Ticketzweitmarkt: Tickets aus dem Netz – und dann kein Einlass?
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Der Ticketzweitmarkt wird in großem Stil durch Online-Marktplätze und Ticketplattformen bedient. Für begehrte Veranstaltungen, insbesondere Sport- und Konzertevents, werden von Tickethändlern regelmäßig spätestens mit dem Beginn des offiziellen Vorverkaufs große Ticketkontingente aufgekauft, insbesondere unter Einsatz sog. Ticket-Bots (d.h. automatisierter Softwareprogramme, die Online-Ticketverkäufe nutzen, um in Millisekunden große Mengen an Tickets für Konzerte oder Sportevents zu kaufen) und in der Regel „anonym“ (d.h. unter Verschleierung der wahren Identität des Käufers). Das Angebot an Tickets für Fans wird dadurch von vorneherein wesentlich verknappt. Auf dem Ticketzweitmarkt kommt es dann regelmäßig zu Angeboten von Tickets zu Preisen, die den Originalpreis der Tickets erheblich übersteigen. Ticketangebote tauchen auf dem Zweitmarkt aber oftmals schon vor Beginn des offiziellen Vorverkaufs auf. Dabei handelt es sich um sog. „Leerverkäufe“, ohne dass Ticketinteressenten erkennen können, dass der Weiterverkäufer noch gar nicht über das Ticket verfügt.
Das Bemühen von Veranstaltern von Sport- und Konzertevents, den Weiterverkauf von Tickets für ihre Veranstaltungen zu Preisen, die den Originalpreis der Tickets zum Teil erheblich übersteigen, zu unterbinden, beschäftigt die Gerichte seit einigen Jahren. Die Regierungskoalition hat das Problem im Koalitionsvertrag adressiert und angekündigt, durch Transparenz und Preisobergrenzen Verbraucher* und Veranstalter schützen zu wollen.
Landgerichte stärken die Rechte von Veranstaltern gegenüber Ticketplattformen
Zuletzt haben verschiedene Landgerichte die Rechte von Veranstaltern gegenüber den Ticketplattformen gestärkt. Wir geben im Folgenden einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.
Aktivlegitimation und Irreführung über die Berechtigung zum Eintritt in die Veranstaltung bei personalisierten Tickets
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (91 O 56/24) eine bemerkenswerte Entscheidung zugunsten eines bekannten Berliner Fußballclubs getroffen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Club gegen die Betreiberin einer international agierenden Ticketzweitmarkt-Plattform wettbewerbsrechtlich vorgehen kann. Das Urteil enthält gleich mehrere praxisrelevante Aussagen – insbesondere zur Aktivlegitimation des Veranstalters, zur sekundären Darlegungslast der Plattformbetreiberin sowie zum Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und prozessualer Aufklärungspflicht.
Aktivlegitimation unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs
Ein erster Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Frage der Aktivlegitimation des klagenden Fußballclubs. Das Gericht bejahte diese jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Plattformbetreiberin keinerlei Angaben zur Identifizierung der hinter den jeweiligen Ticketangeboten stehenden Verkäufer offenlegte. Es blieb daher unklar, ob es sich bei den Verkäufern um Privatpersonen handelte oder um Unternehmer im Sinne von § 2 Nr. 4 UWG und damit um konkrete Mitbewerber des Fußballclubs.
Das Gericht löste dieses Problem zugunsten des klagenden Clubs, indem es der Ticketplattform die sekundäre Darlegungslast für diejenigen Tatsachen auferlegte, die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen und dem Fußballclub nicht zugänglich sind. Hierzu zähle insbesondere die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die auf der Plattform als Verkäufer auftreten. Der Club habe hinreichend konkret dargelegt, dass auf der Plattform Tickets von Anbietern offeriert würden, bei denen ein gewerbliches Handeln zu vermuten sei. Zugleich habe der Club keine Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aus eigener Kraft weiter aufzuklären, während die Plattformbetreiberin ohne Weiteres zur Aufklärung hätte beitragen können.
Datenschutzrecht als Einwand gegen die sekundäre Darlegungslast?
Besonders lesenswert ist der „Exkurs“ des Gerichts in das Datenschutzrecht. Die Ticketplattform hatte eingewandt, ihr sei es aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt, personenbezogene Informationen ihrer Verkäufer offenzulegen. Das Landgericht erteilte diesem Argument eine klare Absage: Die Vorschriften des Datenschutzrechts hätten nicht die Zielrichtung, die sekundäre Darlegungslast der beklagten Plattformbetreiberin auszuhebeln. Vielmehr könne sich die Plattform in einem solchen Fall auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen, um die Offenlegung datenschutzkonform zu gestalten. Darüber hinaus seien im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung die Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erfüllt, die die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich als zulässigen Verarbeitungszweck benennen. Diese Klarstellung des Gerichts dürfte über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangen: Plattformbetreiber können sich nicht pauschal hinter dem Datenschutzrecht verschanzen, um ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht zu entgehen.
Unterlassungsanspruch wegen Irreführung durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen
In einem zweiten Schwerpunkt gab das Landgericht Berlin II dem Unterlassungsbegehren des Fußballclubs statt. Der Club hatte beantragt, die Plattformbetreiberin dazu zu verurteilen, den Verkauf, das Anbieten und die Bewerbung von Tickets für seine Bundesliga-Heimspiele zu unterlassen, sofern nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass die über die Plattform erworbenen Tickets nicht ohne Weiteres zum Eintritt zum jeweiligen Spiel berechtigen.
Das Gericht folgte der Auffassung des Clubs und sah in dem Verhalten der Plattform eine Irreführung der potenziellen Ticketkäufer. Konkret qualifizierte es das Unterlassen der Information über die Personalisierung der Tickets als Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie als Vorenthaltung wesentlicher Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das Gericht stellte fest, dass für Käufer, die Tickets über die beklagte Plattform erwerben, ein erhebliches Risiko besteht, das jeweilige Spiel nicht besuchen zu können, weil das erworbene Ticket mangels Personalisierung auf ihren Namen nicht gültig ist. Die Information über die Personalisierung eines Tickets sei für den Ticketinteressenten geschäftlich relevant und für eine informierte Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In Kenntnis dieses Risikos würde ein verständiger Verbraucher unter Umständen von einem Kauf absehen – insbesondere dann, wenn das Ticket hochpreisig ist oder der Besuch der Veranstaltung einen erheblichen Einsatz an Zeit und Kosten erfordert.
Das Landgericht Mannheim urteilte kürzlich gegen dieselbe Ticketzweitmarkt-Plattform, dass der nicht autorisierte Weiterverkauf von Eintrittskarten für Spiele eines Karlsruher Clubs unzulässig sei (22 O 8/25). Das Gericht untersagte es der Plattform, den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass solche Eintrittskarten nicht zum Zugang zu den Spielen des Clubs berechtigen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Fans durch das Verschweigen des Risikos, keinen Einlass zu erhalten, getäuscht werden.
Eine ähnliche Entscheidung errang ein namhafter Hamburger Fußballverein gegen die Ticketzweitmarkt-Plattform vor dem Landgericht Hamburg mit Urteil vom 2. Januar 2026 (415 HKO 73/24). Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit eines vom Verein verhängten Weiterverkaufsverbot auf unautorisierten Plattformen und verpflichtete die beklagte Zweitmarkt-Plattform, zukünftig beim Verkauf von Tickets für Heimspiele des Fußballvereins eindeutig darauf hinzuweisen, dass ein auf der Zweitmarkt-Plattform gekauftes Ticket keine Gültigkeit habe.
Irreführung durch Leerverkäufe und Angaben zur limitierten Verfügbarkeit
Bereits vor den genannten Entscheidungen hatte das Landgericht München I mit Endurteil vom 26. Juli 2024 (37 O 2100/22) eine Entscheidung zu sog. Leerverkäufen auf derselben Ticketzweitmarkt-Plattform getroffen. Die Plattform ermöglichte den Verkauf von Tickets für Heimspiele des Vereins, obwohl diese Tickets dem jeweiligen Weiterverkäufer gar nicht vorlagen, da der offizielle Ticketvorverkauf des Vereins noch nicht begonnen hatte. Angaben auf der Webseite der Plattform wie „verfügbar“ und der Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien, suggerierten dem Durchschnittsverbraucher, dass die Tickets dem Verkäufer bereits vorlägen. Das Gericht stellte klar, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehe, ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket zu kaufen, das ihm sicher eine Zutrittsmöglichkeit verschaffe, und nicht eine bloße Möglichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls es dem Vertragspartner gelingt, eines zu besorgen. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG a.F.
Darüber hinaus qualifizierte das Gericht hervorgehobene Hinweise der Plattform wie „nur noch 361 Tickets übrig für diese Veranstaltung auf unserer Website“ und „weniger als 1 % aller Tickets für diesen Veranstaltungsort derzeit verfügbar auf unserer Website“ als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Solche Aussagen erzeugten bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass nur noch wenige Tickets verfügbar seien, und verleiteten den Käufer zu einem eiligen und unüberlegten Handeln. In Wahrheit hatte der offizielle Kartenverkauf zu dem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen.
Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Tickets
Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils des Landgericht München I (Urteil vom 26. Juli 2024 – 37 O 2100/22) betrifft die Täuschung über die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit der Tickets. Die Plattform vermittelte den Eindruck, dass die angebotenen Tickets uneingeschränkt verkehrsfähig seien und dem Käufer ein Recht auf Zutritt zum Stadion verschafften. Tatsächlich hatte der Verein die Weitergabe seiner als qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne von § 808 Abs. 1 BGB ausgestalteten Tickets in seinen Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen wirksam eingeschränkt.
Das Gericht bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit dieser Weitergabebeschränkungen: Sie seien weder intransparent noch überraschend und benachteiligten die Kunden nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Den Veranstaltern von Fußballspielen obliege grundsätzlich die unternehmerische Entscheidung, außerhalb ihrer Vertriebsorganisation stehende gewerbliche Tickethändler nicht zu beliefern, um ein soziales Preisgefüge aufrechtzuerhalten und die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Da der klagende Verein stichprobenartige Kontrollen beim Stadioneinlass durchführe, bestehe für Erwerber über die beklagte Plattform ein tatsächliches Risiko, keinen Zutritt zu erhalten. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als stets unzulässig gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs.
Gemeinsames Positionspapier von DOSB, DFB, DFL und BDKV zum Ticketzweitmarkt
Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB), der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB), die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) und der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V. (BDKV) haben am 25. Juli 2025 ein gemeinsames Positionspapier veröffentlicht. In dem Positionspapier legen sie zunächst dar, dass nach geltendem Recht derzeit in Deutschland kein effektiver Rechtsschutz für Verbraucher und Veranstalter besteht, und fordern eine stärkere Regulierung des Ticketzweitmarkts für Kultur- und Sportveranstaltungen in Deutschland.
Die Lösungsvorschläge des Positionspapiers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Erweiterung der Informationspflichten für die Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen:
Nach § 312l BGB unterliegen die Betreiber von Online- Ticketmarktplätzen den allgemeinen Informationspflichten des Art. 246d EGBGB. Nach Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB müssen die Betreiber de lege lata Verbraucher lediglich darüber informieren „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat“.
Vorgeschlagen wird eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen: Der Verbraucher soll auch über die verkehrswesentlichen Eigenschaften der angebotenen Eintrittsberechtigung informiert werden, wie den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis (im Gegensatz zu der „Angabe“ des Originalpreises durch den Weiterverkäufer), Preisabweichungen zum Originalpreis, genaue Platzangaben, die Handelbarkeit bzw. Handelsbeschränkungen des Tickets sowie die Verfügbarkeit des Tickets zum Zeitpunkt der Bestellung.
Nach Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB müssen die Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen de lege lata Verbraucher lediglich darüber informieren, „ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt“. Vorgeschlagen wird eine Erweiterung des Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB dergestalt, dass die Informationspflichten des Betreibers in Bezug auf Unternehmer auch die Geschäftsanschrift umfassen. Im Fall von privaten Weiterverkäufern soll über deren Identität informiert werden müssen. Im Fall einer Vermittlung von Angeboten Dritter soll auch über die Identität des Dritten aufgeklärt werden müssen.
- Sanktionierung des Anbieters bei Falschangaben: Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB sieht de lege lata lediglich eine Sanktionierung der Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen für fehlende oder falsche Verbraucherinformationen vor. Das Positionspapier fordert, dass auch die einzelnen Anbieter auf den Marktplätzen sanktioniert werden, wenn sie Informationen vorenthalten oder falsche Angaben machen. Vorgeschlagen wird daher eine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB auf die Anbieter auf den Marktplätzen.
- Melde- und Abhilfeverfahren (Notice and Take Down): Betreiber von Online-Ticketmarktplätzen sollen ein eigenes Melde- und Abhilfesystem einrichten müssen, um rechtswidrige oder fehlerhafte Angebote nach Meldung durch Veranstalter unverzüglich zu entfernen; die Nichtentfernung soll sanktioniert werden.
- Erweiterung der sog. „Schwarzen Liste“ (Nr. 23a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG):
Nach Nr. 23a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG besteht de lege lata ein Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten an Verbraucher, „wenn der Unternehmer die Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln“. Der bestehende Verbotstatbestand ist ein „zahnloser Tiger“, da der Veranstalter den Einsatz von Ticket-Bots in der Regel nicht nachweisen kann. Daher schlägt das Positionspapier vor, den Verbotstatbestand erheblich zu erweitern. Auch der An- und Weiterverkauf unter falschen Identitäten, über Strohleute oder durch Verwendung unwahrer Tatsachen sollen erfasst werden. Zudem soll die Beweislast zugunsten der Veranstalter umgekehrt werden.
Außerdem schlägt das Positionspapier vor, die Vorschrift um die ausdrücklich im Koalitionsvertrag angekündigte Preisobergrenze zu ergänzen.
Rechtsprechung mit deutlichem Signal an Ticketzweitmarkt-Plattformen
Die Entscheidungen der Landgerichte München I, Berlin II, Hamburg und Mannheim senden ein deutliches und einheitliches Signal an Ticketzweitmarkt-Plattformen. Bereits das Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2024 hat grundlegende Maßstäbe gesetzt – insbesondere zur Irreführung durch Leerverkäufe, zur Täuschung über die Verkehrsfähigkeit personalisierter Tickets und zur Wirksamkeit von Weitergabebeschränkungen in den AGB der Veranstalter.
Die Entscheidungen der Landgerichte Berlin II, Hamburg und Mannheim knüpfen hieran an und bekräftigen, dass Veranstalter wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch dann durchsetzen können, wenn die Identität der auf der Plattform handelnden Verkäufer im Verborgenen bleibt. Gleichzeitig stellen die Gerichte übereinstimmend klar, dass datenschutzrechtliche Vorgaben einer prozessualen Mitwirkungspflicht und der Offenlegung von Verkäuferinformationen nicht entgegenstehen. Vor allem aber zeigen die Urteile, dass Ticketplattformen ihre Kunden transparent über die mit personalisierten Tickets verbundenen Risiken informieren müssen – andernfalls drohen ihnen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Gleichzeitig verdeutlicht das gemeinsame Positionspapier von DOSB, DFB, DFL und BDKV, dass nach geltendem Recht derzeit kein effektiver Rechtsschutz für Verbraucher und Veranstalter besteht. Die im Positionspapier vorgeschlagenen Maßnahmen würden, sollten sie gesetzgeberisch umgesetzt werden, die Rahmenbedingungen des Ticketzweitmarkts zu Gunsten von Veranstaltern und Verbrauchern grundlegend verändern und die Rechtsdurchsetzung erleichtern.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie „Fußball & Recht“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Darunter finden Sie Beiträge wie „Zwischen Neutralität und Sanktion: Politische Konflikte im Sport“ oder „WM-Anstoß: Wenn Fußball & Recht aufeinandertreffen“
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Herrn Moritz Clasen erstellt.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.