbei die Summe aller Letztverbraucherentnahmen aus der betreffenden und allen nachgelagerten Ebenen aus dem vorletzten Kalenderjahr (t-2).
Für Netzanschlussnehmer auf höheren Spannungsebenen könnte sich durch den neuen Verteilungsmechanismus tendenziell eine Entlastung ergeben. Auf Mittel- und Niederspannungsebene fallen die Effekte dagegen differenzierter und regional uneinheitlich aus.
Ergänzt wird die neue Kostenwälzung durch weitere Pflichten der Netzbetreiber. Hierzu zählen insbesondere Datenübermittlungs- und Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit dem bundeseinheitlichen kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt, Verprobungsvorgaben für die Netzentgeltermittlung sowie jährliche Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber Regulierungsbehörden.
Zugleich sollen mit der neuen Systematik mehrere Netzentgelttatbestände entfallen. Dies betrifft unter anderem die Tages- und Monatsleistungspreise, die Landstromentgelte, die Entgelte für dezentrale Einspeisung sowie die Netzreservekapazität.
AgNes nimmt Form an, zentrale Fragen bleiben für 2027
Die BNetzA hat mit dem Festlegungsentwurf zum AgNes-Verfahren zwar ihr bisheriges Gesamtkonzept weiter präzisiert. Für Verbraucher, Prosumer und industrielle Großabnehmer zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die künftige Netzentgeltsystematik stärker an Kapazitäten, Nutzungsmustern und Systemwirkungen ausgerichtet sein soll. Nach wie vor bleiben jedoch wesentliche Fragen ungeklärt, insbesondere die Nachfolgeregelungen für die Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie Ausgestaltung und Anwendung der Entgelte mit Anreizfunktion. Diese offenen Fragen hat die BNetzA vertagt und jeweils gesonderte Festlegungen hierzu angekündigt. Klarheit ist damit frühestens im Jahr 2027 zu erwarten.
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