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Amtslöschung des GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister bei Verurteilung wegen Betruges

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2022

April 2022

1. Leitsatz des OLG Düsseldorf

Wird der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so kann das Registergericht unter Beachtung seines Entschließungsermessens (…) die Eintragung als Geschäftsführer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von Amts wegen löschen.

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war der Widerspruch eines seit dem Jahr 2013 im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH gegen seine seitens des Registergerichts beabsichtigte Löschung im Handelsregister von Amts wegen. Das zuständige Handelsregister erlangte im November 2020 auf Hinweis des Ordnungsamtes Kenntnis davon, dass der Geschäftsführer im August 2016 rechtskräftig wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war. Aus diesem Grund beabsichtigte das Registergericht, seine Eintragung als Geschäftsführer wegen Amtsunfähigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 e GmbHG von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen. Dies teilte das Registergericht dem Geschäftsführer im November 2020 mit.

Nach Rechtsauffassung des Registergerichts kommt eine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund des Fünfjahreszeitraums (§ 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GmbHG) frühestens ab August 2021 wieder in Betracht. Deshalb müsse bis dahin eine andere Person als Geschäftsführer bestellt werden, sollte eine Führungslosigkeit der GmbH vermieden werden, und der bisherige Geschäftsführer als solcher ausscheiden.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf erachtete die Beschwerde des Geschäftsführers gegen seine Löschung im Handelsregister als unbegründet, da die Rechtsauffassung des Registergerichts zutreffend sei. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG seien erfüllt.

Amtslöschungsverfahren bei Vorliegen eines Amtsunfähigkeitstatbestandes

Nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, wenn diese wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist.

Diese Voraussetzung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister sah das OLG mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Geschäftsführers wegen Betruges als gegeben an. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG enthält eine Liste von Straftatbeständen, die die Übernahme eines Geschäftsführeramtes ausschließen. Neben verschiedenen Insolvenzstraftaten und Publizitätsverletzungen nach dem Aktien- und Umwandlungsrecht gehören hierzu auch Betrugsstraftaten, Untreue sowie das Vorenthalten von Arbeitsentgelt einschließlich der Nichtabführung von Sozialleistungen. Die Sperre gilt regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung.

Im vorliegenden Fall kam das OLG zu dem Schluss, dass der seit 2013 im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer nachträglich sein Amt verloren habe, als er 2016 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betruges verurteilt worden ist.

Pflichtgemäße Ermessensausübung des Registergerichts

Unter Verweis auf die Gesetzesformulierung des § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG („kann“) betont das OLG, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen sei das Registergericht zu einer Löschung von Amts wegen berechtigt, nicht aber verpflichtet. Nach Ansicht des OLG waren jedoch weder Ermessensfehler des Registergerichts feststellbar noch würde das OLG, stünde ihm ein eigenes Ermessen zu, dieses anders ausüben als das Registergericht.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Löschung erforderlich, wenn eine zum Geschäftsführer bestellte Person die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GmbHG stelle sicher, dass zu Geschäftsführern nur Personen bestellt werden, die zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bereit und auch in der Lage seien. Damit diene die Vorschrift nicht nur dem Schutz von Gesellschaftern, sondern auch von Gläubigern und Dritten, die sich auf die Publizität des Handelsregisters verlassen. 

Klarstellend führte das OLG zudem noch aus, es komme für die Prüfung des Vorliegens eines Amtsunfähigkeitstatbestandes allein auf den Fünfjahreszeitraum seit Rechtskraft der Verurteilung an. Die Dauer des zur Verurteilung führenden Ermittlungsverfahrens hingegen sei unbeachtlich. 

Strenge Anforderungen an eine Ausnahme von der Amtslöschung

Den Ausführungen des OLG ist zu entnehmen, dass regelmäßige Folge des Vorliegens eines Amtsunfähigkeitstatbestandes die Amtslöschung des Geschäftsführers im Handelsregister ist. Der vom OLG angeführten Ausnahme, wonach die Amtslöschung unterbleiben könne, wenn sie niemandem nütze, aber schwere wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen mit sich bringe, sind denkbar enge tatbestandliche Voraussetzungen gesetzt. 

Im vorliegenden Fall sah es das OLG überdies als unbeachtlich an, dass die Löschung nur wenige Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist vollzogen werden sollte. 

Praxistipp

Mit seinem Beschluss vom 27. April 2021 macht das OLG Düsseldorf deutlich, dass eine nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG relevante strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers (regelmäßig) eine Amtslöschung seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister gemäß § 395 FamFG zur Folge hat. Die Voraussetzungen an eine Ausnahme, wonach die Amtslöschung unterbleiben könne, wenn sie niemandem nütze, aber schwere wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen mit sich bringe, sind streng – ob allein eine drohende Führungslosigkeit der GmbH hierfür ausreicht, musste das OLG nicht entscheiden und dies mag auch bezweifelt werden.

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