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Update Commercial 06/2026

25 Jun 2026 Deutschland 2 min. Lesezeit

In der Juni-Ausgabe unseres Updates informieren wir Sie über ein aktuelles Urteil des EuGH zu der Frage, welche Prüfpflichten Händler, die CE-kennzeichnungspflichtige Produkte vertreiben, im Hinblick auf die vom Hersteller durchzuführende Konformitätsbewertung treffen. 

Daneben hat sich der EuGH mit der Frage befasst, wann ein Handelsvertretervertrag nach einer Kündigung als beendet gilt, und der BGH hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei B2C-Käufen bestätigt. 

Ebenfalls relevant für den B2C-Handel: Ab dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl bei Onlinekäufen als auch im stationären Handel mittels EU-weit harmonisierter Label besser über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie bestimmte Haltbarkeitsgarantien informieren. Um die Anwendung der neuen Vorgaben zu erleichtern, hat die EU-Kommission praktische Leitlinien erlassen.  

Zudem informieren wir Sie über neue Entwicklungen in Bezug auf die EU-Entwaldungsverordnung und die Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung. 

Den Fußballsommer 2026 begleiten wir aus rechtlicher Sicht weiterhin in unserem Insight Hub in der Serie Fußball & Recht.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 

Aktuelle Rechtsprechung

 

(EuGH, Urteil v. 4. Juni 2026 – C-10/24 – Dürr Dental)

  • Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert, inwieweit Händler, die harmonisierte Produkte vertreiben, die Konformität dieser Produkte mit den einschlägigen Produktvorschriften überprüfen müssen. Hintergrund war die Abmahnung eines Händlers durch einen Wettbewerber, weil er unter die Medizinprodukte-Verordnung fallende Medizinprodukte verkaufte, die vom Hersteller – fälschlicherweise – mit einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinen-RL versehen worden waren und bestimmte nach der Medizinprodukte-Verordnung erforderliche Informationen vermissen ließen. Der Händler berief sich darauf, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zu überprüfen, ob die Einstufung des Produkts durch den Hersteller richtig erfolgt sei. 
  • Der EuGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass die Pflicht zur Überprüfung der Konformität eines Produkts mit den geltenden Vorschriften grundsätzlich in die Verantwortung des Herstellers (und nicht in die Verantwortung der Händler) fällt, da der Hersteller genaue Kenntnis von der Konzeption, der Funktionsweise und der Zweckbestimmung seines Produkts habe und damit am besten feststellen könne, welche Rechtsvorschriften dafür anwendbar sind. Die Medizinprodukte-Verordnung sieht allerdings (wie auch andere unter das New Legislative Framework fallende produktbezogene Regelwerke) vor, dass ein Händler vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt die relevanten Marktteilnehmer verständigen muss, wenn ihm bewusst ist, dass es ein Problem hinsichtlich der Konformität des Produkts mit den Vorgaben der Verordnung gibt.
  • Diese Sorgfaltspflicht legt der EuGH dahingehend aus, dass ein Händler zwar nicht dazu verpflichtet ist, die Einstufung eines jeden Produkts zu überprüfen (da dies faktisch bedeuten würde, dass er die vom Hersteller durchgeführte Konformitätsbewertung wiederholen müsste). Allerdings gebiete die Sorgfaltspflicht jedenfalls eine „Kohärenzprüfung“ anhand der dem Händler vorliegenden oder zugänglichen Unterlagen. So müsse der Händler die ihm zwingend vorliegenden Dokumente, wie die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung, überprüfen sowie ggf. auch „leicht zugängliche Informationen“ wie die Website des Herstellers oder vorhandene Werbematerialien zu Rate ziehen. Welche Maßnahmen der Händler dabei im Rahmen der Kohärenzprüfung konkret ergreifen muss, sei dabei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des zu erwartenden Grundwissens, des Inhalts der dem Händler zugänglichen Unterlagen und der im Einzelfall auftretenden technischen Schwierigkeiten zu beurteilen. Dabei betont der EuGH allerdings ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nur dann vorliegt, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Produktvorschriften (wie im zu entscheidenden Fall die falsche Einstufung des Produkts)  „offensichtlich" ist. 
  • Die Sorgfaltspflicht gelte auch nach der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt weiter fort, so dass Anhaltspunkte, die Zweifel an der Konformität der Produkte wecken (wie z. B. eine Abmahnung eines Wettbewerbers), auch weiterhin vom Händler zu berücksichtigen und in eigener Verantwortung zu beurteilen sind. Befragt der Händler daraufhin den Hersteller im Hinblick auf die vermutete Nichtkonformität und verneint der Hersteller diese, könne dem Händler keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt – es sei denn, diese Stellungnahme erscheint ihm offensichtlich unzutreffend. Jedenfalls dann, wenn der Händler – wie im zugrundeliegenden Fall – die zuständige Behörde informiert und auch diese die Konformität des Produkts bestätigt, dürfe sich der Händler vorbehaltlos auf diese Aussage verlassen. 

Praxistipp: Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf Prüfpflichten von Händlern von Medizinprodukten, dürfte aber im Grundsatz auch auf andere Produkte übertragbar sein, die unter das New Legislative Framework fallen (wie beispielsweise Maschinen, Elektrogeräte, Spielzeug oder Produkte mit digitalen Elementen im Sinne des Cyber Resilience Act), da dieser Rechtsrahmen für alle harmonisierten Produkte eine vergleichbare Verantwortungsverteilung zwischen den beteiligten Wirtschaftsakteuren vorsieht. Für Händler besteht damit Klarheit, dass sie bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten die vom Hersteller durchgeführte Konformitätsbewertung nicht wiederholen müssen. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen vorliegenden Unterlagen auf Kohärenz zu überprüfen, und dürfen etwaige Auffälligkeiten nicht ignorieren. Kann der Hersteller Zweifel des Händlers an der Konformität der Produkte nachvollziehbar zerstreuen, darf der Händler sich dieser Einschätzung anschließen, er darf dabei aber nicht jeder Aussage des Herstellers blind vertrauen. Einer eingeholten behördlichen Einschätzung dürfen Händler aber ohne Weiteres folgen. 

(EuGH, Urteil v. 23. April 2026 – C-204/25 – Kempen Advies Beerse u. a.)

  • Die europäische Handelsvertreter-Richtlinie (RL 86/653/EWG) verbietet den Parteien eines Handelsvertretervertrags bestimmte Vereinbarungen zu treffen, die zum Nachteil des Handelsvertreters von Schutzbestimmungen der Richtlinie abweichen. So kann ein Handelsvertreter beispielsweise vor Ablauf des Vertrags nicht auf seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch verzichten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Handelsvertretervertrag nicht bereits als abgelaufen gilt, wenn der Handelsvertreter von der Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer Kenntnis erlangt, sondern erst mit dem tatsächlichen Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Hintergrund des Verfahrens war eine Vorlagefrage des belgischen Kassationshofs: Eine belgische Bank hatte drei Handelsvertreterverträge gekündigt und während der noch laufenden Kündigungsfrist mit den Handelsvertretern eine umfassende Vereinbarung über den Handelsvertretern zustehende Kündigungsentschädigungen, Ausgleichsabfindungen und zusätzliche Schadenersatzansprüche getroffen. Die Handelsvertreter sahen darin einen Verstoß gegen zwingende Schutzvorschriften und klagten auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Vereinbarung. Die belgischen Gerichte wiesen in den Vorinstanzen die Klage ab und begründeten dies damit, dass die Handelsvertreter ihre Vertragsfreiheit bereits mit der Kündigung (und nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist) wiedererlangt hätten und daher zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung frei über ihre Rechte hätten verfügen können. Daraufhin legte der Kassationshof die Frage nach dem Zeitpunkt des Vertragsablaufs dem EuGH vor. 
  • Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die zwingenden Schutzbestimmungen der Handelsvertreter-Richtlinie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ihre Wirkung verlieren. Der Schutz des Handelsvertreters dauere bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an, da der Handelsvertreter bis dahin noch vertraglich zur Vertragserfüllung verpflichtet bleibe und wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig sei. Anderenfalls würde der Schutzzweck der Richtlinie unterlaufen, die den Handelsvertreter während der gesamten Kündigungsfrist vor Benachteiligungen schützen soll.

Praxistipp: Das Urteil des EuGH bestätigt, dass Handelsvertreter, die in der EU tätig sind, nicht vor der Beendigung der Vertragslaufzeit auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten können. Entsprechende Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind unwirksam, soweit sie sich zum Nachteil des Handelsvertreters auswirken. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht zum deutschen Recht, für das § 89b Abs. 4 HGB regelt, dass der Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern mit Tätigkeitsgebiet innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht „im Voraus“ ausgeschlossen werden kann. Soll eine einvernehmliche Regelung über den Handelsvertreterausgleich erfolgen, ist eine solche Vereinbarung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung möglich, mit der der Vertrag zeitgleich (oder rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt) einvernehmlich beendet wird.

(BGH, Urteile v. 6. Mai 2026 – VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23Pressemitteilung Nr. 077/2026 v. 7. Mai 2026

  • Zeigt sich nach einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres ein Mangel der Kaufsache, wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Sache bereits mangelhaft war, als der Verbraucher oder die Verbraucherin sie erhalten hat. Etwas anderes gilt lediglich, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands nicht zu vereinbaren ist. 
  • Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass diese Vermutung zugunsten des Käufers bereits dann eingreift, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb dieser Frist eine Mangelerscheinung gezeigt hat. Hierunter versteht der BGH jeden für den Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache, für den als mögliche Ursache – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der (sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer auslösen kann. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände (wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter) als Ursache für die Mangelerscheinung denkbar sind, ist dabei irrelevant. Lediglich in den Fällen, in denen als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand ausschließlich Umstände in Betracht kommen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, fehle es am Vorliegen einer solchen Mangelerscheinung. 
  • Zudem bestätigt der BGH noch einmal, dass nach § 477 BGB zugunsten des Käufers ebenfalls vermutet wird, dass der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt wurde, und somit die Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung ursächlich war.

Praxistipp: Die Entscheidung des BGH bezog sich auf die bis 2021 geltende Fassung von § 477 BGB, nach der die Beweislastumkehr noch lediglich sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache galt. In seiner Pressemitteilung nimmt der BGH aber auch bereits auf die aktuelle, auf die EU-Warenkauf-Richtlinie zurückzuführende Frist von einem Jahr Bezug. Somit bestätigt die Entscheidung die sehr weitgehenden Auswirkungen der Beweislastumkehr auch für die geltende Rechtslage. Diese haben zur Folge, dass der Verkäufer in den Fällen, in denen der Käufer das Auftreten einer Mangelerscheinung im dargestellten Sinne innerhalb der Frist nachweisen kann, den Beweis des Gegenteils dahin erbringen muss, dass diese Mangelerscheinung auf eine erst nach der Übergabe der Kaufsache eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache (wie ein bestimmtes Verhalten des Käufers oder eines Dritten oder sonstige Umstände) zurückzuführen ist, um Gewährleistungsansprüche des Käufers abzuwenden. Der Kritik, dass durch diese weite Auslegung der Beweislastumkehr die Grenzen zwischen Sachmängelhaftung und Haltbarkeitsgarantie verwischt würden, begegnet der BGH dabei mit allgemeinen beweisrechtlichen Erwägungen. Faktisch dürfte die Beweislastumkehr für B2C-Verkäufer jedoch vergleichbare Auswirkungen haben wie eine verpflichtende einjährige Haltbarkeitsgarantie für die von ihnen vertriebenen Produkte. 

Gesetzgebung und Trends

 

(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 4. Mai 2026)

  • Nachdem die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) Ende 2025 inhaltlich angepasst und ihr Anwendungsbeginn (erneut) auf nunmehr Ende 2026 verschoben wurde, hat die EU-Kommission im Mai 2026 ein Maßnahmenpaket vorgelegt, mit dem die beschlossenen Erleichterungen näher erläutert und der Anwendungsbereich der Verordnung weiter angepasst werden sollen.
  • Das Paket enthält u. a. einen Bericht über die zuletzt erfolgten Vereinfachungen der EUDR sowie einen aktualisierten Leitfaden und aktualisierte FAQ. Diese Dokumente präzisieren zentrale Fragen zur Anwendung der Verordnung und greifen zahlreiche Themen auf, die von Stakeholdern in der Praxis besonders häufig adressiert wurden. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Pflichten entlang der nachgelagerten Lieferkette sowie die stark vereinfachten Regelungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger.
  • Daneben hat die Kommission einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts veröffentlicht, mit dem der Anwendungsbereich der EUDR nochmals angepasst werden soll. Während bestimmte zusätzliche nachgelagerte Produkte, wie z. B. löslicher Kaffee und bestimmte Palmöl‑Derivate, künftig ebenfalls unter die Verordnung fallen sollen, ist vorgesehen, verschiedene bislang erfasste Erzeugnisse (darunter Häute, Felle und Leder von Rindern sowie runderneuerte Reifen) aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Darüber hinaus sieht der Entwurf neue allgemeine Ausnahmen vor, z. B. für Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte Produkte und Abfälle. Zu dem Entwurf konnten bis Anfang Juni 2026 Rückmeldungen abgegeben werden; die finale Annahme durch die Kommission steht noch aus. 
  • Außerdem plant die EU-Kommission Anpassungen am EU-Informationssystem, um den Änderungen am Verordnungstext Rechnung zu tragen und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen dabei u. a. ein vereinfachtes Meldeverfahren für Kleinst- und kleine Primärerzeuger, aktualisierte technische Vorgaben für automatisierte Schnittstellen sowie die Einführung eines Notfallkonzepts für den Fall ungeplanter Systemausfälle. Zudem wurde auf Wunsch der Wirtschaft eine optionale Gruppierungsfunktion vorgesehen, die es erlaubt, mehrere Lieferungen oder Sorgfaltserklärungen im System zusammenzufassen und auf gemeinsame Datensätze zu verweisen.

Praxistipp: Betroffene Unternehmen sollten überprüfen, ob sich durch die jüngsten Maßnahmen Änderungen im Hinblick auf die erforderliche EUDR-Compliance ergeben, und die Zeit bis zum Geltungsbeginn Ende Dezember 2026 (bzw. Ende Juni 2027 für Klein- und Kleinstunternehmen) nutzen, um sich gezielt auf die Anforderungen vorzubereiten. Nähere Informationen zu dem Maßnahmenpaket der EU-Kommission und seinen Auswirkungen erhalten Sie in unserem Beitrag EUDR-Update: Maßnahmenpaket mit Vereinfachungen veröffentlicht

(Mitteilung des Bundestags v. 11. Juni 2026

  • Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnungen (VO (EU) 2025/40; „PPWR“) angenommen, mit dem zum 12. August 2026 das bisher geltende Verpackungsgesetz durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt wird (wir berichteten im Update Commercial 02/2026 über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung). 
  • Sofern der Bundesrat keinen Einspruch gegen das Gesetz erhebt, ist davon auszugehen, dass das VerpackDG wie geplant mit dem Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 in Kraft treten kann. Dieser Zeitplan war zwischenzeitlich ins Wanken geraten, da die EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zunächst Einwände gegen den Gesetzesentwurf geäußert hatte. Die Bedenken der Kommission konnten jedoch ausgeräumt werden, so dass die Einwände Ende Mai offiziell zurückgenommen wurden. 
  • Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden in der nun vom Bundestag beschlossenen Fassung neben verschiedenen redaktionellen Änderungen insbesondere die Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte (sog. Ökomodulation) angepasst und um eine Verordnungsermächtigung des BMUKN ergänzt. In einer parallel verabschiedeten Entschließung fordert der Bundestag die Bundesregierung dabei auf, die entsprechenden Rechtsverordnungen schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. Zudem soll die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für eine schnellstmögliche Zulassung weiterer Rezyklate sowie die Etablierung eines bürokratiearmen, transparenten und einheitlichen Nachweisverfahrens für Kunststoff-Rezyklate einsetzen. 

Praxistipp: Durch die Verabschiedung des Gesetzes noch vor der parlamentarischen Sommerpause ist davon auszugehen, dass das VerpackDG wie vorgesehen zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 in Kraft treten kann und es auf diese Weise nicht zu einem Auseinanderfallen der unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung und der nationalen Durchführungsregeln kommt. Betroffene Unternehmen sollten die verbleibende Zeit zur Vorbereitung auf die neuen Anforderungen nutzen. Hierbei können die zwischenzeitlich in allen Sprachfassungen im EU-Amtsblatt veröffentlichten Leitlinien zur PPWR (siehe Update Commercial 04/2026) herangezogen werden.

(Practical guidelines for sellers and producers on the EU harmonised notice on the legal guarantee of conformity and on the EU harmonised label for the commercial guarantee of durability)

  • Die „Empowering Consumers Directive“ (RL (EU) 2024/825, kurz: EmpCo) verpflichtet B2C-Händler ab dem 27. September 2026 unter anderem, Verbraucherinnen und Verbraucher noch stärker als bisher über Aspekte der Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der von ihnen angebotenen Waren zu informieren und hierzu insbesondere EU-weit einheitliche Label, die sog. harmonisierte Mitteilung zur Gewährleistung und harmonisierte Kennzeichnung für Haltbarkeitsgarantien, zu verwenden (zur Umsetzung der Regelungen in Deutschland siehe Update Commercial 02/2026 sowie unseren Beitrag Gewährleistung und Garantien: Was Händler ab 2026 beachten müssen). Zur Vorbereitung auf diese neuen Pflichten hat die EU-Kommission im April praktische Leitlinien mit Hinweisen zur korrekten Verwendung der verpflichtenden Label veröffentlicht.
  • Bezüglich der harmonisierten Mitteilung zur Gewährleistung, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher künftig sowohl bei stationären Einkäufen als auch im Onlinehandel vor Vertragsschluss obligatorisch über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht informiert werden sollen, enthalten die Leitlinien beispielsweise Informationen zur empfohlenen Größe und Positionierung des Hinweises im Ladengeschäft sowie Beispiele für die erforderliche „hervorgehobene“ Darstellung bei der Einbindung in Online-Angebote.
  • Gewährt ein Hersteller für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten eine mehr als zweijährige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware abdeckt, und stellt er dem Verkäufer der Ware diese Informationen zur Verfügung, muss der Verkäufer die Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 27. September 2026 hierüber mittels der harmonisierten Kennzeichnung für Haltbarkeitsgarantien, des sog. EU GARAN-Labels, informieren. Diesbezüglich erläutern die Leitlinien beispielsweise, wie das Label auszufüllen ist, und geben Beispiele für eine geeignete Platzierung des Labels im stationären Handel auf oder nahe bei den betroffenen Produkten sowie Hinweise zur Darstellung in Onlineshops auf den Produktseiten, der Check-out-Übersicht und der Bestellbestätigung. Zudem wird in den Leitlinien klargestellt, dass das EU GARAN-Label zu Werbezwecken auch in Marketingmaterialien genutzt werden kann, sofern die Darstellung auch hier hinreichend klar und bezogen auf die jeweiligen Produkte erfolgt, für die die Garantie gewährt wird. 

Praxistipp: Die praktischen Leitlinien bieten B2C-Verkäufern nützliche Hinweise zur Umsetzung der neuen Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantien. Da bei einer verspäteten oder fehlerhaften Umsetzung nicht nur Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber drohen, sondern Verstöße, die sich in mehreren Mitgliedstaaten auswirken, auch mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können, sollten sich B2C-Händler – sofern noch nicht geschehen – zeitnah mit der Umsetzung der Vorgaben sowie den weiteren neuen aus der EmpCo Directive resultierenden vorvertraglichen Informationspflichten (z. B. zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der von ihnen vertriebenen Waren) befassen. 

Daneben treten zum 27. September 2026 auch die ebenfalls von der EmpCo Directive vorgeschriebenen Neuregelungen zur Umweltwerbung in Kraft. Einzelheiten hierzu erfahren Sie in unserem Beitrag Empowering Consumers Directive: Zeitenwende für Umweltwerbung. Einen allgemeinen Überblick über den Umsetzungsstand der EmpCo Directive in anderen Jurisdiktionen sowie länderspezifische Besonderheiten bietet der CMS Implementation Tracker for the EmpCo Directive

  • Im­ple­men­ta­ti­on tracker for the EmpCo Directive - Germany

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