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CMS Private Clients Newsticker III/2026

Aktuelle Recht­spre­chung, Steuerrecht und Gesetzgebung für Private Clients

25 Sep 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Highlights

Erbschaftsteuer vor zwei Grundsatzverhandlungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Termine zur mündlichen Verhandlung, Aktenzeichen 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22

Das Bundesverfassungsgericht hat für den 12. und 13. Oktober 2026 zwei mündliche Verhandlungen angekündigt, die zentrale Strukturen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts betreffen. Am 12. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat über die abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung. Gegenstand sind insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze. Am Folgetag steht die Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen auf der Tagesordnung. Für Unternehmerfamilien und die Nachfolgeplanung sind beide Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Familienheim: Bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit entscheidet über den Umfang der Befreiung

BFH, Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen II R 27/23

Der BFH hat klargestellt, dass sich die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht zwingend nur auf das Grundstück mit dem Wohngebäude beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, welche Flächen im Bewertungsverfahren als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Das kann insbesondere bei Familienheimen relevant sein, die aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sollte daher bereits im Feststellungsverfahren sorgfältig geprüft werden.

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

BFH, Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen II R 25/23

Die Erbfallkostenpauschale steht nach der Entscheidung des BFH auch Vermächtnisnehmern zu. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen ist sie zudem nicht mit Erwerbern zu teilen, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Dies kann die erbschaftsteuerliche Abwicklung entsprechender Nachlässe vereinfachen.

Keine Einkommensteuer bei gegenständlichem Zugewinnausgleich?

FG Münster, Urteil vom 18.06.2026, Aktenzeichen - 8 K 901/23

Nach Auffassung des FG Münster führt die Übertragung von Immobilien zur Erfüllung eines in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Zugewinnausgleichsanspruchs, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist, zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Das Gericht wertete den Erwerb in dieser Konstellation als entgeltlich. Unentgeltlich und damit ertragsteuerlich neutral sei der Erwerb hingegen dann, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch vor seiner Auslösung ehevertraglich dahingehend modifiziert wird, dass er von vornherein statt in Geld in Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand geschuldet ist. Erstmals in der Rechtsprechung gibt es damit grünes Licht für entsprechende ehevertragliche Gestaltungen des sogenannten "gegenständlichen Zugewinnausgleichs", die in der Literatur von den meisten befürwortet, aber noch nicht von allen Finanzämtern akzeptiert werden. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 10/26 anhängig. Die Entscheidung des BFH ist mit Spannung zu erwarten, und wird für die Vermögensstrukturierung zwischen Ehegatten mittels Güterstandsschaukel von großer Bedeutung sein, insbesondere, wenn das Vermögen v.a. aus steuerverstrickten Vermögensgegenständen besteht.

Keine jungen Finanzmittel bei Übertragung vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Aktenzeichen - 3 K 682/24

Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung einer Darlehensforderung eines Kommanditisten aus dessen Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft keine Entnahme und Einlage im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG darstellt. Das Urteil ist insbesondere bei der Umstrukturierung im Vorfeld einer steuerbegünstigten Unternehmensübertragung relevant und kann eine erhebliche Erleichterung darstellen. Die Revision ist zugelassen.

Pflichtteilsergänzung: Grundstücksübertragung gegen Leibrente setzt Zehnjahresfrist in Gang

BGH, Urteil vom 24.06.2026, Aktenzeichen IV ZR 141/25

Der BGH schafft wichtige Klarheit für lebzeitige Grundstücksübertragungen: Wird ein Grundstück übertragen und verpflichtet sich der Erwerber im Gegenzug zur Zahlung einer Leibrente, führt dies auch dann nicht ohne Weiteres zu einer fortbestehenden rechtlichen Herrschaft des Übergebers über den übertragenen Gegenstand, wenn die Leibrente durch eine Reallast abgesichert wird. Die für die Pflichtteilsergänzung maßgebliche Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt deshalb mit der Übertragung zu laufen. Für die Nachfolgeplanung ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung: Sie bestätigt, dass eine wirtschaftliche Absicherung des Übergebers nicht automatisch den Fristbeginn verhindert. Entscheidend bleibt allerdings die konkrete Ausgestaltung der vorbehaltenen Rechte; umfassende Nutzungs- oder Rückforderungsrechte können anders zu beurteilen sein.

Erbvertrag: Rücktrittsvorbehalt schützt lebzeitige Schenkungen nicht vor § 2287 BGB

BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, Aktenzeichen IV ZR 256/25

Der BGH klärt eine für erbvertraglich gebundene Nachfolgegestaltungen zentrale Frage. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht. Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt ist, bleibt der Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden. Eine lebzeitige Schenkung kann deshalb weiterhin einen Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB auslösen. Der BGH grenzt den Rücktrittsvorbehalt dabei von einem echten Änderungsvorbehalt ab: Nur letzterer kann bestimmte lebzeitige Dispositionen von vornherein aus der Bindungswirkung herausnehmen. Für die Gestaltungspraxis folgt daraus, dass Rücktritts-, Änderungs- und Schenkungsvorbehalte in Erbverträgen präzise voneinander getrennt und auf die gewünschte lebzeitige Flexibilität abgestimmt werden sollten.

Steuerliche Rechtsprechung

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen II R 7/24

Familienheim: BFH lockert Sechsmonatsfrist für die Selbstnutzung

BFH, Urteil vom 27.05.2026, Aktenzeichen II B 41/25

Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei Familienbeteiligungen eingeschränkt

BFH, Urteil vom 08.04.2026, Aktenzeichen II R 2/23

Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Wann liegen außerordentliche Aufwendungen vor?

BFH, Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen II R 17/23 sowie
Aktenzeichen II R 2/24

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2026, Aktenzeichen 4 K 384/24 F

Familienheim: Keine Familienheimbefreiung ohne vorherige Eigennutzung durch den Erblasser

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2026, Aktenzeichen 4 K 1808/25 Erb

Zivilrechtliche Rechtsprechung

Streitwert bei Klage von Miterben auf Auflassung eines Nachlassgrundstücks

BGH, Beschluss vom 28.07.2026, Aktenzeichen X ZR 23/25

Schenkungsrückforderung wegen Verarmung: Verjährungsbeginn

BGH, Urteil vom 14.07.2026, Aktenzeichen X ZR 71/25

Ausländisches Kollisionsrecht und Anteil an einer Erbengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 24.06.2026, Aktenzeichen IV ZB 24/25

Pflichtteilsstrafklausel und Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2026, Aktenzeichen 3 W 7/26

Scheidung beendet erbvertragliche Bindung – neues Testament zulässig

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2026, Aktenzeichen 8 W 12/26 

Erbvertrag, Erbverzicht und Vermächtnisauslegung

OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2026, Aktenzeichen 2 U 25/24

Notarielles Nachlassverzeichnis: keine Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten

OLG München, Beschluss vom 29.01.2026, Aktenzeichen 33 W 1487/25 e

Nachweis der Erbfolge trotz Pflichtteilsstrafklausel ohne Erbschein

OLG Rostock, Beschluss vom 13.01.2026, Aktenzeichen 3 W 130/25

Komplexe Nachlasslage: Bank darf Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen

LG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2026, Aktenzeichen 7 O 240/23

Aktuelles aus Verwaltung und Gesetzgebung

Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom Kabinett gebilligt

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie ein höheres Kindergeld für 2027 und 2028, eine Abflachung der zweiten Progressionszone, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.430 Euro und der Grundlohngrenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll unverändert bleiben, jedoch erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro greifen. Zur Gegenfinanzierung soll die sogenannte Reichensteuer ausgeweitet werden: Der Steuersatz von 45 % soll zukünftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten; ab 280.000 Euro ist ein Steuersatz von 47 % vorgesehen. Der Entwurf geht nun in das weitere Gesetzgebungsverfahren; Änderungen sind noch möglich.

Aktionsplan gegen Steuerkriminalität

Die Bundesregierung hat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerkriminalität vorgestellt. Neben einer stärkeren Vernetzung der Behörden und erweiterten Ermittlungsbefugnissen soll insbesondere die Möglichkeit einer strafbefreienden Nacherklärung für bestimmte Steuerstraftaten eingeschränkt werden. Die Pläne würden eines der zentralen Instrumente zur freiwilligen Korrektur steuerlicher Fehlverhalten erheblich verändern und können erhebliche Bedeutung für die steuerlichen Praxis erlangen.

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