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Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist für viele Fußballer eine Bühne, sich in den Fokus für den nächsten großen Karriereschritt zu spielen. Damit einher gehen für die Vereine Chancen und Risiken. Eigene Spieler können ihren Marktwert steigern und somit großes Geld in die Kassen der Vereine spülen. Andererseits können schon länger beobachtete Transferziele innerhalb weniger Wochen außerhalb der finanziellen Reichweite geraten. Dies führt zwangsläufig Diskussionen über die Finanzkraft der deutschen Vereine mit sich, wobei ein Schlagwort seit nun knapp drei Jahrzehnten immer wieder fällt: „50+1“.
50+1-Regel: Warum die DFL auf Vereinsprägung statt auf Rendite setzt
Die DFL verfolgt mit der 50+1-Regel (§ 8 Nr. 3 DFL-Satzung) das Ziel, den Status quo eines wirtschaftlich nachhaltigen und vereinsgeprägten Wettbewerbs zu erhalten. Vereinfacht dargestellt, funktionieren die Regelung und das Konzept dahinter wie folgt: Vereine im deutschen Fußball können ihre Profimannschaft ausgliedern und einer eigens hierfür gegründeten Kapitalgesellschaft unterordnen. An dieser Kapitalgesellschaft muss der sogenannte „Mutterverein“ 50 % der Stimmanteile sowie mindestens eine weitere Stimme halten. So soll sichergestellt werden, dass sportliche und kulturelle Interessen nicht kurzfristigen Renditeerwartungen externer Investoren untergeordnet werden. Dieser Erhalt der Vereinsprägung soll zudem die wettbewerbliche Balance wahren, indem verhindert wird, dass einzelne Vereine durch massiven Kapitaleinsatz in kürzester Zeit zu einer künstlichen Überlegenheit geführt werden. Sportlicher Erfolg soll demnach primär durch nachhaltige Entwicklung und Nachwuchsarbeit erzielt werden.
Bundeskartellamt sieht Reformbedarf bei der 50+1-Regel
Das BKartA hat sich seit 2018 auf Initiative der DFL intensiv mit der Frage beschäftigt, ob die derzeitige Ausgestaltung des Systems zur Begrenzung externer Investoren in Einklang mit den Vorgaben des nationalen und internationalen Kartellrechts steht. In der Zwischenzeit hat das Amt mehrfach betont und auch im letzten Jahr noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass der verfolgte Zweck der Vereinsprägung und wettbewerblichen Balance, die Verstöße gegen das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV rechtfertigen können. Allerdings hat das Amt in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.06.2025 drei Umsetzungsdefizite aufgezeigt, die der Erreichung der Ziele und damit einer Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht im Wege stehen:
- Mangelnde Mitgliederpartizipation
- Defizitäre Abstimmungspraxis
- Kein Bestandsschutz für Förderausnahmen
Mitgliederpartizipation: Warum das Bundeskartellamt Reformen fordert
Eine Umsetzung des Ziels der Vereinsprägung setzt voraus, dass dieser Verein auch den allgemeinen Strukturen eines Idealvereins entspricht. Hierzu zählen vor allem ein offener Zugang für Fans und eine gleichberechtigte Stimmberechtigung aller Mitglieder. Das BKartA sieht hier praktische Defizite, insbesondere bei RasenBallsport Leipzig e.V.. Mit nur etwa 20 stimmberechtigten Mitgliedern, die ausnahmslos der RedBull GmbH nahestehen, wird das Prinzip der Vereinsprägung faktisch ausgehebelt, da der Einfluss des Investors nicht nur über das Kapital, sondern auch über den Verein ausgeübt wird.
Abstimmungspraxis in Profiklubs: Kartellrechtliche Kritik an der DFL
Die Partizipation der Mitglieder erfolgt bei Vereinen, welche ihre professionelle Fußballabteilung auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert haben, in aller Regel darüber, dass der eingetragene Verein als Mehrheitsgesellschafter den Vertretungsorganen der Kapitalgesellschaft Weisungen erteilen kann. Das Vereinsinteresse kann jedoch nur dann gewährleistet werden, wenn die Vertreter der Kapitalgesellschaften an die Weisungen des Muttervereins gebunden sind. In der Praxis, etwa im Fall Martin Kind (Hannover 96), zeigte sich jedoch, dass die DFL trotz Kenntnis entgegenstehender Weisungen keine Maßnahmen ergriff, um eine weisungskonforme Abstimmung sicherzustellen, und daraufhin entgegen der Weisung des Vereins gestimmt wurde.
Förderausnahmen bei der 50+1-Regel: Kartellrechtliche Grenzen für Werksklubs
Die größte Baustelle stellen die sogenannten „Werksclubs“ dar. Gemäß § 8 Nr. 2 der DFL-Satzung können Investoren, die einen Verein über 20 Jahre erheblich gefördert haben, die Stimmenmehrheit übernehmen. Prominente Profiteure dieser Ausnahme sind Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg sowie jahrelang bis 2023 die TSG 1899 Hoffenheim unter SAP-Mitgründer Dietmar Hopp. Das BKartA hat der DFL hier bereits früh im Prüfungsverfahren aufgezeigt, dass diese Ausnahmeregelung auf kartellrechtliche Bedenken stößt. Eine ursprünglich geplante Streichung der Ausnahme unter Bestandsschutz für die bislang profitierenden Vereine ist nach neuerer EuGH-Rechtsprechung ebenfalls nicht haltbar. Vielmehr müssen auch diese Clubs perspektivisch wieder unter die Kontrolle der Muttervereine gestellt werden.
Reform der Statuten: Eine Herkulesaufgabe für die DFL
Die DFL steht nun vor einer wegweisenden Entscheidung: Entweder, sie schafft die 50+1-Regel ab, was zu mehr Rechtssicherheit und einer vollständigen Marktöffnung führen würde, oder sie setzt die Forderungen des BKartA konsequent um. Letzteres würde jedoch bedeuten, die Förderausnahmen ersatzlos zu streichen, was die betroffenen Klubs existenziell gefährden würde.
Die Entscheidung wird richtungsweisend für die Zukunft des Profifußballs in Deutschland sein. Angesichts der Reaktion des Ligapräsidenten Hans-Joachim Watzke, der die Begrenzung externer Investoren als elementaren Bestandteil des deutschen Fußballs verteidigt, bleibt abzuwarten, wie der Verband den Spagat zwischen rechtlichen Anforderungen und dem Erhalt der Tradition meistert. Klar ist: Ein „Weiter so“ mit lückenhaften Statuten wird vor den Kartellbehörden und Gerichten auf lange Sicht keinen Bestand haben. Die DFL muss sich entscheiden, ob sie den Weg der wirtschaftlichen Liberalisierung bis ans Ende geht oder die Vereinsprägung mit aller Härte und gegen die Interessen einzelner Großinvestoren verteidigt.