Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 30 Apr 2020 · Deutschland

Update Commercial 04/2020

15 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Auch unabhängig von der COVID-19-Pandemie gibt es interessante und wichtige Rechtsentwicklungen. In dieser Ausgabe unseres Updates geht es u. a. um die Frage, ob AGB schon aufgrund einer Länge von über 80 Seiten unwirksam sein können, und welche Möglichkeiten Hersteller haben, deren Produkte fälschlicherweise über das RAPEX-System als gefährlich gemeldet wurden.

Nicht nur für Onlinehändler interessant ist ein geplantes Gesetz zur Bekämpfung von Retourenvernichtungen. Auch wenn die Regelungen primär auf den Internetvertrieb abzielen, können sich daraus künftig auch Verpflichtungen für den stationären Handel ergeben.

Gerne möchten wir Sie auch auf das neu im Verlag C.H.Beck erschienene Handbuch Vertriebskartellrecht hinweisen, das von Dr. Michael Bauer, Dr. Dietmar Rahlmeyer und Dr. Markus Schöner, alle Partner bei CMS, herausgegeben wird. Autoren sind neben den Herausgebern zahlreiche weitere Rechtsanwälte von CMS. Das Handbuch stellt das Vertriebskartellrecht besonders praxisbezogen dar und berücksichtigt dabei die Entscheidungspraxis der Kartellgerichte und -behörden.

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung 

Gesetzgebung und Trends

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Aktuelle Rechtsprechung

Händler haften nicht für Online-Kundenbewertungen

 (BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 – I ZR 193/18)

  • Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH haften Händler, die ihre Produkte über Online-Plattformen anbieten, grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich für dort abgegebene Kundenbewertungen ihrer Produkte – auch wenn diese möglicherweise irreführende Äußerungen enthalten. 
  • Etwas anderes gelte lediglich, wenn Händler selbst irreführende oder gefälschte Bewertungen abgeben, dafür bezahlen oder ihnen die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden können.
  • Sofern der Händler mit Kundenbewertungen aber nicht aktiv werbe, sondern die Bewertungen als solche gekennzeichnet seien und nicht als Teil des Angebots des Verkäufers wahrgenommen würden, treffe den Händler für die darin enthaltenen Aussagen keine Verantwortung. Auch bestehe für den Händler keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch Kundenbewertungen zu verhindern. 
  • Der BGH begründete dies u. a. damit, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht seien und verfassungsrechtlichen Schutz genössen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehörten, zu informieren oder sich über das Produkt auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

Praxistipp: Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für den Onlinehandel, da sie Händler von der Verantwortung entbindet, Kundenbewertungen ihrer Produkte auf möglicherweise irreführende Aussagen zu überprüfen und auf eine Entfernung derartiger Bewertungen hinzuwirken. Dies ist auch sinnvoll, da eine solche „erzwungene“ Einflussnahme von Händlern auf die Produktbewertungen auch die Glaubwürdigkeit der Bewertungssysteme insgesamt schwächen würde. Der BGH erkennt das Interesse der Kunden an, sich mit Hilfe möglichst ungefilterter Bewertungen anderer über Produkte zu informieren, und hält die Verbraucher gleichzeitig für mündig genug, das Risiko einer möglichen Fehlinformation durch subjektiv geprägte Kundenmeinungen oder unter Umständen auch durch gefälschte Bewertungen zu erkennen und einzuordnen. 

> zurück zur Übersicht


Vertrieb von Batterien ohne vorherige Anzeige begründet Wettbewerbsverstoß 

(BGH, Urteil v. 28. November 2019 – I ZR 23/19)

  • Nach dem Batteriegesetz dürfen Hersteller von Batterien (d. h. jeder, der Batterien in Deutschland erstmals gewerblich in den Verkehr bringt; betroffen sind daher auch Importeure) diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt haben und durch Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien zurückgegeben werden können. 
  • Der BGH entschied nun, dass eine Verletzung dieser Anzeigepflicht zugleich auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Verpflichtung solle nicht lediglich eine Marktzulassungsvoraussetzung errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange schützen, sondern daneben auch konkret verhindern, dass sich einzelne Hersteller die mit der Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien verbundenen Kosten (die nach den gesetzlichen Finanzierungsregelungen von den Batterieherstellern gemeinschaftlich zu tragen sind) zu Lasten der anderen Hersteller sparen. 
  • Zur Begründung zieht der BGH u. a. eine Parallele zum Elektrogesetz. Hierzu hatte er (noch vor Einführung der nun ebenfalls bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten) bereits zur Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten entschieden, dass Verstöße gegen diese Verpflichtung zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründen, da die Kennzeichnungspflicht auch Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten aufgrund nicht gekennzeichneter Geräte anderer Marktteilnehmer schütze. 

Praxistipp: Die Entscheidung des BGH führt noch einmal deutlich vor Augen, dass Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Product Compliance nicht nur von den Behörden mit Bußgeldern sanktioniert werden können, sondern in vielen Fällen auch Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden nach sich ziehen können. Im Hinblick auf das allgemein gestiegene Nachhaltigkeitsbewusstsein sollte daher nicht nur besonders auf die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Vorgaben, sondern auch auf die Erfüllung von Anzeige- oder Kennzeichnungspflichten mit einer umweltpolitischen Zielsetzung geachtet werden. 

> zurück zur Übersicht


83 Seiten AGB nicht per se zu lang

(OLG Köln, Urteil v. 19. Februar 2020 – 6 U 184/19)

  • Das OLG Köln hat entschieden, dass die AGB von PayPal nicht schon aufgrund ihrer Länge von über 80 ausgedruckten Seiten unwirksam sind. 
  • Zwar könne es einen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot für allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dabei könne aber nicht allein auf die Länge der AGB abgestellt werden – insbesondere, wenn (wie im Fall von PayPal) in den Regelungen verschiedene komplexe Fallkonstellationen abgebildet werden müssten. 
  • Auch der Bewertung der AGB mittels eines „Verständlichkeitsindexes“, mit dem die Verständlichkeit von Texten anhand bestimmter formaler Texteigenschaften beurteilt werden soll, erteilte das OLG eine Absage. Die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Indexes wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden.

Praxistipp: Auch wenn sich die Begeisterung für derart lange Vertragswerke – gerade im privaten Bereich – in Grenzen halten mag, überzeugt die Entscheidung. Beurteilungsmaßstab für die Transparenz von AGB ist ihre Verständlichkeit und nicht allein ihr Umfang. Bei der Erstellung von AGB ist daher – neben der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu ihren Inhalten – vor allem darauf zu achten, dass die Regelungen möglichst klar und verständlich gestaltet werden. Wie das OLG zutreffend erkannt hat, heißt dabei kurz nicht immer automatisch auch klar. Gerade komplizierte Vertragskonstellationen bedürfen unter Umständen einer ausführlicheren Erläuterung. Unnötig ausufern sollte das „Kleingedruckte“ allerdings nicht: Der Umfang der AGB sollte immer in einem angemessenen Verhältnis zur Regelungsmaterie stehen. 

Siehe dazu auch unseren Blogbeitrag OLG Köln: 83 Seiten PayPal-AGB nicht intransparent

> zurück zur Übersicht


KG Berlin zu Netflix – unzulässige Werbung auf Bestellbutton und rechtswidrige Preiserhöhungsklausel

(KG Berlin, Urteil v. 20. Dezember 2019 – 5 U 24/19)

  • Das KG Berlin hat entschieden, dass Netflix auf dem Bestellbutton für ein Online-Abonnement keine Werbung für einen Gratismonat platzieren darf. Der Bestellbutton müsse eindeutig und ausschließlich auf die Zahlungsverpflichtung der Verbraucher hinweisen. Die von Netflix gewählte Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ verstoße gegen die gesetzliche Vorgabe, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften ist. 
  • Hintergrund dieser eindeutigen Vorgabe sei, dass der Verbraucher nicht durch ergänzenden Text von der entscheidenden Information abgelenkt werden solle, dass er eine kostenpflichtige Bestellung abgibt. Werbung, die angebotenen Leistungen im ersten Monat unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, sei dabei schon aufgrund ihrer Anlockwirkung geeignet, den Verbraucher von der Tatsache abzulenken, dass die Betätigung des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung begründe. 
  • Zudem erklärte das KG Berlin eine in den AGB von Netflix enthaltene Klausel, nach der sich die Preise für den angebotenen Streaming-Dienst „gelegentlich ändern“ können sollen, für unwirksam. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, da sie es dem Anbieter ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so zusätzliche Gewinne zu erzielen. Da die Klausel keinerlei Faktoren nenne, von denen die Preisanpassung abhängen solle, sondern sie diese vollständig in das Belieben des Anbieters stelle, verstoße die Regelung außerdem gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot. 
  • Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kunden nach den AGB jederzeit zur Kündigung des Abos berechtigt seien. Zwar könne bei Preisanpassungsklauseln im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde, wenn eine Konkretisierung der Preisanpassungsmaßstäbe nicht möglich sei. Im konkreten Fall habe Netflix jedoch keinerlei Anpassungsmaßstäbe genannt und auch nicht dargelegt, warum die für eine Preissteigerung maßgeblichen Elemente nicht darstellbar sein sollen. 

Praxistipp: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln und gibt darüber hinaus Anhaltspunkte, inwieweit ein vertragliches Kündigungsrecht eine zu ungenaue Preisanpassungsklausel ausgleichen kann. Zugleich stellt sie aber klar, dass auch ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Vertragspartners kein Freibrief für eine völlig beliebige Preisanpassungsklausel sein kann. 

Nähere Informationen zu dem Urteil des KG Berlin sowie den vom BGH aufgestellten Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in AGB finden Sie in unserem Blogbeitrag KG Berlin: Preisänderungsklausel von Netflix unangemessen.

> zurück zur Übersicht


Bei unzutreffenden RAPEX-Meldungen kann Löschung verlangt werden

(VG Münster, Urteil v. 13. November 2019 – 9 K 2514/16)

  • Das seit 2001 bestehende europäische Schnellwarnsystem „Rapid Exchange Information System“, kurz RAPEX, ermöglicht den schnellen behördlichen Austausch von Informationen über unsichere Produkte. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden melden der Europäischen Kommission Informationen über gefährliche Produkte. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten weiter und veröffentlicht die Meldungen, um Verbraucher vor gefährlichen Produkten zu warnen. 
  • Geht von den gemeldeten Produkten tatsächlich keine Gefahr aus, kann dies für die Hersteller zu erheblichen Schäden führen. Das VG Münster hat nun als erstes Verwaltungsgericht festgestellt, dass Hersteller gegen eine unzutreffende RAPEX-Warnung vorgehen und die Löschung durchsetzen können, wenn der Meldung eine fehlerhafte Risikobewertung zugrunde liegt. 
  • Stellt sich die behördliche Einschätzung zu einem von dem Produkt ausgehenden Risiko als falsch heraus, müsse die Behörde zur Durchsetzung des sogenannten Folgenbeseitigungsanspruchs des Herstellers bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Entfernung der Meldung aus dem RAPEX-System und von der Website der Europäischen Kommission stellen.

Praxistipp: Bislang hatten Hersteller, zu deren Produkten eine RAPEX-Warnung erfolgt war, auch bei einer unzutreffenden Risikobewertung ihres Produktes durch die Behörde kaum Möglichkeiten, sich gegen die Veröffentlichung einer Produktwarnung durch die Europäische Kommission zu wehren. Die Entscheidung des VG Münster eröffnet den Herstellern die Chance, Beanstandungen zu überprüfen und im Fall einer unzutreffenden Risikobewertung ihres Produkts die Löschung der Meldung durchzusetzen. Zugleich dient das Urteil auch der Stärkung des Vertrauens in das RAPEX-System, da wieder stärker davon ausgegangen werden kann, dass von den als gefährlich gemeldeten Produkten auch tatsächlich eine Gefahr ausgeht.

Nähere Informationen hierzu bietet unser Blogbeitrag „Ausradiert“ – Hersteller können Löschung einer RAPEX-Meldung verlangen.

> zurück zur Übersicht


EU-Kommission verhängt Geldbuße von EUR 14,3 Mio. gegen NBCUniversal wegen Beschränkungen beim Verkauf lizenzierter Film-Merchandising-Artikel

(Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 30. Januar 2020)

Die Europäische Kommission hat wiederum einen Beschluss zu Verkaufsbeschränkungen für Lizenzware erlassen. Vorangegangen waren im März 2019 eine Geldbuße gegen Nike und im Juli 2019 gegen Sanrio bezüglich Hello-Kitty-Figuren (wir berichteten im Update Commercial 08/2019). NBCUniversal lizenziert Rechte des geistigen Eigentums an Marken des Filmunternehmens, u. a. für den Verkauf von Produkten zu den Minions, Jurassic World, den Trolls und anderen populären NBCUniversal-Filmen. Folgende Regelungen in den NBCUniversal-Lizenzvereinbarungen wurden von der Kommission als Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln beurteilt und mit einer Geldbuße von EUR 14,327 Mio. bebußt:

  • Klauseln, die den Lizenznehmern Verkäufe außerhalb der zugewiesenen Vertragsgebiete ausdrücklich untersagen;
  • Verpflichtung zur Meldung von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebietes an NBCUniversal;
  • Beschränkungen bei den Sprachen auf den Merchandising-Artikeln;
  • Verpflichtung, Erlöse aus Verkäufen außerhalb des Vertragsgebietes an NBCUniversal abzuführen;
  • Klauseln, die den Lizenznehmern einen Verkauf an nicht zugewiesene Kundengruppen ausdrücklich untersagen;
  • Verpflichtung, Erlöse aus Verkäufen an nicht zugewiesene Kundengruppen an NBCUniversal abzuführen;
  • Klauseln, die den Lizenznehmern einen Online-Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets untersagen;
  • Klauseln, die einen Online-Verkauf nur über die Websites bestimmter Einzelhändler zulassen;
  • Klauseln, die die Lizenznehmer verpflichten, die Verkaufsbeschränkungen an ihre Kunden weiterzugeben;
  • die Durchführung von Audits, die Beendigung oder Nichtverlängerung von Verträgen sowie sonstige gegen Lizenznehmer gerichtete Maßnahmen, wenn sie die Verkaufsbeschränkungen nicht einhalten.

Praxistipp: Der Beschluss verdeutlicht erneut die harte Linie, die die Kommission gegen Beschränkungen einschlägt, die Händler am ungehinderten Verkauf innerhalb der EU bzw. des EWR hindern. Dabei geht sie auch gegen Unternehmen vor, die ihren Hauptsitz nicht in Europa haben. Rechtlich zu beanstanden ist das nicht, da das EU-Kartellrecht schon dann anwendbar ist, wenn sich eine Zuwiderhandlung in der EU auswirkt – unabhängig davon, wo sie veranlasst worden ist. 

Vor allem ist bemerkenswert, dass die Kommission die allgemeinen Grundsätze zu Verkaufsbeschränkungen für Handelsware (keine Gebietsbeschränkungen, keine Kundengruppenbeschränkungen, kein Online-Verkaufs-Verbot) ohne weiteres und anscheinend uneingeschränkt auch dann anwendet, wenn es sich um Lizenzware handelt. Dass die betroffenen Produkte durch Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber- oder Markenrechte geschützt sind, rechtfertigt nach Auffassung der Kommission keine der direkten oder indirekten Beschränkungen, die sanktioniert worden sind. 

Wie schon Nike und Sanrio kooperierte auch NBCUniversal mit der Kommission, wofür das Unternehmen einen „Kooperationsrabatt“ in Höhe von 30 % erhielt. Wiederum ist damit der Weg zu einer gerichtlichen Klärung verschlossen. Das ist deshalb bedauerlich, weil sich die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Lizenzprodukte keineswegs so eindeutig darstellt, wie es nach den Verlautbarungen der Kommission zu sein scheint.

> zurück zur Übersicht


Gesetzgebung und Trends

Gesetzesentwurf gegen Retourenvernichtung – erweiterte Produktverantwortung im Vertrieb geplant 

(Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union)

  • Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht, nach dem Hersteller und Händler künftig eine erweiterte Produktverantwortung für die von ihnen vertriebenen Waren tragen sollen. Insbesondere soll für Händler im Umgang mit Retour- und Überhangware künftig eine Obhutspflicht gelten, um so dem in letzter Zeit vermehrt in der Kritik stehenden Problem der Retourenvernichtung entgegenzuwirken.
  • In diesem Zusammenhang soll neben zahlreichen weiteren Änderungen das bereits bestehende System der Produktverantwortung spezifiziert und um eine Obhutspflicht der Produktverantwortlichen bezüglich der von ihnen hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse erweitert werden. Hersteller und Händler sollen dadurch verpflichtet werden, beim Vertrieb von Waren – auch im Zusammenhang mit deren Rückgabe und Rücknahme – dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Waren erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden. 
  • Zielrichtung der Regelung sind vor allem Retouren im Onlinehandel, die Obhutspflicht soll aber grundsätzlich für alle Waren gelten. Konkrete Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit bestimmter Erzeugnisse sollen nach dem Gesetzesentwurf durch Rechtsverordnungen bestimmt werden können, ebenso wie Berichtspflichten für Hersteller und Händler bezüglich der Verwendung der von ihnen vertriebenen Erzeugnisse. 
  • Neben der Erweiterung der Produktverantwortung enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche weitere Regelungen, u. a. zur Umsetzung der im Jahr 2018 geänderten Abfallrahmenrichtlinie und von Teilen der 2019 verabschiedeten Einweg-Kunststoff-Richtlinie (wir berichteten im Update Commercial 06/2019) in nationales Recht. 

Praxistipp: Der Gesetzesentwurf selbst lässt noch nicht erkennen, welche konkreten Verpflichtungen in Zukunft auf Hersteller und Händler zukommen können, da entsprechende Pflichten erst durch separate Rechtsverordnungen der Bundesregierung aufgestellt werden sollen. Hierzu erarbeitet das Bundesumweltministerium derzeit eine „Transparenzverordnung“, nach der Hersteller und Händler verpflichtet werden sollen, deutlich nachvollziehbar zu dokumentieren, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen. Einzelheiten dazu bleiben abzuwarten. Die Gesetzesbegründung der Verordnungsermächtigung enthält lediglich den Hinweis, dass für die betroffenen Unternehmen keine unzumutbaren bürokratischen Belastungen entstehen dürfen und Unternehmen mit unerheblichen Retouren oder Überhängen von der Transparenzpflicht ausgenommen werden sollen.

> zurück zur Übersicht

Zurück nach oben