Konsequenzen unzulässiger Betriebsratsvergütung
Autoren
Die richtige Vergütung von Betriebsratsmitgliedern birgt in der Praxis zahlreiche Herausforderungen. Dies liegt nicht zuletzt an dem Umstand, dass die gesetzlichen Regelungen überschaubar sind und die Rechtsprechung stark einzelfallbezogen. Eine allgemeingültige Schablone existiert nicht, vielmehr ist jeder Fall individuell zu prüfen. Gleichzeitig können Fehler bei der Handhabung des Ehrenamtsprinzips und Verstöße gegen das Verbot der unzulässigen Begünstigung und Benachteiligung nicht nur in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen münden, sondern auch straf-, steuer- und haftungsrechtliche Risiken auslösen.
Nichtigkeit von Vergütungsabreden
So ist eine Vergütungsabrede, die die gesetzlichen Schranken aus §§ 37, 78 S. 2 BetrVG nicht beachtet, wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB; BAG, Urteil v. 5. November 2025 – 7 AZR 186/24).
Selbst wenn die betriebsverfassungswidrigen Leistungen wiederholt, gleichförmig und vorbehaltslos gewährt wurden, lässt § 134 BGB keinen Raum für einen Anspruch aus „betrieblicher Übung“ auf Weitergewährung dieser Leistungen (BAG, Urteil v. 12. November 1997 – 7 AZR 563/93, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08. März 2007 - 2 Sa 10/07). Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Vertrauensschutzes, denn ein schützenswertes Vertrauen auf die Gewährung betriebsverfassungswidriger Leistungen kann nicht anerkannt werden (BAG, Urteil v. 20. März 2025 – 7 AZR 46/24).
Aus einer nichtigen Vergütungsabrede können daher keinerlei Ansprüche hergeleitet werden.
Rückforderung etwaiger Überzahlungen
Hat der Arbeitgeber betriebsverfassungswidrige Leistungen an ein Betriebsratsmitglied erbracht, ist er aus dem Gebot der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet, diese Überzahlungen zurückzufordern. Tut er dies nicht, können sich aus der unterbliebenen Rückforderung selbst unter Umständen Konsequenzen ergeben.
Ob unter Verstoß gegen das BetrVG geleistete Zahlungen an den Arbeitgeber* zurückzugewähren sind, richtet sich nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB). Verstößt die Gewährung einer Leistung, z.B. eine überhöhte Vergütungszahlung, gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 S. 2 BetrVG richtet sich der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB (mit der Möglichkeit eines Rückforderungsausschlusses bei Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB), sondern nach § 817 S. 1 BGB, auf den § 814 BGB keine Anwendung findet. Die Rückforderung ist im Fall einer unzulässigen Begünstigung auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sowohl der Leistende (Arbeitgeber) als auch der Empfänger (Betriebsratsmitglied) gegen das Gesetz (§ 78 S. 2 BetrVG) verstoßen (§ 817 S. 2 BGB). Der Schutzzweck des Begünstigungsverbots verlangt vielmehr eine einschränkende Auslegung, denn § 78 S. 2 BetrVG soll nicht allein die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden. Die Bestimmung schützt mithin nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder. Es ist deshalb mit dem Zweck der Nichtigkeitsnorm unvereinbar, wenn eine Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre und deshalb die Vermögensverschiebung erhalten bliebe. Die Begünstigung, die nach § 78 S. 2 BetrVG verhindert werden soll, würde durch den Kondiktionsausschluss perpetuiert (BAG, Urteil v. 08. November 2017 – 5 AZR 11/17).
Aus demselben Grund dürfte auch der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht selten ausscheiden. Denn durch die Annahme der gesetzwidrigen Leistung verstößt das Betriebsratsmitglied seinerseits gegen das Verbot der unzulässigen Begünstigung. Ist es sich des Gesetzesverstoßes bewusst ist, ist ihm der Einwand der Entreicherung verwehrt.
Berücksichtigung von Ausschlussfristen
Bei der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs sind sowohl vertragliche als auch tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Dabei ist der Arbeitgeber auch dann an eine Ausschlussfrist gebunden, wenn diese unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil v. 16. April 2024 – 9 AZR 181/23 zur sog. personelle Teilunwirksamkeit).
Im Übrigen dürfte die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) die äußerste Grenze der Rückforderungsmöglichkeit bilden (ArbG Mannheim, Urteil v. 7. März 2023 – 7 Ca 139/22).
Betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen
Nimmt das Betriebsratsmitglied eine vom Arbeitgeber gewährte Begünstigung an, verstößt es in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten, was einen Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen kann (LAG München, Beschluss v. 5. Februar 2009 – 3 TaBV 107/08).
Zudem besteht sowohl im Fall der Benachteiligung als auch bei einer Begünstigung ein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Allerdings handelt es sich bei dem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG um eine Präventivmaßnahme, d. h. der Antrag kann nur auf die Zukunft gerichtet sein. In der Vergangenheit liegende Verstöße können über § 23 Abs. 3 BetrVG nicht sanktioniert werden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Sowohl die Benachteiligung als auch die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds können strafrechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten haben.
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Dies gilt zunächst mit Blick auf § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der sowohl die unzulässige Begünstigung als auch die unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern sanktioniert. Da es sich bei § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG allerdings um ein absolutes Antragsdelikt handelt, kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungen nur aufnehmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Die Vorschrift hat daher und mit Blick auf den eingeschränkten Kreis der Antragsberechtigten kaum eigenständige praktische Bedeutung.
Untreue
Deutlich relevanter ist eine mögliche Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) im Fall einer unzulässigen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern (BGH, Beschluss v. 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22). Da eine Verfolgung wegen Untreue keinen Strafantrag voraussetzt, kann die Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen von Amts wegen aufnehmen. Diese Ermittlungen können sich sowohl gegen das Betriebsratsmitglied selbst als auch gegen die auf Arbeitgeberseite Verantwortlichen, insbesondere die Geschäftsleitung, richten. Dabei wird in Bezug auf das Betriebsratsmitglied mangels Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen regelmäßig nur eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue in Betracht kommen.
Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Trotz seiner faktischen Nebensächlichkeit in unmittelbarer Anwendung erlangt § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung eine besondere praktische Bedeutung, denn es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein Gesetz, das die Ahndung mit einer Geldbuße wegen einer rechtswidrigen Zuwendung zulässt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). Zahlungen an Betriebsratsmitglieder, die eine unzulässige Begünstigung darstellen, dürfen in diesem Umfang nicht steuermindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG). Bei Nichtbeachtung drohen strafrechtliche Konsequenzen, da der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegen kann. Erkennt ein Unternehmen erst später eine solche Überzahlung, ist es u.U. zur Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet; der Verstoß dagegen kann ebenfalls nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar sein.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen können sich die Verantwortlichen auf Arbeitgeberseite bei überhöhten Zahlungen an Betriebsratsmitglieder Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft ausgesetzt sehen (LG Stuttgart, Urteil v. 30. Juni 2023 – 31 O 78/20 KfH ).
Zudem kann die Gewährung einer unzulässigen Begünstigung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 20. November 2025 – 5 U 15/24). Eine Kündigung kann auch dann drohen, wenn der Betroffene Kenntnis von einem Gesetzesverstoß, z.B. einer unzulässigen Benachteiligung oder Begünstigung erlangt, und der ihm obliegenden Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachkommt (vgl. ArbG Offenbach, Urteil v. 25. November 2025 – 1 Ca 136/25).
Handlungsempfehlung für die Praxis
Die vorstehenden Grundsätze zeigen, dass die gesetzeskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ein schmaler Grat ist. Zugleich ist sie wichtiger Teil einer Compliance-Struktur, da bei Verstößen für alle Beteiligten nicht unerhebliche Konsequenzen drohen. Es bedarf mithin nicht nur einer regelmäßigen und konsequenten Überprüfung der jeweiligen Sachverhalte. Sobald Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt wird, ist zwingend eine umfassende Aufarbeitung des Sachverhalts erforderlich, die neben der betriebsverfassungsrechtlichen Bewertung auch die straf-, haftungs- und steuerrechtliche Seite umfassen sollte.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.