(EuGH, Urteil v. 8. Mai 2025 – C-581/23)
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die kartellrechtliche Zulässigkeit von Alleinvertriebsvereinbarungen im Rahmen von exklusiven Vertriebssystemen konkretisiert.
Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) gestattet es Herstellern (bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen) unter anderem, Händlern den aktiven Verkauf in solche Gebiete oder an solche Kundengruppen zu untersagen, die sie sich entweder selbst vorbehalten oder ausschließlich bis zu fünf anderen Händlern zugewiesen haben. Hierzu hat der EuGH nun entschieden, dass es für die Wirksamkeit eines solchen aktiven Verkaufsverbots nicht ausreicht, wenn andere Händler schlicht keine aktiven Verkäufe in ein exklusives Gebiet tätigen. Es muss vielmehr eine klare Vereinbarung zwischen dem Hersteller und den Händlern darüber vorliegen, dass das exklusive Gebiet zu respektieren ist – entweder ausdrücklich oder stillschweigend, aber jedenfalls nachweisbar.
In dem Fall ging es um den Käsehersteller Cono, der mit Beevers Kaas eine exklusive Vertriebsvereinbarung für Beemster-Käse in Belgien hatte. Trotzdem verkauften Supermärkte der Albert-Heijn-Gruppe (ebenfalls Abnehmer des Herstellers) in Belgien Beemster-Käse, den sie aus den Niederlanden bezogen. Beevers Kaas sah darin einen Verstoß gegen seine Exklusivrechte. Der EuGH prüfte daraufhin die Wirksamkeit der Alleinvertriebsvereinbarung und stellte in diesem Zusammenhang klar:
- Keine automatische Vereinbarung durch Verhalten:
Wenn andere Händler faktisch nicht aktiv in ein einem anderen Händler exklusiv zugewiesenes Gebiet verkaufen, bedeutet das noch nicht, dass sie einem entsprechenden Verbot durch den Hersteller zugestimmt haben. - Freistellung nur bei dokumentierter Zustimmung:
Damit ein aktives Verkaufsverbot im Rahmen der Vertikal-GVO freigestellt ist, muss der Hersteller alle Händler auffordern, das exklusive Gebiet zu respektieren und die Händler müssen dem zustimmen. - Indizien müssen zusammenpassen:
Eine entsprechende Vereinbarung kann grundsätzlich auch stillschweigend abgeschlossen werden. Allein der Umstand, dass niemand aktiv in das geschützte Gebiet verkauft, genügt hierfür jedoch nicht. Erst wenn der Hersteller zusätzlich entsprechende Überwachung, Anweisungen oder Sanktionen nachweisen kann, nimmt der EuGH eine solche stillschweigende Vereinbarung an.
Praxistipp: Die Entscheidung des EuGH bezieht sich noch auf die "alte" Vertikal-GVO (VO (EU) Nr. 330/2010), die zum 1. Juni 2022 von der "neuen" VO (EU) 2022/720 abgelöst wurde. Die in dem Urteil getroffenen Klarstellungen gelten aber gleichermaßen für die aktuelle Rechtslage. Hersteller, die ihren Vertrieb kartellrechtskonform gestalten wollen, sollten das aktive Verkaufsverhalten ihrer Vertragshändler daher nicht nur beobachten, sondern diesbezüglich auch klare Vorgaben machen. Empfehlenswert ist es, ein standardisiertes Template für Alleinvertriebsvereinbarungen über das gesamte Vertriebssystem auszurollen. Dieser Vertrag sollte mit allen bestehenden und neuen Händlern abgeschlossen werden. Nur so lässt sich eine problemlos nachweisbare Zustimmung zu Gebietsregelungen erreichen und damit auch die Voraussetzungen für die kartellrechtliche Freistellung erfüllen. Ansonsten droht nicht nur die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Verträge, was unter anderem Schadenersatzansprüche der nicht ausreichend geschützten Händler begründen kann. Die Vereinbarung nicht freigestellter Verkaufsverbote birgt zudem auch das Risiko empfindlicher kartellrechtlicher Bußgelder (siehe z.B. Update Commercial 06/2024).