Compliance im Profifußball: Risiken für Vereine und Verbände
Autor:innen
Compliance im Profifußball ist längst mehr als eine freiwillige Governance-Maßnahme. Korruptionsrisiken, Spielmanipulation, Sportwettenbetrug, Geldwäsche, Steuerstrafrecht und Organhaftung stellen Vereine, Verbände und ihre Führungskräfte vor wachsende rechtliche Herausforderungen. Gleichzeitig verschärfen neue regulatorische Vorgaben wie die EU-Geldwäscheverordnung (EU 2024/1624) die Anforderungen an Risikomanagement und interne Kontrollsysteme.
Insbesondere im Umfeld von Spielertransfers, Sponsoring, Beraterverträgen, Großveranstaltungen wie den Fußball-Weltmeisterschaften 2026 und 2027 sowie der Vermarktung von Medienrechten entstehen erhebliche Compliance-Risiken. Der Beitrag zeigt, welche strafrechtlichen, geldwäscherechtlichen, steuerrechtlichen und verbandsrechtlichen Risiken im Profifußball bestehen und wie wirksame Compliance-Management-Systeme zur Risikominimierung beitragen können.
Strafrechtliche Risiken im Profifußball: Von Spielmanipulation bis Korruption
Mitarbeiter* von Fußballvereinen und -verbänden sehen sich einer Vielzahl potenzieller strafrechtlicher Risiken ausgesetzt. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungsformen der sog. „Sportkorruption“ – in Gestalt des Sportwettenbetrugs und der Spielmanipulation, §§ 265c, 256d StGB. Diese wurden jüngst in dem Beitrag Fair Play auf dem Platz, falsches Spiel im Hintergrund? in unserer Serie Fußball & Recht eingehend beleuchtet.
Die strafrechtlichen Risiken im Profifußball beschränken sich jedoch nicht auf die eigens geschaffenen Tatbestände der Sportkorruption. Auch Verhaltensweisen, die unter die allgemeinen Korruptionsdelikte fallen können, sind in der Praxis in unterschiedlichen Konstellationen denkbar.
Sollen Amtsträger oder Geschäftspartner zu Spielen oder anderen Sportevents eingeladen werden, können sich schnell Fragen nach der strafrechtlichen Zulässigkeit solcher Zuwendungen stellen (zum steuerrechtlichen Risiko finden Sie ebenfalls einen Beitrag in unserer Serie Fußball & Recht: Steuerliche Risiken bei Einladungen). Die Relevanz dieser Thematik zeigte sich u. a. im Nachgang zur Fußball-Weltmeisterschaft von 2006, als die Einladungspraxis eines Vorstandsvorsitzenden eines Sponsors, der zugleich Amtsträger war, erhebliche juristische Diskussionen auslöste. In der Folge konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Maßstäbe der für den Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08). Zahlreiche Großunternehmen reagierten darauf mit der Einführung detaillierter Richtlinien, die regeln, unter welchen Voraussetzungen, gegenüber welchen Personengruppen und in welchem Umfang Einladungen zulässig sind. Vergleichbare Fragestellungen können sich auch für Fußballvereine und -verbände ergeben – sei es, weil ihnen selbst wertvolle Geschenke oder Einladungen angeboten werden, sei es, weil sie über die Möglichkeit verfügen, begehrte Eintrittskarten an Geschäftspartner oder sonstige Dritte zu vergeben.
Spielerberater, Kick-back-Zahlungen und Transfers: Compliance-Risiken in der Praxis
Externe Spielerberater vermitteln im Auftrag von Spielern oder Vereinen den Transfer von Spielern oder die Verlängerung von Vertragsverhältnissen gegen Vergütung. In diesem Zusammenhang bergen insbesondere sog. „Kick-back-Zahlungen“ im Rahmen von Spielertransfers, die ebenfalls in der Vergangenheit bereits ausführlich beleuchtet wurden, ein erhebliches strafrechtliches Risiko. Aber auch im Übrigen ist die Vermittlung von Spielern mit verschiedenen rechtlichen Tücken verbunden, denen wir uns bereits in vergangenen Beiträgen gewidmet haben.
WM-Vergaben und Großveranstaltungen: Korruptionsrisiken im internationalen Sport
Schließlich wird auch die Vergabe von sportlichen Großereignissen regelmäßig mit Korruptionsvorwürfen in Verbindung gebracht. Tatsächlich birgt die Entscheidung über die Ausrichtung von Veranstaltungen wie einer Fußball-Weltmeisterschaft neben erheblichen Integritäts- und Reputationsrisiken auch ein beträchtliches Korruptionsrisiko. In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass die Annahme von Schmiergeldern durch Funktionäre von Verbänden wie dem IOC, der FIFA oder der UEFA zur Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers bei der Vergabe einer Großveranstaltung grundsätzlich nicht den Tatbestand der „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ gemäß § 299 StGB erfülle.
Begründet wird dies damit, dass die Vergabe eine administrative sportpolitische Entscheidung darstelle, die auf einem komplexen Abstimmungsverfahren beruhe und sich strukturell von typischen Entscheidungen im geschäftlichen Verkehr unterscheide. Auch wenn eine einschlägige Rechtsprechung zu der Frage nicht ersichtlich ist, erscheint es zweifelhaft, dass die Strafjustiz einer solchen Argumentation folgen würde. Angesichts des erheblichen Umfangs der wirtschaftlichen Aktivitäten von Verbänden wie dem IOC, der FIFA oder der UEFA lässt sich schwerlich bestreiten, dass ihre Tätigkeit in wesentlichen Bereichen dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen ist; zumal etwa die FIFA mit anderen Sportverbänden um Milliarden Dollar an Sponsorengeldern konkurriert.
Bei der Durchführung eines Sportereignisses wie einer Fußball-WM handelt es sich um eine wirtschaftlich geprägte Großveranstaltung. Dies zeigt sich insbesondere an der Vergabe von Medien-, Werbe- und Vermarktungsrechten, die unzweifelhaft gewerblichen Charakter aufweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Strafjustiz die Vergabe sportlicher Großveranstaltungen einer strafrechtlichen Überprüfung mit der Begründung entziehen würde, sie liege außerhalb des durch § 299 StGB geschützten Rechtsguts des freien und fairen Wettbewerbs.
Geldwäscheprävention im Profifußball: Neue Pflichten für Vereine und Verbände
Sowohl das Geldwäschegesetz von 2017 als auch die Geldwäscheverordnung der EU finden unmittelbar Anwendung auf Vereine, Verbände und Gesellschaften, so dass aus den hieraus abzuleitenden Anforderungen ebenfalls ein Compliance-Risiko entstehen kann.
Die besondere Anfälligkeit der Sportbranche für Geldwäscherisiken ergibt sich insbesondere aus den häufig beträchtlichen Summen, die über Landesgrenzen hinaus transferiert werden, und aus möglicherweise korrumpierten Vergabeverfahren. Das „Sommermärchen 2006“ verdeutlicht exemplarisch, wie mögliche Unregelmäßigkeiten bei Vergabeentscheidungen strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen und zugleich geldwäscherechtliche Fragestellungen aufwerfen können. In Reaktion griff der DFB bei späteren Vergaben, etwa bei der EURO 2024, auf ein transparentes Auswahlverfahren zurück, dessen Bewertungsmethodik er durch die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz auf mathematische Richtigkeit überprüfen ließ.
Auch Spielertransfers bergen ein nicht unerhebliches Geldwäscherisiko. Die Nachvollziehbarkeit dieser Zahlungsströme stellt Aufsichtsbehörden und Verbände nicht selten vor erhebliche Herausforderungen. Zusätzliche Komplexität entsteht durch die Einbindung externer Spielerberater oder anderer Intermediäre, wodurch Zahlungswege und Vergütungsstrukturen oftmals weiter verschachtelt werden.
Untreue, Steuerhinterziehung und Organhaftung: Weitere Haftungsrisiken im Profifußball
Für Mitarbeiter von Fußballvereinen und -verbänden bestehen darüber hinaus allgemein Strafbarkeitsrisiken wegen Untreue und Steuerhinterziehung. Insbesondere für Leitungspersonen kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht, wenn Vereins- oder Verbandsvermögen pflichtwidrig verwendet wird und hierdurch ein Schaden entsteht. Dies kann beispielsweise bei Schmiergeldzahlungen der Fall sein. Hier stellt sich regelmäßig die Frage des Vorliegens eines Nachteils im Sinne von § 266 StGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Gesamtsaldierung vorzunehmen. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob den rechtswidrigen Zahlungen eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht, die die Nachteile ausgleicht. Ferner können Vereine und Verbände im Einzelfall klassische Fälle der Haushaltsuntreue treffen.
Daneben besteht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verstöße. Die praktische Relevanz dieses Risikobereichs verdeutlicht die Verurteilung des DFB zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 130.000 durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2025 als Folge einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch Mitarbeiter. Im Kern ging es in dem Verfahren um die DFB-Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio. an den Weltverband FIFA aus dem April 2005, die vom DFB als Betriebsausgabe angesetzt wurde.
Auch im Zusammenhang mit Spielertransfers bestehen steuerrechtliche Risiken. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Vereine bei Zahlungen an Spielervermittler nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn der Verein – und nicht etwa der betreffende Spieler – Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist (BFH, Urteil vom 28. August 2013 – XI R 4/11). Fehler bei der steuerlichen Behandlung entsprechender Transfergeschäfte können daher nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verbandsgeldbußen, Reputationsschäden und Sanktionen: Welche Folgen Verstöße haben können
Nach geltendem deutschen Strafrecht können Straftaten grundsätzlich nur von natürlichen Personen begangen werden. Anders als zahlreiche andere Rechtsordnungen kennt das deutsche Strafrecht bislang keine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen oder Verbänden. Strafrechtliche Sanktionen knüpfen daher grundsätzlich an das Verhalten einzelner Personen innerhalb der Organisation an, dies kann im Einzelfall – wenn eine Garantenstellung besteht – auch in einem Unterlassen liegen (hierzu ausführlich: Risiko Spielmanipulation und Internetwetten).
Daran anknüpfend können jedoch auch Sanktionen gegenüber Sportvereinen oder -verbänden nach § 30 OWiG verhängt werden: Hiernach ist die Verhängung einer Verbandsgeldbuße möglich, wenn ein Leitungsorgan bzw. ein Organ des Verbands eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat (sog. Anknüpfungstat), die im Zurechnungszusammenhang zu dem Verein oder Verband steht. Als Anknüpfungstat kann insbesondere jede der oben genannten Straftaten in Betracht kommen. Ebenso kann eine Geldbuße auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG gestützt werden. Die möglichen Sanktionen sind erheblich und können Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. (sog. Ahndungsanteil) nach sich ziehen und zu einer unbegrenzten Abschöpfung von mit Anknüpfungstaten zusammenhängenden Einkünften führen (sog. Abschöpfungsanteil).
Für Vereine und Verbände können sich darüber hinaus erhebliche mittelbare Folgen ergeben. Hierzu zählen insbesondere Reputationsschäden, die Einschränkung geschäftlicher Beziehungen, der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren sowie Eintragungen in das Gewerbezentralregister oder das Wettbewerbsregister. Gerade für professionell geführte Sportorganisationen können solche Konsequenzen langfristig mitunter schwerer wiegen als die eigentliche Sanktion selbst.
Hinzu treten die verbandsinternen Sanktionsmechanismen des Sportrechts. Insbesondere Verstöße gegen die Regelwerke des DFB können durch die zuständigen Sportgerichte mit Verbandsstrafen geahndet werden.
Compliance-Management-Systeme im Profifußball: Risiken wirksam reduzieren
Angesichts der vielfältigen Risiken stellt sich die Frage, wie Vereine und Verbände diesen Gefahren wirksam begegnen können. Die zentrale Antwort hierauf liegt in der Implementierung eines funktionstüchtigen Compliance-Management-Systems. Das Ziel ist es, risikobehaftete Prozesse frühzeitig zu identifizieren, klare Verhaltensstandards zu etablieren und den Verantwortlichen praktische Orientierung für rechtmäßiges Handeln zu geben. Hierzu werden insbesondere für risikogeneigte Geschäftsbereiche spezifische Präventionsmaßnahmen entwickelt, etwa in Form von:
- Richtlinien,
- Checklisten,
- Genehmigungs- und Freigabeprozessen,
- Vier-Augen-Prinzipien,
- zielgruppenspezifischen Schulungen oder
- regelmäßigen Audits.
Ergänzend sollten effektive Hinweisgebersysteme eingerichtet werden, um potenzielle Verstöße frühzeitig erkennen und aufklären zu können.
Compliance-Maßnahmen dienen nicht nur der Vermeidung von Rechtsverstößen, sondern sie können im Ernstfall auch haftungsmindernde Wirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des BGH werden bestehende und funktionstüchtige Compliance-Strukturen bei der Bemessung von Verbandsgeldbußen bußgeldmindernd berücksichtigt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16).
Hier ist zu sehen, dass infolge der 2024 von der EU erlassenen Geldwäscheverordnung (VO EU 2024/1624) Profifußballvereine ab 2029 ohnehin verpflichtet sind, den strukturellen und organisatorischen Anforderungen der unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung nachzukommen. Um der Verordnung zu genügen, müssen Vereine jedenfalls ihr geldwäscherechtliches Risiko analysieren und ein präventives System etablieren. Die Verordnung verpflichtet Profivereine mithin hinsichtlich des Geldwäsche-Risikos bereits zu funktionstüchtigen Compliance-Maßnahmen. Es dürfte sich hieran anknüpfend anbieten, auch den anderen Risikobereichen durch entsprechende Compliance-Maßnahmen zu begegnen.
Compliance im Profifußball: Warum Prävention zum Erfolgsfaktor wird
Fairness, Integrität und Regelkonformität zählen heute zu den zentralen Erwartungen von Öffentlichkeit, Sponsoren und Mitgliedern. Dies gilt in besonderem Maße für Sportvereine, Verbände und Kapitalgesellschaften des Profisports, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung und medialen Präsenz einer besonders intensiven öffentlichen Beobachtung unterliegen.
Die Vielzahl strafrechtlicher, geldwäscherechtlicher, steuerrechtlicher und verbandsrechtlicher Risiken verdeutlicht, dass Compliance im Profifußball längst kein Randthema mehr ist. Wer frühzeitig geeignete Strukturen schafft, erhöht daher nicht nur die Rechtssicherheit seiner Organisation, sondern verbessert zugleich seine Fähigkeit, den vielfältigen Herausforderungen des modernen Profifußballs erfolgreich zu begegnen – und so auch abseits des Spielfelds für ein faires Spiel zu sorgen.
Fazit: Compliance im Profifußball – die wichtigsten Risiken und Handlungspflichten im Überblick
- Compliance ist für Profifußballvereine und Sportverbände heute ein zentraler Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmens- und Verbandsführung.
- Korruption, Spielmanipulation, Sportwettenbetrug, Geldwäsche und Steuerstraftaten gehören zu den wesentlichen Risikobereichen.
- Die EU-Geldwäscheverordnung verpflichtet Profivereine künftig zu umfassenden Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen.
- Verstöße können nicht nur einzelne Personen, sondern auch Vereine und Verbände durch Verbandsgeldbußen, Reputationsschäden und regulatorische Konsequenzen treffen.
- Ein wirksames Compliance-Management-System hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Haftungsrisiken zu reduzieren.
- Klare Richtlinien, Schulungen, Hinweisgebersysteme und interne Kontrollmechanismen gewinnen im Profifußball zunehmend an Bedeutung.
- Compliance steht heute nicht mehr im Abseits, sondern ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für nachhaltige und integre Sportorganisationen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.