Update Commercial 04/2026
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Die aktuelle wirtschaftliche Lage wirft bei vielen Unternehmen die Frage auf, ob und in welcher Form sie steigende Kosten an ihre Vertragspartner weitergeben können. Preisanpassungsklauseln können hier eine Lösung bieten, ihre Gestaltung birgt jedoch rechtliche Risiken. So hat der BGH kürzlich bestätigt, dass Preisanpassungsklauseln in Standardverträgen nicht nur dem Preisklauselgesetz entsprechen müssen, sondern auch dem teilweise deutlich strengeren AGB-Recht unterliegen. Über dieses Urteil und weitere Themen informieren wir Sie mit der aktuellen Ausgabe unseres Updates.
Zudem ein Hinweis in eigener Sache: Unser Blog ist umgezogen. Ab sofort finden Sie alle Beiträge im Insight Hub auf CMS.law unter der Rubrik Legal Updates.
Allen, die sich schon einmal auf die anstehende Fußball-WM einstimmen möchten, empfehlen wir dort unsere Serie Fußball & Recht, in der wir in verschiedenen Beiträgen einen Überblick über rechtliche Risikofelder im Zusammenhang mit Profisportveranstaltungen geben.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Aktuelle Rechtsprechung
(BGH, Urteil v. 11. März 2026 – XII ZR 51/25)
- In Standard(-Rahmen)verträgen enthaltene Preisanpassungsklauseln, die unter das Preisklauselgesetz fallen, müssen nicht nur den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, sondern auch den strengen Vorgaben des AGB-Rechts genügen. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass dieses Nebeneinander auch in Bezug auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verstößen gilt: Hält eine standardmäßig verwendete Preisanpassungsklausel der AGB-Prüfung nicht stand, ist diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB von Anfang an unwirksam, ohne dass die Unwirksamkeit – wie bei Verstößen (nur) gegen das Preisklauselgesetz vorgesehen – erst gerichtlich festgestellt werden muss.
- Der BGH begründet dies mit der unterschiedlichen Zielsetzung der Regelungen: Während das Verbot bestimmter Preisklauseln durch das Preisklauselgesetz in erster Linie inflationären Tendenzen entgegengenwirken solle und damit stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitischen Zielen diene, sei bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entscheidend, ob die Interessen beider Parteien im Vertrag angemessen berücksichtigt werden. Eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Klausel könne daher nicht zwangsläufig auch als AGB-rechtlich wirksam angesehen werden. Umgekehrt begründe ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz nicht ohne Weiteres eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des AGB-Rechts.
- Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Preisklauselgesetzes ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung in § 8 Preisklauselgesetz, die die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel von einer gerichtlichen Feststellung abhängig macht, andere Bestimmungen zur Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln verdrängt werden sollen. Insbesondere habe die Vorschrift nie die Funktion haben sollen, eine nach AGB-rechtlichen Maßstäben von Anfang an unwirksame Preisanpassungsklausel bis zu einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit schwebend wirksam werden zu lassen.
Praxistipp: Der Grundsatz, dass in Standardverträgen enthaltene Preisanpassungsklauseln neben dem Preisklauselgesetz auch den Anforderungen des AGB-Rechts genügen müssen, ist auf alle zur mehrfachen Verwendung bestimmten Verträge anwendbar und damit insbesondere auch für Liefer- und andere Rahmenverträge von Bedeutung. Bei der Gestaltung von Preisanpassungsklauseln ist daher besonders auf die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zu achten. Danach dürfen Preisanpassungsklauseln dem Verwender beispielsweise keine zusätzlichen Gewinne ermöglichen und das Risiko von Kostensteigerungen nicht einseitig dem Vertragspartner aufbürden, ohne dass sinkende Kosten umgekehrt zu Preisreduzierungen führen.
Weitergehende Informationen zu den verschiedenen Arten von Preisanpassungsklauseln und den Voraussetzungen ihrer wirksamen Vereinbarung finden Sie in unserem Beitrag Inflation in der Lieferkette – Rettung durch Preisanpassungsklauseln? Einen Überblick über die Rechtslage zu Preisanpassungen in verschiedenen Jurisdiktionen bietet der CMS Expert Guide on Price Increases in Commercial Contracts.
(EuGH, Urteil v. 26. März 2026 – C-62/25)
- Der EuGH hat entschieden, dass eine von einem Onlinehändler verlangte Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den „Verkaufspreis“ im Sinne der europäischen Preisangaben-Richtlinie einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
- Die Bearbeitungspauschale sei zwar Teil der Gegenleistung für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses. Sie sei jedoch nicht obligatorisch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu tragen, da diese die Zahlung dieser Pauschale vermeiden könnten, indem sie mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kaufen, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Dabei müsse allerdings von den nationalen Gerichten geprüft werden, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden – insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags – tatsächlich besteht.
- Damit beantwortet der EuGH eine entsprechende Vorlagefrage des BGH, der in einem anhängigen Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob ein Onlinehändler eine von ihm für bestimmte Bestellungen als „Kleinstmengenaufschlag“ verlangte Bearbeitungspauschale in den nach der deutschen Preisangabenverordnung verpflichtend anzugebenden Gesamtpreis der Ware einrechnen muss oder ob eine getrennte Ausweisung zulässig ist. Wie bereits das OLG Celle in der Berufungsinstanz (siehe Update Commercial 04/2024) und der BGH in seiner Vorlagefrage geht auch der EuGH davon aus, dass eine klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des jeweiligen Produkts den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit bietet, die Preise für die Produkte zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und so fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Eine Einbeziehung der variablen Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis berge hingegen die Gefahr, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher unzutreffende Vergleiche anstellen.
Praxistipp: Der BGH hat nun im nächsten Schritt über den konkreten Fall zu entscheiden. Nach der insoweit eindeutigen Antwort des EuGH dürfte er die separate Ausweisung eines nur für Bestellungen unter einem bestimmten Wert anfallenden Kleinstmengenaufschlages ebenfalls für zulässig erklären. Das OLG Celle hatte im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass es darüber hinaus auch bei Kostenpauschalen, die unabhängig vom Bestellwert für jeden Bestellvorgang anfallen sollen, eine getrennte Ausweisung für möglich erachtet. Der Umstand, dass der EuGH in seiner Entscheidung explizit auf die Möglichkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher abstellt, die Zahlung der Pauschale zu vermeiden, dürfte aber eher dagegensprechen, dass auch diese Praxis höchstrichterlich bestätigt wird.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 10. Februar 2026 – 6 U 1/25 (Kart))
Eine große Einzelhandelskette hatte zwischen Dezember 2023 und Dezember 2024 wiederholt Kaffee ihrer Eigenmarke in Aktionswochen mit erheblichen Rabatten angeboten. Die in den Rabattaktionen aufgerufenen Verkaufspreise lagen jeweils unter den tatsächlichen Herstellungskosten und deckten zumindest teilweise nicht den Rohstoffpreis und die Kaffeesteuer ab. Ein mittelständischer Anbieter von Kaffeeprodukten klagte auf Unterlassung, da er in den Rabattaktionen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 1 GWB sah. Danach dürfen Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Als Regelbeispiel einer solchen unbilligen Behinderung nennt § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GWB das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren unter Einstandspreis.
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Vorinstanz (LG Düsseldorf, 16. Januar 2025, 14d O 14/24; wir berichteten im Update Commercial 02/2025) und wies die Klage ab. Die Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB lägen nicht vor.
Herstellungskosten sind keine Einstandspreise
Das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GWB setzt einen Einstandspreis voraus. Der Einstandspreis wird in § 20 Abs. 3 S. 3 GWB als der Preis definiert, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Einen Einstandspreis gibt es laut OLG Düsseldorf danach nur bei Waren und Leistungen, die vom Lieferanten bezogen und unverändert weiterverkauft werden. Das ist auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen beschränkt und gilt nicht für selbst bzw. durch ein konzernverbundenes Unternehmen hergestellte Waren. Der Discounter ist vertikal integriert, stellt den Kaffee also selbst über eigene Röstereien her. Es gibt demnach keinen Einstandspreis, stattdessen nur interne Herstellungskosten.
Keine unbillige Behinderung
Auch ohne Rückgriff auf das Regelbeispiel liegt laut OLG Düsseldorf keine unbillige Behinderung vor. Die Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB verbiete nicht generell das Anbieten unter Herstellungskosten. Dabei führte das Gericht u. a. das Folgende aus:
- Dem Unternehmer stehe es grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Dementsprechend seien auch Unter-Kosten-Verkäufe und die Werbung für diese grundsätzlich zulässig.
- Der Kaufmann müsse nicht auf einen Stückgewinn ausgehen. Es sei vielmehr jedenfalls in Handelsbetrieben mit breitem Sortiment zulässig, auf die Werbewirkung eines Unter-Kosten-Angebots zu setzen, um mit dem Absatz des gesamten Angebots ein möglichst günstiges Betriebsergebnis zu erzielen.
- Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Die Fortführung der Rabattaktionen auch im Jahr 2024 belege, dass Rabattaktionen im Bereich Röstkaffee dauerhaft durchgeführt werden sollen, um mit diesem Zugartikel Kunden zu veranlassen, im Rahmen eines sogenannten One-Stop-Shopping nicht nur Röstkaffeeprodukte in den Filialen der Unternehmensgruppe der Beklagten zu kaufen, sondern dort auch ihren sonstigen Bedarf zu decken. Die Strategie des Discounters verfolge somit den dauerhaften und nachvollziehbaren Zweck, den eigenen Absatz im Rahmen einer Mischkalkulation zu fördern. Es sei davon auszugehen, dass die Preisgestaltung, insbesondere wenn man die begrenzte Häufigkeit und Intensität der Rabattaktionen sowie die Beschränkung auf einen Teil des Sortiments berücksichtigt, auf einer kaufmännisch vertretbaren Kalkulation beruhe.
- Preisunterbietungen seien gerade Ausdruck von gesundem Wettbewerb.
- Es sei nicht davon auszugehen, dass die Rabattaktionen den Markt für Fachhändler im Röstkaffeebereich in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Die Fachhändler könnten sich durch ein differenziertes Sortiment, besondere Qualität und Beratung hervorheben.
Praxistipp: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist derzeit beim BGH anhängig. Die ungeklärte Rechtsfrage, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter den Herstellungskosten rechtlich dem Verkauf unter dem Einstandspreis gleichzustellen ist, wird also vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Sollte der BGH die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf teilen, würde das massiv Druck auf Markenhersteller ausüben. Die großen Ketten im Lebensmitteleinzelhandel sind in beinahe allen Bereichen bereits vertikal integriert. Ihre Eigenmarken könnten sie dann, zumindest gelegentlich und sofern im Einzelfall keine unbillige Behinderung vorliegt, deutlich aggressiver bepreisen und über solche Angebote für „Zugartikel“ wie Kaffee oder Grundnahrungsmittel (Milch, Butter …) Kunden in ihre Filialen ziehen. Maßgeblich wird aber vermutlich auch nach dem BGH-Urteil eine Einzelfallprüfung sein – gegebenenfalls ist die konkrete Preisgestaltung im Sinne des. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB doch unbillig.
Gesetzgebung und Trends
(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 30. März 2026)
- Die EU-Kommission hat am 30. März 2026 die lange erwarteten Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie ein FAQ zur PPWR veröffentlicht. Die Dokumente sollen die einheitliche Anwendung der EU-Verpackungsverordnung, die – vorbehaltlich bestimmter längerer Übergangsfristen – ab dem 12. August 2026 EU-weit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, erleichtern und die betroffenen Wirtschaftsakteure bei der Einhaltung der neuen Vorgaben unterstützen.
- Die Leitlinien enthalten neben zahlreichen weiteren Themen Erläuterungen dazu, wann ein Unternehmen als Erzeuger oder als Hersteller im Sinne der Verpackungsverordnung anzusehen ist, und konkretisieren durch Beispiele, welche Gegenstände unter den Verpackungsbegriff der Verordnung fallen. Außerdem gehen sie auf das Verhältnis zwischen der Verpackungsverordnung und der Einwegkunststoff-Richtlinie ein und zeigen Spielräume der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorgaben der Verordnung auf, bei denen keine Vollharmonisierung vorgeschrieben ist.
- Das FAQ-Dokument beinhaltet Antworten auf verschiedene praktische Fragen, die von Interessenträgern seit der Annahme der EU-Verpackungsverordnung aufgeworfen wurden, und soll nach Angaben der EU-Kommission regelmäßig ergänzt werden. Beide Dokumente sind nicht rechtlich bindend und ändern, ersetzen oder ergänzen den Verordnungstext nicht.
Praxistipp: Die Leitlinien und FAQ bieten eine wichtige Auslegungshilfe zu den Vorschriften der Verpackungsverordnung, auch wenn verschiedene Punkte weiter offenbleiben. Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, die angekündigten Aktualisierungen des FAQ-Dokuments zu verfolgen und auch die verschiedenen noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte zur Verpackungsverordnung sowie das Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des deutschen Verpackungsrechts (siehe Update Commercial 02/2026) im Blick zu behalten, um sich bestmöglich auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen vorbereiten zu können.
- Eine 2025 in Kraft getretene Änderung der Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 16. Juni 2027 eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe zu etablieren, um die Wiederverwertung und das Recycling von Textilien zu fördern und die Abfallmengen zu reduzieren. In Deutschland soll dies durch ein neues Textilgesetz erreicht werden, für das das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) Ende März Eckpunkte vorgestellt hat.
- Hersteller von Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhen (hierunter fällt jedes Unternehmen, das diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt anbietet) sollen danach künftig im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien tragen. Für sie soll künftig eine Registrierungspflicht gelten und sie müssen sich an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen oder selbst eine entsprechende Organisation gründen. Hersteller mit Sitz außerhalb Deutschlands müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Textilgesetz einen Bevollmächtigten benennen.
- Online-Plattformen sollen künftig überprüfen müssen, ob die Hersteller der auf ihren Marktplätzen angebotenen Textilien ordnungsgemäß registriert sind. Eine vergleichbare Prüfungspflicht soll auch für Fulfillment-Dienstleister gelten.
- Die Finanzierung der Sammlung und ordnungsgemäßen Verwertung der Alttextilien soll durch von den Organisationen für Herstellerverantwortung zu erhebende Beiträge erfolgen. Die Beitragsbemessung soll sich dabei in erster Linie an der Menge der von dem jeweiligen Hersteller erstmals in Verkehr gebrachten Textilien orientieren. Daneben sollen aber auch qualitative Kriterien wie die Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit von Textilien oder das Vorhandensein gefährlicher Stoffe berücksichtigt werden, um den Herstellern finanzielle Anreize zu geben, sich für umweltfreundlicheres Produktdesign und weniger Fast Fashion einzusetzen.
- Für Alttextilien soll eine Sammelquote von 70 % vorgegeben werden. Für die gesammelten Alttextilien soll dann eine Verwertungsquote von 95 % und eine Recyclingquote von 85 % gelten.
Praxistipp: Die geplante Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, wie sie in ähnlicher Form z. B. bereits für Verpackungen, Batterien und Elektrogeräte besteht, nun auch für Textilien ist nur eine von verschiedenen Maßnahmen, die mehr Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft im Textilsektor zum Ziel haben. Bereits ab dem 19. Juli 2026 schreibt die Ökodesign-Verordnung ein EU-weites Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe vor (siehe zuletzt Update Commercial 02/2026). Die EU-Kommission hat zudem in ihrem Arbeitsplan 2025–2030 angekündigt, verpflichtende Ökodesign-Vorgaben für Textilien (mit Schwerpunkt auf Bekleidung) festlegen zu wollen (siehe Update Commercial Update Commercial 06/2025). Hierfür signalisiert auch das BMUKN in dem Eckpunktepapier Unterstützung, zudem verweist es auf Dialogprozesse zu Ultra-Fast-Fashion unter der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Betroffene Hersteller sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen.
Der CMS Expert Guide to Product Liability and Warranty Litigation bietet einen vergleichenden Überblick über die Regelungen zu Produkthaftungs- und Gewährleistungsansprüchen in 16 Jurisdiktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf prozessualen Fragestellungen. Er richtet sich an Hersteller, Händler, Importeure sowie Technologieunternehmen und vermittelt praxisorientierte Einblicke, die ein effektiveres Risikomanagement und eine fundierte Vorbereitung auf potenzielle Rechtsstreitigkeiten ermöglichen.