Bundestariftreuegesetz beschlossene Sache – Was Unternehmen nun erwartet
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Mit der Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2026 ist das Bundestariftreugesetz nunmehr beschlossen. Damit findet ein langwieriges, auch kritisch begleitetes Gesetzgebungsverfahren sein Ende. Das Gesetz tritt unmittelbar mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wichtigste Neuerung ist, dass der Bund nun erstmals die Vergabe seiner Aufträge an die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen knüpft – auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht tarifgebunden ist.
Anwendungsbereich – Bundesaufträge mit einem Volumen ab EUR 50.000
Zu den vom Gesetz erfassten Auftraggebern zählen der Bund und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder die vom Bund zu mehr als 50 % subventioniert werden. Die Vergabeverfahren der Länder und Kommunen, die – bis auf in Sachsen sowie Bayern – bereits vergleichbare Regelungen vorsehen, bleiben unberührt. Auf Bundesebene finden die Regelungen bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von EUR 50.000 (ohne Umsatzsteuer) Anwendung, in Ausnahmefällen ab EUR 100.000. Während in früheren Entwürfen noch reine Lieferaufträge einbezogen wurden, sind diese sowie Leistungen der Bundeswehr oder rüstungsbezogene Aufträge vom Anwendungsbereich nunmehr ausgenommen. Demnach wird das Gesetz bspw. keine Anwendung bei den in den kommenden Jahren zur Erhöhung der Wehrfähigkeit zahlreich zu erwartenden Aufträgen zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr finden.
Die im Koalitionsvertrag noch vorgesehene Privilegierung von Start-Ups ist im nun verabschiedeten Gesetz nicht mehr enthalten.
Das Tariftreueversprechen
Kernstück des Gesetzes ist das sog. Tariftreueversprechen: Bundesauftraggeber müssen ihren Auftragnehmern sowie deren Nachunternehmern und beauftragten Verleihern verbindlich vorschreiben, den eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern* für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuvor durch Rechtsverordnung festgelegt hat. Diese Arbeitsbedingungen betreffen
- die Entlohnung (einschließlich tariflicher Mindestlöhne, Entgeltgruppen sowie Zuschläge für Nacht-, Schicht- und Mehrarbeit),
- den Mindestjahresurlaub,
- die Höchstarbeitszeit sowie Mindestruhezeiten und Ruhepausen,
wobei Urlaubs- und Arbeitszeitvorgaben bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten entfallen.
Besteht bei einem Unternehmen bereits eine Tarifbindung, befreit dies nicht von der im BTTG statuierten Tariftreuepflicht. In einem Kollisionsfall sind mindestens die Arbeitsbedingungen des „repräsentativeren Tarifvertrages“, der durch die Rechtsverordnung des BMAS festgelegt wurde, anzuwenden. Daneben greift das Günstigkeitsprinzip, sodass günstigere Bedingungen aus einer eigenen Tarifbindung weiterhin Anwendung finden.
Die vorstehenden Verpflichtungen greifen ausweislich der Gesetzesbegründung nur „soweit und solange“ Arbeitnehmer zur Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzt werden. Chaos in der Praxis ist damit vorprogrammiert, denn häufig werden Arbeitnehmer sowohl für die Erfüllung von Bundes- als auch privater Aufträge eingesetzt.
Auftragnehmer haften zudem verschuldensunabhängig für die Einhaltung der Verpflichtungen durch ihre Nachunternehmer und Verleiher. Sie sind außerdem verpflichtet, die Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und nachzuweisen.
Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass sich der Auftragnehmer durch die Vorlage von Zertifikaten grundsätzlich von dieser Haftung nach dem BTTG befreien kann. Dies gilt jedoch nur, soweit über das Vermögen des Nachunternehmers oder Verleihers kein Insolvenzverfahren eröffnet ist – was in der Praxis allerdings den Hauptanwendungsfall der Nachunternehmerhaftung darstellen dürfte. Die Präqualifizierungsmöglichkeit schützt daher nicht wirklich.
Informations- und Dokumentationspflichten
Das Gesetz verpflichtet Auftragnehmer, ihre Arbeitnehmer über die anwendbaren, in der einschlägigen Rechtsverordnung festgelegten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen spätestens am fünfzehnten Tag des Folgemonats nach der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags zu informieren. Das BMAS beabsichtigt hierzu eine Mustervorlage zur Verfügung zu stellen. Informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht, stellt bereits dies einen Verstoß gegen Vertragsbedingungen dar – es drohen Vertragsstrafen und je nach Schwere des Verstoßes die Kündigung des Vertrages. Außerdem muss der Auftragnehmer die Einhaltung der maßgeblichen Arbeitsbedingungen dokumentieren und nachweisen.
Kontrolle und Strafen
Für die Festsetzung der einzuhaltenden Tarifverträge sieht der Entwurf eine paritätisch besetzte Clearingstelle vor, die das BMAS vor Erlass einer Rechtsverordnung beteiligen muss. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetztes obliegt einer neu zu bildenden „Prüfstelle Bundestariftreue“, eingerichtet bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die – anders als noch im Ampel-Entwurf vorgesehen – nicht mehr stichprobenartig, sondern nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß tätig wird. Bei Verstößen drohen eine Vertragsstrafe von maximal 1 % des Auftragswerts pro Verstoß (maximal 10 % bei mehrfachen Verstößen) sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers.
Die Prüfstelle Bundestariftreue ist ab dem 01. Januar 2028 berechtigt, Entgeltdaten der Arbeitnehmer über ein elektronisches Abfrageverfahren direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung anzufordern. Bis dahin bleibt es bei einer klassischen Unterlagen- und Dokumentationsprüfung.
Kritik: Bürokratie: ja! Stärkung der Tarifbindung: nein!
Das Gesetz stößt bei Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden auf erheblichen Widerstand. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisiert, dass das Gesetz zu einem verkappten Tarifzwang führe, der sowohl die Tarifautonomie als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtige. Wer öffentliche Aufträge anstrebe, werde faktisch zur Anwendung bestimmter Tarifverträge gezwungen, mit der Folge, dass bestehende, ausgehandelte Tarifwerke an Bedeutung verlören.
Ähnliches gilt für die Kritik des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP). Dieser bemängelte etwa, dass Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche – einer Branche mit einer Tarifbindung von rund 90 % – gegenüber Branchentarifverträgen anderer Sektoren strukturell benachteiligt würden. Tarifgebundene Personaldienstleister müssten im Anwendungsbereich des BTTG künftig wohl häufig Tarifwerke anderer Branchen anwenden, was der Tarifautonomie widerspräche.
Unisono richtet sich Kritik gegen den mit dem Gesetz verbundenen bürokratischen Mehraufwand. Das Gesetz schafft mit Clearing- und Prüfstelle sowie umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Nachweispflichten für die Behörden sowie Unternehmen neuen administrativen Aufwand, der insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen zusätzlich belastet.
Auch das Baugewerbe meldete sich nach Verabschiedung des Gesetzes kritisch zu Wort. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) gibt berechtigterweise zu bedenken, dass der eigentliche Zweck des Gesetzes – die Stärkung der Tarifbindung – nicht erreicht werden dürfte: Wer Tarifvorgaben nur projektbezogen erfüllt, ohne sich dauerhaft an einen Tarifvertrag zu binden, zählt nach dem Gesetz als tariftreu. Eine strukturelle Wirkung auf die Tarifbindungsquote bleibt damit nicht zu erwarten. Der ZDB plädierte deshalb für eine Wirkungsprüfung in einigen Jahren.
Insbesondere auf kleinere und nicht tarifgebundene Unternehmen wird sich auswirken, dass die Angebotskalkulation sich künftig erheblich komplexer gestalten wird, da für jeden potenziellen Bundesauftrag geprüft werden muss, welche Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge einschlägig sind und welche Mehrkosten ihre Anwendung – differenziert nach Lohngruppen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen – konkret verursacht. Dies kann dazu insgesamt dazu führen, dass der Wettbewerb geschwächt wird, obwohl das Bundestariftreuegesetz eigentlich mit dem hehren Ziel verabschiedet wurde, durch gerechtere Rahmenbedingungen den Wettbewerb zu stärken.
Auch auf Länderebene gibt es spannende Entwicklungen. Die brandenburgische Landesregierung (SPD/CDU) hat angekündigt, den Vergabemindestlohn, der derzeit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt, nicht anzuheben, sondern stattdessen auf eine Tariftreueregelung setzen zu wollen, über die die Mindestvergütung künftig durch einschlägige Tarifverträge abgesichert werden solle.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Mit dem Bundestariftreuegesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Tarifbindung zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen bei öffentlichen Aufträgen zu vermeiden.
Es bleibt aber abzuwarten, ob nicht die negativen Aspekte überwiegen: ein mehr an Bürokratie für alle Beteiligten sowie erhöhte Anforderungen bei Aufträgen des Bundes. Gerade für nicht tarifgebundene sowie kleinere und mittlere Unternehmen werden durch die zusätzlichen Dokumentations- und Informationspflichten sowie die verschuldensunabhängige Nachunternehmerhaftung solche Aufträge deutlich unattraktiver. Haustarifverträge degradieren zudem zu „Tarifwerken zweiter Klasse“, da sich Unternehmen, trotz bestehender Tarifbindung, an die Arbeitsbedingungen anderer Tarifverträge werden halten müssen.
Unternehmen, die – ob als Auftragnehmer, oder in der Kette als Nachunternehmer oder beauftragter Verleiher eines Auftragnehmers – Bundesaufträge ausführen wollen, ist zu raten, möglichst früh die durch Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen in Erfahrung zu bringen, bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und während der Durchführung des Auftrags dann anzuwenden. Ebenso sollten (unabhängig von § 14 AEntG und § 13 MiLoG) mit Blick auf die Nachunternehmerhaftung nach dem BTTG die eigenen Compliance-Strukturen evaluiert werden, um die Einhaltung der Arbeitsbedingungen auch durch die eingesetzten Nachunternehmer und beauftragten Verleiher gewährleisten zu können.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.