Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen haben ein Rahmenkonzept zur Umsetzung der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Damit wird die langjährige Diskussion um eine neue Unternehmensform konkreter. Diese Diskussion geht bereits auf die Initiative der Stiftung Verantwortungseigentum zurück und ist im Koalitionsvertrag verankert. Justizministerin Stefanie Hubig erfüllt damit ihr Versprechen aus dem vergangenen Jahr, zügig erste Ergebnisse zu präsentieren.
Grundzüge des Konzepts des treuhänderischen Unternehmertums
Das Konzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zielt darauf ab, eine eigenständige Rechtsform zu schaffen, die durch eine unumkehrbare Vermögensbindung und auf eine dauerhafte Vermögensbildung ausgerichtet ist. Den bisherigen Überlegungen zufolge sollen das Gesellschaftsvermögen und Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben müssen. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Einhaltung dieser Vermögensbindung soll durch einen externen Prüfverband überwacht werden, während die interne Struktur der Gesellschaft einer mitgliedschaftlichen Logik folgt. Weiteres Ziel ist, Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen im Zuge eines Gesellschafterwechsels zerschlagen, aufgeteilt oder veräußert werden. Mitglieder sollen beim Ausscheiden höchstens den Wert des von ihnen eingebrachten Vermögens erhalten dürfen (Ausscheiden zum Nennbetrag der Gesellschaftsanteile). Es ist daher ausgeschlossen, dass Vermögensmehrungen einzelnen Gesellschaftern zugutekommen. Im Vordergrund der Beteiligung soll eine Gemeinschaft von Fähigkeiten und Werten stehen und weniger eine wirtschaftliche Interessensgemeinschaft, die auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist..
Eckpunkte des Rahmenkonzepts
Das neu veröffentlichte Rahmenkonzept zur „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ definiert klare Eckpunkte.
Die Mitgliedschaft soll persönlich ausgestaltet sein und darf nicht frei übertragen oder vererbt werden. Diese Beschränkung soll die Bindung der Mitglieder an das Unternehmen stärken und eine rein kapitalorientierte Ausrichtung verhindern.
Das Konzept zieht ferner eine Zweckbindung in Betracht, die insbesondere zur Manifestierung der Förderung nachhaltiger oder gemeinwohlorientierter Zwecke dienen könnte. Die konkrete Ausgestaltung dieser Zweckbindung wird im Rahmenkonzept nicht festgelegt. In der Umsetzung könnte sie aber dazu führen, dass die Rechtsform nur die Förderung vorgesehener Zwecke zulassen würde. Jedenfalls sollen Selbstzweckgesellschaften verhindert werden, sodass die ausschließliche Verwaltung eigenen Vermögens unzulässig und damit reine Holding-Gesellschaften ausgeschlossen wären. Die Zweckbindung soll ferner sicherstellen, dass die Gesellschaft nicht nur formell die Kriterien erfüllt, sondern tatsächlich einem übergeordneten Ziel dient.
Ein zentraler Punkt ist die vollständige Vermögensbindung. Dies bedeutet, dass Gewinne und Wertsteigerungen dauerhaft im Unternehmen verbleiben und nicht ausgeschüttet werden dürfen. Durch die strikte Vermögensbindung dürfen Gewinne und Vermögen weder direkt noch indirekt an Gesellschafter, Organmitglieder oder Dritte, ausgezahlt werden. Auch erfolgsbezogene Vergütungskomponenten wären daher unzulässig.
Das Konzept sieht weiter vor, dass wesentliche Elemente des Genossenschaftsrechts auf die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ übertragen werden. Es ist keine persönliche Haftung der Mitglieder sowie eine offene Mitgliederzahl vorgesehen. Weitere genossenschaftsrechtliche Prinzipien wie die Satzungsstrenge und eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband sind ebenfalls im Konzept enthalten. Eine Aufsicht durch externe Prüfungsverbände soll ein wesentliches Kontrollinstrument bilden. Um vorhandene Strukturen effizient zu nutzen, soll die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ dem Prüfungssystem von Genossenschaften unterliegen und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Lediglich für Kleinstgesellschaften werden Erleichterungen angedacht.
Steuerlich sollen nach dem Konzeptpapier grundsätzlich die für eine Genossenschaft maßgeblichen Regelungen auf die „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ anwendbar sein.
Kritik am Rahmenkonzept und offene Fragen
Die erfreuliche Weiterentwicklung des Konzepts der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ und der spürbare Fortschritt in der Umsetzung können nicht darüber hinwegtäuschen, dass kritische Fragen im Rahmenkonzept offen bleiben. Zentral ist die Debatte, ob eine Zweckbindung auf gemeinwohlorientierte und nachhaltige Zwecke förderlich ist oder vielmehr dazu führt, dass Unternehmer in ihrem Handeln massiv eingeschränkt werden, sodass die Attraktivität der Rechtsform erheblich schwindet.
Weiter stehen die eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten in der Kritik. Durch den weitgehenden Ausschluss von Beteiligungsfinanzierungen verbleiben nach Ansicht der Kritiker nur noch Finanzierungen durch festverzinstes Fremdkapital. Dadurch verringert sich der Adressatenkreis. Aus diesem Grund wird angeregt, dass alternative Finanzierungsformen erhalten bleiben müssen, bei denen die Trennung von Stimm- und Gewinnrechten gewährleistet ist.
Zu Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren könnte auch die steuerliche Behandlung führen. Nach der Vorgabe im Koalitionsvertrag soll die Einführung der neuen Rechtsform nicht zur steuerlichen Privilegierung oder Diskriminierung führen. Kritisch ist insbesondere der nun aufgekommene Vorschlag zur Anwendung einer Ersatzbesteuerung zu sehen. Es wird diskutiert, im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das in der Gesellschaft angesammelte Vermögen, vorzusehen. Diese Diskussion wird voraussichtlich auch im Kontext der anstehenden Diskussionen zu einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu führen sein.
Rückgriff auf bestehende Umsetzungsmöglichkeiten
Fraglich bleibt, ob die neue Rechtsform – insbesondere in Ausgestaltung des Rahmenkonzepts – dem angenommenen Bedarf überhaupt zusätzliche Lösungen bieten würde. Die angestrebten Ziele lassen sich weitestgehend bereits heute mit den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten erreichen. Übertragungen oder Umstrukturierungen können nach geltendem Recht so ausgestaltet werden, dass sie den verfolgten Zwecken des treuhänderischen Unternehmertums gerecht werden können.
Unsicherheit besteht allerdings hinsichtlich der steuerlichen Entwicklungen. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich in Kürze über die aktuellen steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen entscheiden. Daran könnte sich eine Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts anschließen. Es ist für viele Unternehmer daher ratsam, nicht (nur) auf die Einführung einer neuer Rechtsform zu warten, sondern bereits jetzt zu prüfen,ob sich ihre strukturellen Gestaltungsziele mit den heute bereits gegebenen (Stiftungs- / Gesellschafts-) Strukturen umsetzen lassen, insbesondere, solange das derzeit geltende Unternehmenserbschaftsteuerrecht mit den bekannten Begünstigungen für Betriebsvermögen noch uneingeschränkt gilt.