Reaction Videos: Zulässiges Zitat oder rechtsverletzender Beef? (Teil 1)
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Reaction Videos sind ein kaum zu übersehender Trend auf Social Media. Influencer* übernehmen Inhalte – insbesondere Videos – anderer Influencer, bauen diese in ihre eigenen Inhalte ein und reagieren auf die Ursprungsinhalte. Die Erscheinungsformen sind vielfältig. Sie reichen vom
- Nachkochen von Rezepten über die
- inhaltliche Auseinandersetzung mit aktuellen Ereignissen oder kulturellen Phänomenen bis hin zum
- Streit unter Influencern, bei dem einzelne Aussagen herausgegriffen und kritisiert werden.
Häufig wird das Reaction Video dabei dahingehend bearbeitet, dass in einem Splitscreen sowohl das Ursprungsvideo als auch ein Selfie-Video des Kommentierenden zu sehen sind. Dieses weit verbreitete Stilmittel ist allerdings nur in engen Grenzen zulässig. Wenn diese nicht eingehalten werden, drohen Urheberrechtsverletzungen.
Neben diesen urheberrechtlichen Risiken können Reaction Videos auch inhaltlich die Grenze des Zulässigen überschreiten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über andere Influencer beinhalten. Hierzu zählen insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik. Aber auch Reaction Videos, bei denen sich der Kommentierende auf Meinungsäußerungen beschränkt, können rechtlich unzulässig sein. Bei professionellen Influencern sind dabei andere Grundsätze anzuwenden als bei herkömmlichen Nutzern, wenn es sich um Aussagen gegenüber Mitbewerbern handelt.
In diesem zweiteiligen Beitrag beleuchten wir mit Ihnen, wann Reaction Videos und der inhaltliche Austausch unter Influencern die Grenze zur Rechtsverletzung überschreiten und welche rechtlichen Möglichkeiten den Betroffenen zustehen. Dieser erste Teil des Beitrags legt den Fokus auf das Urheberrecht. In einem Folgebeitrag stellen wir die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte von Reaction Videos dar.
Reaction Videos stellen häufig lizenzpflichtige Nutzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks dar
Die Inhalte auf Social Media, die im Rahmen von Reaction Videos genutzt werden, sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Solche einbezogenen Inhalte können beispielsweise geschützt sein als:
- Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (z.B. bei Reaktionen auf Reden),
- Musikwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (z.B. bei Album-Reactions),
- Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (z.B. bei Kommentierungen von Fotografien),
- Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG (z.B. bei Reaktionen auf Trailer oder Musikvideos) oder
- Laufbilder nach § 95 UrhG.
Unter den Begriff der Laufbilder fallen alle Bildfolgen bzw. Bild- und Tonfolgen ohne Filmwerkcharakter. Das erfasst die Mehrzahl der Videoinhalte auf Social Media. Gängige Laufbilder in Reaction Videos sind beispielsweise Auszüge aus Reels, Selfie-Videos, YouTube-Videos, Doku Soaps oder (Scripted) Reality-Formaten.
Der Download dieser Inhalte ist eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Ebendies gilt für die anschließende Einbettung der Inhalte in das Reaction Video. In dessen Upload ist zudem eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie gegebenenfalls eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) zu sehen. Die Rechte auf Vervielfältigung, Zugänglichmachung und Bearbeitung stehen dem Urheber des Inhalts zu. Zur entsprechenden Nutzung im zulässigen Rahmen ist also grundsätzlich eine Lizenz notwendig.
Reagieren oder kopieren? Unter engen Voraussetzungen kann eine lizenzfreie Nutzung zulässig sein
In eng umgrenzten Fällen der sog. Urheberrechtsschranken erlaubt das Urheberrecht eine Nutzung von Werken, ohne dass der Urheber eine entsprechende Lizenz erteilt hat. Hier sind insbesondere das Zitatrecht nach § 51 UrhG sowie das Pastiche nach § 51a UrhG zu nennen.
Reaction Videos können ein zulässiges Zitat darstellen
Das Zitatrecht gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 Satz 1 UrhG). Von der Zitierbefugnis umfasst ist dabei auch die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werks, selbst wenn diese durch ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51 Satz 3 UrhG). Darunter können grundsätzlich auch Reaction Videos fallen, wie die Rechtsprechung wiederholt festgestellt hat (vgl. beispielsweise LG Köln, Urteil v. 23. Oktober 2025 – 14 O 335/25; LG Frankenthal, Urteil v. 20. Mai 2025 – 6 O 269/24 oder LG Köln, Beschluss v. 6. September 2024 – 14 O 291/24). Ob ein Reaction Video als Zitat nach § 51 UrhG zulässig ist, hängt sehr von der individuellen Ausgestaltung des Videos ab.
Reagieren erlaubt? Es bedarf eines Zitatzwecks
Ein zulässiges Zitat liegt nur vor, wenn ein Werk oder ein Auszug aus einem Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, Urteil v. 29. Juli 2019 – C-516/17, Rn. 78). Es bedarf also eines Zitatzwecks. Der Influencer, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, muss daher zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen. Dieser Zweck ist beispielsweise erfüllt, wenn sich ein Influencer in seinem Reaction Video mit den wiedergegebenen Ausschnitten eines anderen Influencers inhaltlich auseinandersetzt und sie im Rahmen seiner eigenen Meinungskundgabe kommentiert (vgl. LG Köln, Beschluss v. 6. September 2024 – 14 O 291/24). Andererseits zweifelt die Rechtsprechung an einer hinreichenden geistigen Auseinandersetzung, wenn keine inhaltliche Kommentierung des Werks erfolgt, sondern dieses lediglich zu humoristischen Zwecken eingeblendet wird (vgl. LG Köln, Urteil v. 23. Oktober 2025 – 14 O 335/25).
Darüber hinaus darf der übernommene Inhalt nicht ununterscheidbar in das Reaction Video integriert werden. Vielmehr muss der Inhalt des Dritten eindeutig als fremdes Zitat erkennbar sein.
Die unterlassene Quellenangabe ist eine häufige urheberrechtliche Stolperfalle im Netz
Zuletzt verlangt ein rechtmäßiges Zitat stets eine hinreichende Quellenangabe. Nach § 63 Abs. 2 UrhG ist die Quelle des übernommenen Inhalts deutlich anzugeben. Dies umfasst neben dem Namen des Urhebers auch den Titel des übernommenen Inhalts sowie dessen Fundstelle in Form der URL, unter der der Inhalt ursprünglich veröffentlicht worden ist. Die Quellenangabe ist in Form und Größe so zu gestalten, dass die Quelle ohne besondere Mühe zu erkennen ist. Sie muss so positioniert werden, dass sie leicht auffindbar ist. Bei Videos auf Social Media ist sie daher beispielsweise in der Caption des Reaction Videos anzubringen und darf dort nicht etwa zwischen Hashtags versteckt werden (vgl. LG Frankenthal, Urteil v. 20. Mai 2025 – 6 O 269/24).
Besondere Vorsicht ist hier dahingehend geboten, dass derjenige, der einen Inhalt veröffentlicht, nicht zwangsläufig mit dem Urheber zusammenfallen muss. Vielmehr ist es gerade bei erfolgreichen Influencern keine Ausnahme, dass sie ihre Inhalte nicht selbst erstellen, sondern in diesen nur abgebildet sind. Der im Rahmen der Quellenangabe zu nennende Urheber wäre dann nicht der Influencer, sondern beispielsweise dessen Fotograf oder Videograf. Hier können sich Zitierende nicht schlicht darauf berufen, dass der Urheber nicht bekannt sei. Nach der Rechtsprechung trifft Influencer bei Reaction Videos eine Erkundigungspflicht. Danach müssen Zitierende entsprechende Informationen zur Person des Urhebers einholen. Um eine korrekte Quellenangabe zu ermöglichen, müssen sie beispielsweise den verbreitenden Influencer nach dem Urheber des Inhalts fragen (vgl. LG Köln, Beschluss v. 6. September 2024 – 14 O 291/24).
Eine inhaltliche Kommentierung stellt häufig kein Pastiche dar
Neben den Grundsätzen des Zitatrechts kann auch die Einstufung eines Reaction Videos als Pastiche im Sinne des § 51a UrhG die unlizenzierte Übernahme von Fremdinhalten rechtfertigen. Nach § 51a Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks unter anderem zum Zweck des Pastiches zulässig.
Der Begriff des Pastiches hat seinen Ursprung im Europarecht (Art. 5 InfoSoc-RL) und muss daher autonom unionsrechtlich ausgelegt werden. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt, dass ein Pastiche eine eigene Schöpfung darstellen muss, die an ein bestehendes Werk erinnere, gleichzeitig aber deutliche Unterschiede zu diesem aufweise (vgl. EuGH, Urteil v. 14. April 2026 – C-590/23). Entscheidend sei, dass das Pastiche mit dem referenzierten Werk in einen künstlerischen oder kreativen Dialog trete. Hier seien unterschiedliche Formen denkbar, wie beispielsweise eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Reaction Videos sind häufig jedoch weder eine künstlerische Schöpfung noch treten sie mit dem Bezugswerk, auf das reagiert wird, in einen echten kreativen Dialog. Vielmehr findet eine inhaltliche Auseinandersetzung statt und keine künstlerische Weiterentwicklung des Ursprungswerks. Das Reaction Video ähnelt daher insgesamt eher dem Zitat als der Pastiche. Die Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Pastichebegriffs gibt zur Bestimmung, was als Pastiche einzuordnen ist, nur einen oberflächlichen Anhaltspunkt. Die konkrete Anwendung der vom EuGH vorgegebenen Definition auf konkrete Einzelfälle muss durch die Gerichte der Mitgliedstaaten erfolgen. Angesichts der Nähe zum Zitat ist wohl davon auszugehen, dass Reaction Videos nicht unter den vom EuGH geprägten Begriff des Pastiches im Sinne des § 51a UrhG fallen können. Dementsprechend hat beispielsweise das LG Köln festgestellt, dass ein Reaction Video kein Pastiche darstelle, weil es an den Elementen des Humors, der Nachahmung oder Hommage fehle (vgl. LG Köln, Urteil v. 23. Oktober 2025 – 14 O 335/25).
Anerkennung der Urheberschaft und Schutz vor Entstellung
Unabhängig davon, ob die Nutzung des Werks im Rahmen eines Reaction Videos durch eine Urheberrechtsschranke gerechtfertigt ist, sind jedenfalls die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers zu beachten. Zunächst erfordert § 13 UrhG die Anerkennung der Urheberschaft durch Nennung des Namens des Urhebers des in das Reaction Video einbezogenen Inhalts. Darüber hinaus dürfen Reaction Videos ein Werk nicht in entstellender Weise wiedergeben. Nach § 14 UrhG kann der Urheber – unabhängig vom Vorliegen einer Rechtfertigung – jede Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werks verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die Einbindung bewusst verfälschend zusammengeschnittener Inhalte in ein Reaction Video könnte demnach als Entstellung vom Urheber untersagt werden.
Lesen Sie auch Teil 2 dieses Beitrags zu Reaction Videos und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den Rechtsfolgen von Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.