Widerrufbutton auch für Verbraucherkredite?
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Beschlossen wurde bislang lediglich das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“. Dieses Gesetz sieht einen verpflichtenden Widerrufsbutton bei Online-Verträgen vor.
Es stellt sich die Frage, ob ein Widerrufsbutton nicht nur für online abgeschlossene Verträge allgemeiner Natur und Verträge über Finanzdienstleistungen implementiert werden muss, sondern auch für Verbraucherkreditverträge.
Die für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen einschlägigen gesetzlichen Regelungen im BGB und EGBGB sehen auch in ihren geplanten neuen Fassungen keine Verpflichtung des Darlehensgebers vor, einen Widerrufsbutton zu installieren.
Nach dem neuen Absatz 1a des § 356b BGB ist der Widerruf bei Verbraucherkrediten weiterhin "auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger" zu erklären. Nach § 356b Absatz 1a Satz 2 BGB-neu ist der Widerruf allerdings nicht allein deshalb unwirksam, weil die Erklärung nicht auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wurde.
Es ergibt sich deshalb evtl. das folgende praktische Problem:
Der für eine andere Vertragsart eingerichtete Widerrufsbutton könnte deshalb wohlmöglich von dem Kunden zu einem Widerruf seines Verbraucherkreditvertrages genutzt werden.
Der Verbraucher muss vor Abgabe seines Widerrufs per Button seinen Namen und Angaben zur Identifizierung des Vertrags und seine Kontaktdaten für die Bestätigung des Widerrufs bereitstellen. Bei eingeloggten Kunden können diese Daten automatisch vorausgefüllt werden. In der Maske zur Abfrage der Vertragsdaten könnte der Kunde dann aber evtl. einen Verbraucherkreditvorgang eingeben.
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Widerruf durch einen Widerrufsbutton um eine auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b Satz 2 BGB abgegebene Erklärung handelt, wäre ein solcher Widerruf über einen Widerrufsbotton (auch wenn dieser für eine andere Vertragsart eingerichtet wurde) nach § 356b Absatz 1a Satz 2 BGB-neu wohl wirksam.
Kreditinstitute müssten im Ergebnis den Widerruf des Kunden per Widerrufsbutton, der für andere Vertragsarten eingerichtet wurde, akzeptieren.
Ob Kunden ihre Verbraucherkreditverträge auf diese Art widerrufen können, hängt davon ab, ob der Gebrauch des Widerrufsbuttons technisch auf bestimmte Vertragsarten beschränkt werden kann.
Die Frage der technischen Möglichkeit zur Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit könnte offenbleiben, wenn sich ein Kreditinstitut dafür entscheidet, die Möglichkeit eines Widerrufs über einen Widerrufsbutton (über die gesetzlichen Anforderungen hinaus) auch für Verbraucherkreditverträge zu eröffnen und im Falle der Betätigung des Widerrufbuttons eine automatisierte Eingangsbestätigung zu übermitteln, wie dies nach § 356a Abs. 4 BGB nur für andere Finanzdienstleistungen vorgesehen ist.
Über diese und ähnliche Fragen müssen sich Darlehensgeber, Vermittler und Finanzdienstleister Gedanken machen, bevor das Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 am 20. November 2026 in Kraft tritt.
Das gilt insbesondere, weil mit dem neuen Rechtsrahmen sowohl Verbraucherschutzstandards verschärft als auch bisher nicht regulierte Kredit- und Finanzierungsformen einbezogen werden und die Prozesse dafür rechtzeitig angepasst werden müssen.