Reaction Videos und Persönlichkeitsrecht: Wann Kritik zum Rechtsverstoß wird (Teil 2)
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Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags haben wir bereits untersucht, inwieweit bei Reaction Videos urheberrechtliche Risiken bestehen. Doch Reaction Videos können nicht lediglich Urheberrechte Dritter verletzen, sondern auch das Ehrgefühl derjenigen beeinträchtigen, mit denen sich das Reaction Video inhaltlich auseinandersetzt.
Prüfung im Einzelfall erforderlich: Reaction Videos können Persönlichkeitsrechte verletzen
Bei der Prüfung, ob ein Reaction Video Persönlichkeitsrechte verletzt, ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellt.
Meinungsäußerungen sind regelmäßig erlaubt – unwahre Tatsachenbehauptungen nicht
Ob eine Aussage zulässig ist, ermittelt die Rechtsprechung durch Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei streitet auf Seiten des Äußernden regelmäßig die Meinungsfreiheit, während sich der Betroffene auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Welches Grundrecht überwiegt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich gilt aber, dass Meinungsäußerungen durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG besonders geschützt sind. Daher sind sie regelmäßig zulässig, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Eine Meinungsäußerung zeichnet sich durch subjektiv wertende Elemente des persönlichen Dafürhaltens aus. Übertragen auf Social Media ist das beispielsweise der Fall, wenn ein Influencer* das Verhalten oder die Inhalte eines anderen Influencers bewertet. Dabei ist auch harsche Kritik grundsätzlich zulässig. Anders verhält es sich lediglich bei solchen Bewertungen, die der bloßen Herabwürdigung des Betroffenen dienen, ohne Teil einer sachlichen Auseinandersetzung zu sein. Derartige Schmähkritiken können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Formalbeleidigungen sind nach diesen Grundsätzen zwar verboten. Die Rechtsprechung legt hier allerdings besonders hohe Hürden an. Beispielsweise entschied das OLG Frankfurt a.M. im vergangenen Jahr, dass die Bezeichnung einer Influencerin als „Hatefluencerin“ eine zulässige Meinungsäußerung sein kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17. Juli 2025 – 16 U 80/24).
Bei Tatsachenbehauptungen – also Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind – ist die Schwelle zur Rechtswidrigkeit schneller überschritten. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob diese wahr sind. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen häufig hingenommen werden, während unwahre Tatsachenbehauptungen regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Auch Influencer müssen recherchieren
Grundsätzlich gilt zudem, dass derjenige, der eine Äußerung aufstellt, deren Wahrheitsgehalt im Streitfall beweisen muss. Daher ist es ratsam vor der Veröffentlichung von Tatsachen gründlich zu recherchieren – auch auf Social Media. Für Privatpersonen sind die Anforderungen an eine sorgfältige Recherche im Vergleich zur Presse deutlich reduziert. Nach dem sog. Laienprivileg dürfen sich Privatpersonen bei Behauptungen, die außerhalb des Erfahrungs- und Kontrollbereichs des Einzelnen liegen, auf unwidersprochene Presseberichte verlassen. Das Laienprivileg trägt dem Umstand Rechnung, dass Privatpersonen nicht die Zeit und nicht die Möglichkeiten haben, alle Tatsachen umfassend selbst zu recherchieren. Dennoch sollen sie vom öffentlichen Meinungsaustausch nicht ausgeschlossen werden.
Bisher nicht abschließend geklärt ist, ob das Laienprivileg auch für Influencer gilt. Zwar ist der Anwendungsbereich nicht auf Einzelpersonen beschränkt, sondern erfasst beispielsweise auch kleine, regionale Internetzeitungen oder Vereine (vgl. LG Köln, Urteil v. 26. April 2017 – 28 O 162/16). Bei Influencern muss allerdings differenziert werden, ob diese eine Aussage als Privatperson oder im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit tätigen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Influencer-Rechtsprechung klargestellt hat, kann das Handeln von Influencern eine geschäftliche Handlung darstellen. Viele Influencer handeln unternehmerisch und erzielen hohe Einnahmen durch ihre Tätigkeit auf Social Media. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, das Laienprivileg auf professionelle Influencer anzuwenden. Das gegenüber Privatpersonen bestehende Schutzbedürfnis besteht hier nicht, weil derjenige, der gewerblich Inhalte auf Social Media veröffentlicht, auch die zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten hat, den Wahrheitsgehalt seiner Inhalte sorgfältig zu recherchieren.
Wann die Grenze vom Laien zum professionellen Influencer überschritten ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. Von einer geschäftlichen Tätigkeit ist jedenfalls bei Beiträgen auszugehen, in denen ein Influencer Waren und Dienstleistungen anbietet und bewirbt (vgl. BGH, Urteil v. 9. September 2021 – I ZR 90/20 (Influencer I)). Aber auch Beiträge, die selbst keine Werbung darstellen, können als Beitrag zur unternehmerischen Tätigkeit eingestuft werden, wenn die Aktivitäten auf Social Media insgesamt professioneller Natur sind. Indikatoren für einen professionellen Auftritt von Influencern sind beispielsweise die Anzahl der Follower, die Anzahl der werblichen Inhalte oder das Bereithalten eines Impressums. Social Media-Influencer, die bei der Veröffentlichung von Inhalten grundsätzlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, müssen hierbei die journalistische Sorgfalt einhalten und können sich nicht auf das Laienprivileg berufen.
Besonders strenge Maßstäbe bestehen unter Mitbewerbern
Wie dargestellt, kann das Handeln von Influencern die Grenze zur geschäftlichen Handlung überschreiten. Wenn zwei Influencer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, sind sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG als Mitbewerber einzustufen. Bei Äußerungen gegenüber Mitbewerbern ist zusätzlich zu der grundsätzlichen Abwägung von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass die Aussage eine Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 1 UWG darstellen kann.
Influencer sind Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, wenn sie miteinander als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ob ein solches Verhältnis vorliegt, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Streamerin und einem Influencer verneint, weil es dafür nicht ausreiche, dass beide Parteien auf dem Streaming-Markt tätig seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17. Juli 2025 – 16 U 80/24). Wenn Influencer aber einen ähnlichen Kundenkreis ansprechen und dort um Werbekunden buhlen, kann die Schwelle zum Wettbewerbsverhältnis schnell überschritten sein. In diesen Fällen gelten die besonders strengen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts.
Bei geschäftlichen Postings gegenüber Mitbewerbern ist der Umfang der zulässigen Äußerungen gegenüber nicht-geschäftlichen Äußerungen deutlich eingeschränkt. Grund für diese Einschränkung der Meinungsfreiheit ist, dass neben dem Schutz der individuellen Persönlichkeitsrechte des von einer Äußerung betroffenen Mitbewerbers auch der Schutz des fairen Wettbewerbs als kollektives Schutzgut zu berücksichtigen ist. In solchen Fällen, in denen eine Meinungsäußerung auch geschäftlichen Zwecken dient, gilt ein strengerer Maßstab als bei herkömmlichen Äußerungen Privater, die keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben (vgl. BGH, Urteil v. 19. Mai 2011 – I ZR 147/09).
Die stets vorzunehmende Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fällt bei Äußerungen über Mitbewerber, die auch geschäftlichen Zwecken dienen, häufiger zulasten des Äußernden aus.
Betroffenen stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu
Wenn Reaction Videos die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten, stehen Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche zu. Sofern nach den in Teil 1 genannten Grundsätzen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, resultieren daraus insbesondere die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung der Rechtsverletzung sowie auf Schadensersatz. Hier ist wiederum zu beachten, dass die Ansprüche dem Urheber, also dem Schöpfer des Werks, und nicht zwangsläufig dem Influencer zustehen.
Anders verhält es sich bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier entstehen die Ansprüche in der Person des von der unzulässigen Aussage Betroffenen – also regelmäßig dem Influencer. Dieser kann die Unterlassung der Äußerung verlangen. In Fällen besonders krasser Persönlichkeitsrechtsverletzungen können zudem Ansprüche auf Geldentschädigung entstehen.
Copy, Paste, React? Wenn das Recht die Pause-Taste drückt
Um eine fortdauernde Rechtsverletzung möglichst schnell und wirksam zu unterbinden, empfiehlt sich zunächst die Geltendmachung der Ansprüche im Wege einer zeitnahen Abmahnung. Führt diese nicht zu dem gewünschten Erfolg, kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht (das sog. gerichtliche Eilverfahren). Auf diesem Weg kann innerhalb weniger Wochen ein vorläufiges gerichtliches Verbot erwirkt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine einstweilige Verfügung nur in besonders dringenden Fällen ergeht. In der medienrechtlichen Praxis ist diese Voraussetzung zwar häufig erfüllt – wer jedoch zu lange zuwartet, bevor er den Antrag stellt, kann die ursprünglich vermutete Dringlichkeit selbst widerlegen. Die Gerichte arbeiten insoweit mit festen Fristen: Je nach zuständigem Landgericht liegt diese sog. Dringlichkeitsfrist zwischen vier und acht Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Nach deren Ablauf bleibt regelmäßig nur noch das Hauptsacheverfahren, das deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt. Bis zu einem erstinstanzlichen Urteil vergeht dabei nicht selten mehr als ein Jahr. Um derartigen Zeitaufwand zu vermeiden, sollten betroffene Influencer also möglichst umgehend rechtliche Schritte einleiten.
Lesen Sie auch Teil 1 dieses Beitrags zu Reaction Videos und Urheberrecht.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.