Open navigation
Suche
Suche

Wählen Sie Ihre Region

Durchbruch für die virtuelle Versammlung? Zur Entscheidung des BGH vom 5. Oktober 2021 (BGH II ZB 7/21)

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 04/2022

27 Apr 2022 Deutschland 5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

1. Ausgangspunkt: Virtuelle Versammlung bedarf Satzungsgrundlage

Jedenfalls bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 war die Rechtslage unstreitig: Gesellschafterversammlungen konnten grundsätzlich nur in Präsenz stattfinden. Wollten sich die Gesellschafter den Aufwand der Reise und persönlichen Zusammenkunft ersparen, so mussten sie den Beschluss im sog. schriftlichen Verfahren fassen. Für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bedurfte es der Zustimmung aller Gesellschafter. Virtuelle Versammlungen konnten dagegen nach überwiegender Auffassung selbst dann nicht durchgeführt werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden erklärt hatten. Sie mussten vielmehr ausdrücklich in der Satzung der GmbH zugelassen werden.

Mit § 2 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) hatte der Gesetzgeber die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren dahingehend erleichtert, dass es nun nicht mehr der Zustimmung aller Gesellschafter bedurfte. Die Durchführung virtueller Versammlungen wurde dagegen – anders als bei der Aktiengesellschaft – nicht explizit zugelassen. Vor diesem Hintergrund ging die juristische Literatur zunächst davon aus, dass auch unter COVID-Bedingungen die Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung nur zulässig sei, wenn die Satzung sie explizit gestattet. In allen anderen Fällen müsse man es ähnlich machen wie im Recht der politischen Parteien: Dort müssen Beschlüsse, die auf einem virtuellen Parteitag gefasst werden, noch im Anschluss in einem schriftlichen Verfahren bestätigt werden.

2. BGH vom 5. Oktober 2021: Auch eine virtuelle Zusammenkunft kann eine Versammlung sein

Diese tradierte Auffassung ist durch die Entscheidung des BGH vom 5. Oktober 2021 ins Wanken geraten. Die Entscheidung betraf einen Verschmelzungsbeschluss bei einer Genossenschaft. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG kann der Versammlungsbeschluss „nur in einer Versammlung“ gefasst werden. Vorliegend war der Beschluss in einer rein virtuell durchgeführten Versammlung gefasst worden. Das Registergericht hatte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister mit der Begründung verweigert, dass eine rein virtuelle Versammlung keine Versammlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG darstelle. Auf die Beschwerde der betroffenen Genossenschaft hin hatte das OLG Karlsruhe die Auffassung des Registergerichts bestätigt. Seiner Entscheidung lag allerdings noch der ursprüngliche Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 S. 1 COVMG zugrunde, der die Zulässigkeit rein virtueller Versammlungen nicht explizit regelte. Dieses Problem hat der Gesetzgeber inzwischen durch eine auf das Inkrafttreten des COVMG rückwirkende Präzisierung in § 3 Abs. 1 S. 1 COVMG beseitigt und klargestellt, dass die elektronische Beschlussfassung „Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder einschließt“. Der BGH entschied nunmehr, dass eine virtuelle Versammlung auch den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG genüge.

3. Schlussfolgerungen der juristischen Fachliteratur

In der juristischen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der BGH mit dieser Entscheidung einen Weg in die allgemeine Zulässigkeit virtueller Versammlungen gewiesen habe. Voraussetzung sei lediglich, dass die Möglichkeiten der Anteilsinhaber zum Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und untereinander denen in einer physischen Versammlung vergleichbar seien. Daher müsse die Einberufung und Abhaltung virtueller Zusammenkünfte grundsätzlich auch ohne besondere statutarische Grundlage statthaft sein. 

Andere Stimmen haben sich dagegen ausgesprochen, der Entscheidung des BGH eine allgemeine Zulässigkeit virtueller Versammlungen zu entnehmen. Der BGH habe diese Entscheidung so nur treffen können, weil das COVMG für Genossenschaften – anders als für die GmbH – die Beschlussfassung im virtuellen Verfahren explizit für zulässig erkläre. Es sei Sache des Gesetzgebers, Entsprechendes auch für die GmbH zu regeln. 

4. Eigene Auffassung: Virtuelle Versammlung jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig

Tatsächlich dürfte die Interpretation, dass der BGH mit seiner Entscheidung zur virtuellen Beschlussfassung in der Genossenschaft auch der allgemeinen Zulässigkeit virtueller Versammlungen in der GmbH den Weg geebnet habe, zu weit gehen. Eine virtuelle Versammlung ist aus verschiedenen Gründen nicht mit einer Präsenzversammlung zu vergleichen: Die Interaktion ist geringer, Stimmungen können schlechter aufgenommen werden und Erwiderungen auf Wortbeiträge fallen schwerer. Es kann daher einem Gesellschafter nicht gegen seinen Willen zugemutet werden, anstelle an einer Präsenz- an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen. Fraglich ist allerdings, ob man für die Beschlussfassung in virtuellen Versammlungen stets eine Satzungsgrundlage verlangen muss. Sinnvoller erscheint es, auch die Beschlussfassung in ad hoc virtuellen Versammlungen zuzulassen – vorausgesetzt, alle Gesellschafter haben sich hiermit einverstanden erklärt.

5. Fazit: Virtuelle Versammlung einstweilen nur bei Satzungsgrundlage

Für die GmbH bleibt es auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Gesetzgebung und der Entscheidung des BGH vom 5. Oktober 2021 dabei, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nicht in virtuellen Versammlungen gefasst werden können.1  § 2 COVMG ermöglicht gerade nicht die Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH kann daher weiterhin nur abgehalten werden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen wird. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.


1 A.  A. (noch vor der Entscheidung des BGH) Jaspers/Pehrsson, NZG 2021, 1244, 1253 (jedenfalls für die Geltungsdauer des COVMG); wohl auch Pentz in: FS Grunewald, 2021, S. 853, 872 (mit der Begründung, dass § 2 COVMG eine „eigenständige Bestimmung“ sei, die generell die schriftliche Beschlussfassung ermöglichen will).

Zurück nach oben Zurück nach oben