Spielervermittlervertrag im Profifußball (Teil 1): Die Hinvermittlung
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Die anstehenden Fußball-Weltmeisterschaften 2026 und 2027 bieten den teilnehmenden Nationalspielern* eine besondere Gelegenheit, mit guten Leistungen auf sich aufmerksam zu machen und dadurch das Interesse von Vereinen an einem Transfer zu wecken. Wenn es dann zu Verhandlungen zwischen Clubs und Spielern kommt, schalten die Spieler in aller Regel ihre Berater als Vermittler ein.
Für die juristische Einordnung dieser sportrechtlichen Spezialmaterie ist es erforderlich, sich mit den besonderen Begebenheiten des Marktes und den verbands- und (teilweise exotischen) zivilrechtlichen Besonderheiten auseinanderzusetzen. In diesem zweiteiligen Beitrag geben wir Ihnen hierzu eine erste Übersicht, bevor in zwei weiteren Beiträgen in unserer Serie „Fußball & Recht“ zudem die kartellrechtlichen Besonderheiten des Spielervermittlungsrechts näher beleuchtet werden.
Transfers folgen im Profifußball eigenen Regeln
Bei einem anstehenden Transfer eines Fußballprofis treffen typischerweise vier Marktteilnehmer aufeinander:
- der abgebende Club,
- der aufnehmende Club,
- der Spieler und
- sein Berater.
Sie alle verfolgen unterschiedliche Ziele:
- Der abgebende Club will die Ablöse maximieren.
- Der aufnehmende Club will sein Gesamtbudget aus Transferentschädigung, Spielergehalt und Vermittlungsprovision im Blick behalten.
- Der Spieler sucht sportlich wie wirtschaftlich den besten Schritt.
- Der Berater sitzt dabei an einer besonders sensiblen Stelle, weil er Zugang, Tempo und Richtung der Verhandlungen mitprägt.
Der Berater steht beim Spieler, bezahlt wird oft vom Club
In der Praxis ist der Berater regelmäßig der Interessenvertreter des Spielers und nicht des Vereins. Gleichwohl erwartet er seine Vergütung meist vom aufnehmenden Club und nicht von seinem eigentlichen Klienten. Das wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, ist im Profifußball aber geradezu das Grundmodell der meisten Transfers. Ein Grund dafür ist zunächst ein rein wirtschaftlicher: Der Spieler kann und will eine übliche Vermittlungsprovision von zumeist 10 % der Transferentschädigung, die bisweilen im zweistelligen Millionenbereich liegt, nicht aus eigener Tasche aufbringen. Im nationalen Kontext wird argumentativ zudem häufig die etwas entlegene Regelung des § 296 Abs. 3 SGB III bemüht, der in Verbindung mit § 2 der sog. Vermittler-Vergütungsverordnung die Höhe der Vergütung des Beraters auf 14 % eines Jahresentgelts begrenzt. Dies macht eine direkte Bezahlung durch den Schützling des Vermittlers für Letzteren ungünstig, zumal dann zusätzlich die Formvorschrift des § 297 Nr. 1 SGB III beachtet werden müsste. Diese verlangt, dass der Vermittlungsvertrag vor Tätigwerden des Vermittlers schriftlich geschlossen wird.
Der aufnehmende Club könnte die Provision theoretisch dem Spieler zur Verfügung stellen. Der Spieler könnte aber die auf die Provision aufzuschlagende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, und der Club müsste den zur Verfügung gestellten Betrag in puncto Lohnsteuer und Sozialabgaben als Gehaltszahlung behandeln. Das macht eine unmittelbare Vergütung durch den Spieler und eine Erstattung durch den Club unattraktiv.
Spielervermittlung und Vergütung: Der Berater als „Gatekeeper“?
Hinzu kommt die Marktmacht des Beraters, der für den interessierten Club oft zum unverzichtbaren „Gatekeeper“ des Spielers wird. Wer an den Spieler heranwill, muss also regelmäßig erst den Berater überzeugen und diese Überzeugung bis zum Abschluss des Transfers aufrechterhalten, soweit und solange der Spieler seinem Berater vertraut. Vor diesem Hintergrund ist es klar, dass einer der beteiligten Clubs – meist der aufnehmende – den Berater unmittelbar vergütet, und zwar regelmäßig erst bei Abschluss des Transfers.
Für Juristen ist genau diese Trennung von Loyalität des Beraters gegenüber dem Spieler und Zahlungsverpflichtung des Clubs gegenüber dem Berater der Kern des Problems, weil sie viele Standardannahmen des Vertragsrechts verschiebt. In der Praxis führt dies zu der für Juristen oft schwer nachvollziehbaren Konstellation, dass ein Verein am Ende häufig den Berater bezahlen soll, obwohl der Berater erkennbar auf der Seite des Spielers verhandelt.
Das klassische Maklerbild erklärt nur einen Teil des Problems
Rechtsprechung und Literatur versuchen trotz dieser paradoxen Konstellationen immer noch, die auftretenden Probleme über den Maklervertrag nach § 652 BGB zu lösen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 24 U /20). Das klingt zunächst naheliegend, weil der Club den erfolgreichen Transfer will und der Berater am Zustandekommen des Deals mitwirkt. Bei näherem Hinsehen wird das Modell aber brüchig, weil der Verein dem Berater dann im Ergebnis den Auftrag gäbe, mit sich selbst (als Vertreter des Spielers) und zugleich gegen die Interessen seines eigenen Klienten zu verhandeln.
Besonders plastisch ist die Kritik an der Vorstellung eines bloßen Rollenwechsels des Beraters („juristische Sekunde“) am Ende des Transferpokers. Da der schriftliche Abschluss der Vergütungsvereinbarung meist erst mit Abschluss des Transfervertrages erfolgt, ist es lebensfremd, dass der Berater während der gesamten Verhandlungen das Vertrauen seines Spielers bewahren und dessen Ziele verfolgen muss, sich aber kurz vor Abschluss des Deals den Hut des vom Club beauftragten Vermittlers anzieht. Hinzu kommt die Gefahr, dass ein Club bei einem späteren Beraterwechsel mehrfach provisionspflichtig werden könnte, weil dann beide Berater geltend machen können, einen ursächlichen Beitrag zum erfolgreichen Transfer geleistet zu haben.
So kann der Doppelpass bei der Spielervermittlung gelingen
Praxisnäher (und juristisch belastbarer) ist deshalb die Idee eines selbständigen Provisionsversprechens. Dabei handelt es sich um die Zusage einer Vergütung für eine erfolgsabhängige, aber nicht unter § 652 BGB fallende Dienstleistung. Der Club verspricht die Zahlung, weil er den Deal abschließen will und dazu die Zustimmung des Beraters als Vertrauten des Spielers braucht, nicht weil der Berater plötzlich sein Makler geworden wäre. Genau diese Sicht erklärt besser, warum die Vergütungsabrede oft erst sehr spät und schriftlich fixiert wird, wenn der Transfer „in trockenen Tüchern“ ist. Denn erst in diesem Zeitpunkt kann der aufnehmende Club beurteilen, ob das gesetzte Gesamtbudget aus Transferentschädigung, Gehalt über die Vertragslaufzeit und Vermittlervergütung eingehalten wird. Erst dann kann das „Fell des Bären“ verteilt werden.
Wer als Spielerberater dann mit am Tisch sitzt, bekommt vom Kuchen etwas ab. Ein etwaiger früherer Berater, von dem sich der Spieler inzwischen getrennt hat, geht leer aus. Bis zum erfolgreichen Transfer arbeitet der Berater also auf eigenes Risiko.
Lesen Sie auch den in Kürze folgenden zweiten Teil dieses Beitrags zu Spielervermittlerverträgen im Profifußball bei der sog. „Wegvermittlung“, wenn der Berater also nicht für den aufnehmenden, sondern für den abgebenden Club oder für beide tätig werden soll.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.