Rechenzentren: Netz, Strom und Regulierung im Fokus
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Die zunehmende Digitalisierung und der Einsatz künstlicher Intelligenz erhöhen den Bedarf an Rechenzentren erheblich. Sowohl die Bundesregierung als auch die EU-Kommission haben die strategische Bedeutung dieser Infrastruktur erkannt und setzen auf einen rasanten Ausbau der Kapazitäten (Rechenzentrumsstrategie Deutschland; EU Strategic Roadmap for Digitalisation and AI in the Energy Sector). In der Praxis stehen dem jedoch verschiedene Herausforderungen entgegen. Um die Ausbauziele dennoch zu erreichen, sind auf nationaler sowie auf EU-Ebene verschiedene Maßnahmen geplant: Die Vergabeverfahren für Netzanschlusskapazitäten sollen überarbeitet, mehr Transparenz über verfügbare Kapazitäten geschaffen, Reservierungsmechanismen eingeführt, Netzanschlussvereinbarungen vereinheitlicht und die Energiekosten gesenkt werden. Einige dieser Vorhaben befinden sich bereits in der (frühen) Umsetzung.
Priorisierung von Netzanschlüssen als zentrales Steuerungsinstrument
Der Netzanschluss erweist sich zunehmend als zentraler Engpass. Rechenzentren konkurrieren mit Erneuerbare-Energien-Anlagen, Großbatteriespeichern, Industrieunternehmen und weiteren Akteuren um knappe Kapazitäten. Ohne frühzeitige verbindliche Sicherung des Netzanschlusses lassen sich Projekte häufig nicht mehr realisieren.
Vor diesem Hintergrund wenden die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber seit dem 1. April 2026 ein neues Vergabeverfahren für Netzanschlüsse von Bezugs-, Speicher- und Mischanlagen an. Das sog. Reifegradverfahren ersetzt das bisherige Windhund-Prinzip ("first come, first served") durch eine reifegradbasierte Priorisierung ("first ready, first served"). Die Anträge werden zyklisch in mehreren Phasen zu festen Stichtagen geprüft. Ausgenommen sind lediglich Projekte mit bereits bestehender "verbindlicher Netzanschlussreservierung" oder solche, an denen nur "geringfügige Anpassungen" vorgenommen werden. Ende November werden die Ergebnisse erwartet. Rechtliche Auseinandersetzungen dürften folgen.
Der Entwurf des sog. Netzpakets soll diesem Verfahren eine gesetzliche Grundlage geben und die Priorisierungskriterien verbindlich festschreiben (§§ 17a, 17b Abs. 1 EnWG-RegE). Zugleich soll auch auf Ebene der Verteilnetzbetreiber eine Priorisierung von Vorhaben ermöglicht werden (§ 17b Abs. 2 EnWG-RegE). Ergänzt werden soll dies um neue Pflichten zu Transparenz, Fristen und Digitalisierung, z.B. durch Netzkarten, ein elektronisches Verfahren für unverbindliche Netzanschlussauskünfte und Informationspflichten zum Status eines Netzanschlussbegehrens (§§ 17c, 17d, 17e EnWG-RegE). Das Netzpaket befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren, sodass noch Änderungen zu erwarten sind. Ein Inkrafttreten der neuen Regelungen ist bis Ende des Jahres geplant.
Standardisierung flexibler Netzanschlussvereinbarungen
Flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreement, "FCA") werden bereits heute von einer zunehmenden Zahl an Netzbetreibern verwendet, um Netzzugänge trotz begrenzter Kapazitäten zu ermöglichen.
Auch der Entwurf des Netzpakets greift dieses Instrument auf. Übertragungsnetzbetreiber sollen Netzanschlüsse im Falle nachweislicher Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten vom Abschluss eines FCA abhängig machen können, sofern die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat (§ 17a Abs. 2 EnWG-RegE). Die BNetzA soll dabei einheitliche Rahmenbedingungen für FCAs vorgeben dürfen. Inwieweit eine solche Standardisierung den unterschiedlichen Projektkonstellationen gerecht wird, bleibt jedoch abzuwarten. Es ist zu berücksichtigen, dass Rechenzentren im Vergleich zu anderen Anschlussnehmern, wie Batteriespeichern, weniger flexibel sind und ihre betriebliche Last aufgrund hoher Verfügbarkeitsanforderungen und vertraglichen Pflichten gegenüber Kunden nicht kurzfristig verschieben können. FCAs sind daher kein Allheilmittel für die Branche und müssen differenziert ausgestaltet werden.
Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazitäten
Darüber hinaus enthält der Entwurf des Netzpakets Regelungen zu einem in der Praxis wesentlichen Baustein im Netzanschlussverfahren: der Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. Die Verteilnetzbetreiber sollen künftig verpflichtet werden, ein einheitliches Regime zur Reservierung und Freigabe von Kapazitäten für Anschlüsse mit einer Nennleistung ab 135 kW zu entwickeln. Die Reservierung soll dabei stärker an den tatsächlichen Projektfortschritt geknüpft sein und mit einem Entgelt verbunden werden können.
Besonders einschneidend ist zudem die den Netzbetreibern eingeräumte Befugnis, die vorzuhaltende Leistung anzupassen, wenn diese über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und in der vereinbarten Höhe voraussichtlich dauerhaft nicht erforderlich sein wird (§ 17 Abs. 1a EnWG-RegE). Wer seinen Anschluss nicht nutzt, riskiert somit, ihn teilweise zu verlieren.
Neue Anforderungen an die Grünstromquote
Neben dem Netzanschluss rückt auch der Strombezug stärker in den Fokus. Die EU-Kommission reagiert auf den steigenden Energiebedarf von Rechenzentren mit höheren Anforderungen an die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien. Bislang müssen Rechenzentrumsbetreiber ihren Stromverbrauch bilanziell zu 50 % aus erneuerbaren Energien decken. Die vorgesehene Anhebung auf 100 % soll nach dem Entwurf zur Novellierung des EnEfG auf den 1. Januar 2030 verschoben werden. Für die Erfüllung der Quote genügt der Erwerb von Herkunftsnachweisen.
Weitergehende Anforderungen könnten sich (mittelbar) durch den Entwurf einer delegierten Verordnung ergeben, mit dem die EU-Kommission die Einführung eines einheitlichen Nachhaltigkeitslabels ab dem 15. August 2027 plant, das insbesondere auf die effiziente Nutzung von Strom und Wasser abstellt. Das Label soll den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtverbrauch ausweisen und unterscheidet
- On-site erzeugtem Strom,
- Strom mit Herkunftsnachweisen und
- Strom aus Stromlieferungsverträgen.
Für Strom mit Herkunftsnachweisen sollen strengere Anforderungen gelten. Die Erzeugung muss in demselben 15-Minuten-Intervall, in derselben Gebotszone und aus einer höchstens zehn Jahre alten Anlage erfolgen – das ist strenger als nach den stark umstrittenen Kriterien zur RFNBO-Produktion in Europa. Ob der Entwurf in der aktuellen Fassung beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Energiekosten und Reform der Netzentgelte
Neben dem Strombezug selbst sind die laufenden Energiekosten ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs eines Rechenzentrums. Neben hohen Strompreisen kommt dabei den Netzentgelten besondere Bedeutung zu. Im Rahmen des sog. AgNes-Verfahrens plant die BNetzA eine grundlegende Reform der derzeitigen Netzentgeltsystematik. Bei einem Verbrauch von mehr als 100.000 kWh soll der bisherige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis ersetzt werden; daneben wird ein zweiteiliger Arbeitspreis fällig. Wird die gebuchte Kapazität überschritten, ist ein höherer Arbeitspreis (AP 2) zu zahlen. Zudem wird die sog. Bandlastregelung nur für Bestandskunden bis Ende 2031 fortgeführt. Damit entfällt die bisherige Privilegierung für eine gleichmäßige Last, von der Rechenzentren besonders profitierten. Ob bzw. wodurch diese ersetzt werden soll, ist bislang noch unklar und einer Folgefestlegung für das Jahr 2027 vorbehalten.
Praxistipp
Auch wenn sich viele der aktuellen Regulierungsvorhaben noch im Entwurfsstadium befinden, sollten ihre möglichen Auswirkungen bereits jetzt in die Projektplanung einfließen. Netzanschluss, Standortwahl, Flexibilitätsoptionen, Netzentgelte und Finanzierung sind dabei nicht isoliert zu betrachten, sondern greifen als Parameter unmittelbar ineinander. Wer diese Zusammenhänge frühzeitig berücksichtigt, erhöht die Realisierungs- und Finanzierungsfähigkeit neuer Rechenzentrumsprojekte.