WM & Steuerrecht: So wird Ihre Einladung kein Eigentor
Autoren
Sportgroßveranstaltungen wie die Fußball-Weltmeisterschaften 2026 und 2027 bieten Unternehmen hervorragende Möglichkeiten, Geschäftsbeziehungen zu pflegen, neue Kontakte zu knüpfen und bestehende Partnerschaften zu festigen. Ob im Stadion, im Rahmen einer exklusiven Hospitality‑Veranstaltung oder beim gemeinschaftlichen Public Viewing: Solche Anlässe eröffnen Unternehmen in dieser Hinsicht vielfältige Möglichkeiten. Neben dem persönlichen Austausch dienen sie der repräsentativen Außendarstellung und tragen dazu bei, nachhaltige geschäftliche Verbindungen zu etablieren und zu vertiefen. Die damit verbundenen Aufwendungen – etwa für Bewirtung, Werbemaßnahmen oder Geschenke – können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie betrieblich veranlasst, ordnungsgemäß dokumentiert und der Höhe nach angemessen sind. Dabei spielt es steuerlich keine Rolle, ob Unternehmen ihren Geschäftspartnern* Tickets für ein WM‑Spiel in einem der Austragungsorte in den USA, Kanada und Mexiko (2026) oder in Brasilien (2027) zur Verfügung stellen oder zu einem geselligen Beisammensein im Biergarten vor der Großleinwand einladen. Beide Formen der Hospitality stellen potenziell abzugsfähige Aufwendungen dar, die jedoch jeweils unterschiedlichen steuerlichen Regelungen unterliegen. Nachfolgende Ausführungen gehen ausschließlich von der deutschen Sichtweise der Besteuerung aus, also bei Events im Inland. Durch den grenzüberschreitenden Bezug können sich Besonderheiten ergeben, die gesonderten Überlegungen bedürfen, etwa ob eine US-Betriebstätte die Aufwendungen nach US-Recht tätigt oder ob die Einladungen an ausländische Vertragspartner ergehen, für die Deutsches Steuerrecht nicht anzuwenden ist. Die Umsatzsteuer richtet sich zumeist nach dem Bezugsort von Leistungen – abweichend von Lohnsteueraspekten.
Risiko der Besteuerung des Eingeladenen
Zuwendungen im Rahmen einer Einladung führen beim Empfänger grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Nimmt der Inhaber des einladenden Unternehmens an Veranstaltungen teil, gelten die erhaltenen Leistungen steuerlich als Entnahme. Arbeitnehmer eines Kundenunternehmens hingegen haben die Zuwendung als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. In beiden Fällen entsteht somit eine steuerliche Belastung, die unter Umständen zu einem störenden Faktor in der Kontaktpflege werden kann.
Um diese Problematik abzumildern, hat der Gesetzgeber mit § 37b EStG für den Einladenden eine Möglichkeit geschaffen, die Steuerlast des Empfängers im Rahmen der Einladung zu übernehmen. Dabei kommt ein pauschaler Steuersatz von 30 % zur Anwendung, sofern die Aufwendungen pro Empfänger und Jahr beziehungsweise pro Einzelzuwendung den Betrag von EUR 10.000 nicht überschreiten. Der Zuwendende sollte daher bereits vor der Einladung im Blick haben, dass für den Empfänger steuerliche Folgen entstehen können – und diese im Sinne einer gelungenen und unkomplizierten Einladung idealerweise gleich mitübernehmen, damit der eigentliche Zweck des Treffens nicht verloren geht.
Der Empfänger muss über die Entscheidung, die Pauschalsteuer zu übernehmen, unterrichtet werden. Dies kann in der Praxis beispielsweise durch einen kurzen Hinweis im Einladungsschreiben erfolgen, in dem der Einladende mitteilt, dass er die auf die Zuwendung entfallende Steuer übernimmt. Eine solche Information schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern trägt zugleich dazu bei, dass die Einladung ihren eigentlichen Zweck – die Förderung und Pflege geschäftlicher Beziehungen – ungetrübt erfüllen kann.
Die Möglichkeit der niedrigeren pauschalen Besteuerung kann auch für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, soweit diese beim Arbeitnehmer zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben des Gastgebers
Betrieblich veranlasste Aufwendungen können in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entscheidend ist dabei, dass sie tatsächlich oder wirtschaftlich mit dem Betrieb des Unternehmens in Zusammenhang stehen und dazu bestimmt sind, diesem zu dienen. Privat veranlasste Ausgaben – zum Beispiel Einladungen an Freunde oder Familienmitglieder, etwa im Zusammenhang mit einem Geburtstag – sind dagegen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Deshalb sollte in einer Einladung bereits der betriebliche Zweck mindestens klar mit anklingen.
Bei Einladungen von Geschäftspartnern oder eigenen Mitarbeitern geht die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig davon aus, dass eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Als Nachweis genügt es in der Regel, die Einladung für jeden Teilnehmer – aus der der geschäftliche Anlass hervorgeht – den Buchungsunterlagen beizufügen (BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl I S. 447)). Trotzdem kann es im Einzelfall vorkommen, dass private Elemente einer Einladung so stark überwiegen, dass der geschäftliche Zweck in den Hintergrund rückt. Dann kann der Betriebsausgabenabzug entfallen. Dies ist unbedingt zu beachten und bei der Formulierung der Einladung zu bedenken. Eine rechtzeitige vorherige Abstimmung mit einem steuerlichen Berater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Abzugsfähigkeit von Werbekosten, Bewirtung und Geschenken
In welcher Höhe die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Einladung steuerlich berücksichtigt werden können, hängt davon ab, welche Art von Leistungen im Einzelnen erbracht wird. In der Praxis setzen sich die Gesamtkosten häufig aus dem Eintrittspreis zur Sportveranstaltung, den Bewirtungskosten sowie verschiedenen Werbeleistungen, wie etwa für Flyer oder Banner zusammen.
Während (angemessene) Werbekosten vollständig abzugsfähig sind, dürfen (angemessene) Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich nur zu 70 % geltend gemacht werden. Für das Ticket selbst gilt als Geschenk eine deutlich restriktivere Regelung: Ein Abzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ist nur insoweit möglich, als der Wert der Eintrittskarte EUR 50 nicht überschreitet. Liegt der Preis darüber – was bei Sportgroßereignissen wie einer Fußball-Weltmeisterschaft nahezu immer der Fall ist –, entfällt die Abzugsfähigkeit des Tickets vollständig. Der steuerliche Abzug entfällt auch dann vollständig, wenn es sich bei den steuerlich grundsätzlich relevanten Aufwendungen im Einzelfall um unangemessen hohe Kosten handelt. Das Kriterium der Unangemessenheit ist dabei im Einzelfall zu betrachten und kann sich u.a. am Umsatz des Unternehmens bemessen.
Von entscheidender Bedeutung für den Zuwendenden ist daher, wie sich die Gesamtkosten der Einladung im Einzelnen zusammensetzen.
Gerade bei pauschal gebuchten Hospitality‑Paketen in Stadien oder Veranstaltungsstätten lässt sich nicht immer eindeutig erkennen, welcher Anteil der Kosten auf Eintritt, Bewirtung oder Werbeleistungen entfällt. Solche Hospitality‑Pakete zur Fußball‑Weltmeisterschaft können zum Beispiel nicht nur das eigentliche Ticket umfassen, sondern auch eine gastronomische Verpflegung, Transfers oder besondere Programmpunkte wie exklusive Gastauftritte. In solchen Fällen schätzt die Finanzverwaltung die jeweiligen Beträge im Verhältnis zur Gesamtsumme und orientiert sich dabei an sachgerechten Maßstäben. Dabei können unterschiedliche Verfahren zum Ansatz kommen (BFH, Urteil vom 23. November 2023 – VI R 15/21). Auch eine vertragliche Fixierung von Bepreisungen mag hier eine vorteilhafte Gestaltungsvariante sein.
Für ein Gesamtpaket in einer VIP‑Loge, das neben dem Zugang zur Veranstaltung auch Bewirtungs- und Werbeleistungen umfasst, wendet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 40:30:30 an, d.h. 40 % für Werbeleistungen, 30 % für Bewirtung und 30 % für den Eintritt (BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl 2006 I S. 447)). Diese Vereinfachungsregel gilt jedoch nur dann, wenn im Gesamtpreis tatsächlich alle drei Komponenten enthalten sind. Enthält das Paket beispielsweise lediglich Ticketpreis und Werbeleistungen, während die Bewirtung separat abgerechnet wird, ist ein anderer, angemessener Aufteilungsmaßstab erforderlich. Für sogenannte „Business‑Seats“, die Bewirtung einschließen, aber keine Werbeleistungen enthalten, ist eine hälftige Aufteilung von 50:50 vorgesehen (BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl 2006 I S. 447)). Bei all diesen Vorgaben handelt es sich um Richtwerte, die eine möglichst sachgerechte und nachvollziehbare Schätzung ermöglichen sollen. Der Steuerpflichtige ist daran jedoch nicht gebunden: Kann er eine andere, präzisere Aufteilung anhand geeigneter Unterlagen belegen, darf er diese selbstverständlich gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Nachweispflichten über Bewirtungsaufwendungen und Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Einladenden sind, und auch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 S. 1 EStG). Ansonsten können diese Aufwendungen schon aus formalen Gründen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf Bewirtungsaufwendungen sind weitere Nachweispflichten zu erfüllen, damit sie beim Gastgeber steuerlich berücksichtigt werden können. Erforderlich sind Aufzeichnungen über den Ort und den Tag der Bewirtung, die teilnehmenden Personen, den konkreten Anlass sowie die Höhe der Aufwendungen. Besonders der Anlass muss eindeutig und nachvollziehbar beschrieben werden; allgemeine Angaben wie „Pflege von Geschäftsbeziehungen“ oder „Geschäftsessen“ genügen hierfür nicht. Stattdessen sind konkretere Angaben erforderlich, wie etwa „Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartner über den Verkauf von Maschinen“. Nur so kann eine spätere Prüfung durch das Finanzamt nachvollziehbar erfolgen. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind zudem vom Gastgeber zu unterschreiben.
Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, gelten erleichterte Anforderungen. In diesem Fall reicht es aus, den Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung festzuhalten. Zusätzlich ist die Bewirtungsrechnung den Unterlagen beizufügen, damit die Dokumentation vollständig ist.
Abzug von Aufwendungen zugunsten der eigenen Arbeitnehmer
Das Eintrittsgeld, das bei einer Sportveranstaltung auf die eigenen Beschäftigten entfällt, kann in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, sofern die Teilnahme überwiegend betrieblich veranlasst ist. Damit das Finanzamt dies nachvollziehen kann, sollte eine kurze Tätigkeitsbeschreibung der beteiligten Mitarbeitenden den Unterlagen beigfügt werden – etwa welche Aufgaben sie vor Ort übernommen haben. Zu den betrieblichen Tätigkeiten gehören etwa das Verteilen von T‑Shirts, Flyern oder sonstigem Werbematerial an Gäste. Ebenfalls umfasst sind Gespräche mit Geschäftspartnern, die der Pflege, Vertiefung sowie der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen dienen.
Auch Bewirtungen, die ein Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betriebliche Aufwendungen und unterliegen daher nicht der ertragsteuerlichen Abzugsbeschränkung. In diesen Fällen können die Kosten als Betriebsausgabe voll abzugsfähig sein. Dabei zu berücksichtigen sind allerdings Einladungen, die aus geschäftlichem Anlass erfolgen und bei denen sowohl Geschäftspartner als auch eigene Arbeitnehmer anwesend sind – etwa die Einladung anlässlich eines Geschäftsabschlusses. In solchen Fällen greift die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Bewirtungen auch für den Kostenanteil, der auf die Bewirtung der eigenen Mitarbeitenden entfällt (BMF-Schreiben vom 22. August 2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 (BStBl 2005 I S. 845; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)).
Für Einladungen im Rahmen der Corporate Hospitality muss das einladende Unternehmen daher nachvollziehbar darlegen können, dass die Teilnahme der eigenen Arbeitnehmer – einschließlich des Genusses von Bewirtungsleistungen – nicht nur „bei Gelegenheit“ der Einladung eines Kundenunternehmens erfolgte, sondern tatsächlich betrieblich veranlasst war. Dies sollte beispielsweise der Fall sein, wenn der für den eingeladenen Kunden zuständige Mitarbeitende teilnimmt, um Fragen zu dem Produkt oder der Dienstleistung des einladenden Unternehmens in Bezug auf den Kunden beantworten zu können.
Umsatzsteuerliche Behandlung – Vorsteuerabzug
Auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen, die im Rahmen einer Einladung erbracht werden, ist sehr komplex. Werden sämtliche Leistungen – etwa Eintritt und Bewirtung – als Paket gebucht, akzeptiert die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen hier ebenfalls eine quotale Aufteilung der einzelnen Bestandteile. Kann das einladende Unternehmen keine andere, detaillierte Zuordnung nachweisen, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf die Bewirtungs- und Eintrittsleistungen für Geschäftsfreunde einerseits und eigene Beschäftigte andererseits entfallen (BMF-Schreiben vom 28. November 2006 – IV A 5 – S 7109 – 14/06 (BStBl 2006 I S. 791)).
Da die unentgeltliche Bewirtung von Kunden oder anderen Geschäftspartnern als aus unternehmerischen Zwecken erbrachte unentgeltliche sonstige Leistung gilt, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer und ist damit nicht steuerbar im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 Alt. 1 UStG.
Bei Zuwendungen an eigene Beschäftigte gibt es einige umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich gelten solche Vorteile als unentgeltliche Wertabgaben und unterliegen damit der Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 28. November 2006 – IV A 5 – S 7109 – 14/06 (BStBl 2006 I S. 791)). Eine Ausnahme gilt allerdings für bloße Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers: Kleine Gesten, wie etwa Bewirtungen bis zu einem Wert von EUR 60, lösen keine Umsatzsteuer aus (Abschnitt 1.8 Abs. 3 UStAE). Liegt die Zuwendung zudem im überwiegenden betrieblichen Interesse, entfällt die Umsatzsteuer ebenfalls, wobei die Angemessenheit der Bewirtung stets gewahrt bleiben muss. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zum Lohnsteuerrecht: Wird die Grenze von EUR 60 überschritten, gelten entsprechende Verpflegungsleistungen als Arbeitslohn und sind lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig (R 19.6 Abs. 2 LStR). Die Regeln der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer sind hier insoweit nicht deckungsgleich.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig. Bei Zuwendungen an eigene Beschäftigte scheidet er allerdings in der Regel aus, da diese nicht als Unternehmer handeln. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zuwendung im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt. Werden hingegen Leistungen im Zusammenhang mit der Einladung von Geschäftspartnern bezogen, ist der Gastgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 UStG vorsteuerabzugsberechtigt.
Bezüglich der Bewirtungsaufwendungen ist § 15 Abs. 1a S. 2 UStG zu beachten. Danach ist der Vorsteuerabzug insoweit zulässig, wie die Bewirtung als angemessen anzusehen ist. Liegt Angemessenheit vor, steht dem Gastgeber der volle Vorsteuerabzug zu. Die einkommensteuerrechtliche 70%-Begrenzung wirkt sich umsatzsteuerlich nicht aus. Dass der zugrunde liegende Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar ist, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Einschränkungen ergeben sich weiter bei Geschenken an Geschäftspartner, wie etwa der Einladung zu einem WM‑Spiel. Da hier regelmäßig die Grenze von EUR 50 überschritten wird, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Einstufung als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG – mit der Folge eines möglichen Vorsteuerabzugs – kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Zuwendung nicht aus unternehmensfremden Zwecken erfolgt, sondern in einem betrieblichen Kontext steht (BMF-Schreiben vom 28. November 2006 – IV A 5 – S 7109 – 14/06 (BStBl 2006 I S. 791)).
Schnittstelle zur Korruption: Lange Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
Einladungen im geschäftlichen Umfeld können strafrechtlich heikel werden, wenn sie nicht mehr der reinen Kontaktpflege oder der üblichen Unternehmensrepräsentation dienen, sondern den Charakter einer Gegenleistung für eine erfolgte oder spätere bevorzugte Behandlung bei der Auftragsvergabe oder zur Erlangung anderer geschäftlicher Vorteile annehmen. In Betracht kommen hier Straftatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Typischerweise wird hiermit zugleich eine Steuerhinterziehung begangen (§ 370 AO). Solche Zuwendungen sind damit nicht nur strafrechtlich riskant, sondern auch steuerlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG).
Strafrechtlich verjähren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zwar bereits nach fünf Jahren, denn für diese Delikte gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Im Rahmen der Steuerhinterziehung gelten jedoch längere Fristen: Wird im Zusammenhang mit einer solchen Zuwendung zugleich eine Steuerhinterziehung begangen, beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist bereits zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung verlängern sich sowohl die strafrechtliche Verjährung als auch die korrespondierende Festsetzungsfrist sogar auf fünfzehn Jahre. Rechtsgrundlage hierfür ist § 376 Abs. 1 Hs. 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 7 AO, der sicherstellt, dass die steuerliche Festsetzung während der strafrechtlichen Ermittlungen nicht verjährt.
Insofern ist es dringend anzuraten, bei Einladungen nicht leichtfertig vorzugehen und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Unbedachte Entscheidungen können schnell größere Konsequenzen nach sich ziehen – und haben in der Vergangenheit schon Manchen die Karriere gekostet. Hier gilt: „Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht“.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie „Fußball & Recht“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Darunter finden Sie Beiträge wie „Ticketzweitmarkt: Tickets aus dem Netz – und dann kein Einlass?“, „Zwischen Neutralität und Sanktion: Politische Konflikte im Sport“ oder „Fair Play auf dem Platz, falsches Spiel im Hintergrund?“.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.