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Facebook zwischen Datenschutz und Kartellrecht

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 05/2019

Mai 2019

Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen Facebook wegen des Vorwurfs eines Marktmachtmissbrauchs abgeschlossen (B6-22 / 16). Das Bundeskartellamt hält die Nutzungsbedingungen zur Datenverarbeitung für missbräuchlich und kartellrechtswidrig. Die Bonner Wettbewerbshüter haben Facebook dazu verpflichtet, seine Nutzungsbedingungen anzupassen. Hinsichtlich der Datenverarbeitung soll es zu einer Art „innerer Entflechtung“ kommen. Facebook hat dagegen Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf eingelegt. Worum geht es in dem Fall?

Nutzungsbedingungen ermöglichen Zusammenführung zu Nutzerprofil

Gegenstand des seit März 2016 laufenden Verfahrens sind die Nutzungsbedingungen von Facebook zur Sammlung und Verarbeitung von Daten aus „Drittquellen“. Die Datensammlung auf Facebook selbst ist nicht Thema. Nach den Nutzungsbedingungen haben Nutzer bislang nur dann Zugriff auf das soziale Netzwerk, wenn Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammeln und dem entsprechenden Facebook-Account zuordnen darf.

Alle auf Facebook selbst, den konzerneigenen Diensten (z. B. WhatsApp und Instagram) sowie auf Dritt-Websites / -Apps mittels sog. „Facebook Business Tools“ (z. B. mittels eines Facebook-„Like“-Buttons, eines „Facebook-Logins“ oder „Facebook Analytics“) gesammelten Daten können dann mit dem Facebook-Account zusammengeführt werden. Der „Like“-Button muss für den Datenfluss zu Facebook nicht genutzt werden, der Aufruf der Dritt-Website / -App genügt. Durch die Zusammenführung erhält Facebook für jeden Nutzer ein genaues Profil.

Marktbeherrscher auf dem deutschen Markt für soziale Medien

Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist Facebook Marktbeherrscher auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke. Gemäß § 18 Abs. 4 GWB wird eine individuelle Marktbeherrschung ab einem Marktanteil von 40 % widerleglich vermutet. In Deutschland nutzen rund 32 Mio. private Nutzer monatlich Facebook (sog. MAU – monthly active user) und davon rund 23 Mio. täglich (sog. DAU – daily active user). Mit einem Nutzeranteil von über 90 % ist Facebook das größte soziale Netzwerk.

Konditionenmissbrauch: Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Kartellrecht

Als Marktbeherrscher unterfällt Facebook § 19 GWB. Die Generalklausel in § 19 Abs. 1 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Das Bundeskartellamt hat bei Facebook einen sog. Konditionenmissbrauch gemäß § 19 Abs. 1 GWB wegen unangemessener Datenverarbeitung festgestellt. Maßstab für die Missbräuchlichkeit von Geschäftsbedingungen sind die Wertungen des Kartellrechts und der Rechtsordnung. Es bedarf einer Interessenabwägung, in die nach Auffassung des Bundeskartellamts u. a. auch datenschutzrechtliche Wertungen eingestellt werden können. An der insofern eröffneten Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Kartellrecht setzen die Bonner Wettbewerbshüter an.

Verstoß gegen Wertungen der DSGVO als Ausfluss der Marktmacht

Sie kamen zu dem Schluss, dass die von Facebook ausbedungene Verarbeitung umfangreicher personenbezogener Daten als Ausfluss von Marktmacht gegen europäische Datenschutzwertungen nach der DSGVO verstoße und nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer gerechtfertigt sei.

Das obligatorische Häkchen bei der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen stelle keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar. Eine wirksame freiwillige Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO sei nicht gegeben, da die von Facebook verlangte Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen nur dem Vertragsschluss diene.

Auch sei die Datenverarbeitung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 b DSGVO für die Vertragserfüllung erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung könne nicht mit ihrer Effizienz und ihren Vorteilen für die Personalisierung des Dienstes begründet werden; andernfalls wäre die Datenverarbeitung eines Unternehmens allein u. a. wegen des gewählten Geschäftsmodells sowie der Vorstellung des Unternehmens über die Qualität des Produktes unbegrenzt möglich.

Der festgestellte Verstoß gegen datenschutzrechtliche Wertungen ist nach Auffassung des Bundeskartellamts Ausfluss der Marktmacht Facebooks; es bestehe ein ausreichender Kausalzusammenhang.

Bundeskartellamt verlangt „innere Entflechtung“

Das Bundeskartellamt zwingt Facebook zu einer Art „inneren Entflechtung“ bei den Daten. Kern der Anpassung ist die Verhinderung der Datenzusammenführung ohne Einwilligung.

Im Einzelnen soll die Entflechtung wie folgt erfolgen:

  • Facebook-Dienste (z. B. WhatsApp oder Instagram) dürfen weiterhin Daten sammeln. Facebook darf diese Daten unter dem Facebook-Account aber nur zusammenführen, wenn der Nutzer freiwillig in die Zusammenführung einwilligt.
  • Facebook darf Daten von Dritt-Websites nur dann sammeln und dem Facebook-Account zuordnen, wenn der Nutzer freiwillig in diese Zuordnung einwilligt. Die Nutzung der Facebook-Dienste darf hierzu nicht wie bisher von der Erteilung dieser Einwilligung abhängig gemacht werden.

Anders als die Kommission in den Missbrauchsverfahren gegen Google / Alphabet, in denen es zu Rekordbußgeldern von EUR 4,34 Mrd. (Android – AT.40099) und EUR 2,42 Mrd. (Google Search Shopping – AT.39740) kam, verhängte das Bundeskartellamt gegen Facebook kein Bußgeld. Ein Bußgeldverfahren sei bei einem komplexen Sachverhalt mit einer Reihe von rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen weniger geeignet.

Einschätzung: „Kartellrechtliche Leitplanken in der Internetökonomie“

Das Bundeskartellamt hat in vielerlei Hinsicht Neuland betreten. Insbesondere hat es die Schnittstelle zwischen Datenschutz und Kartellrecht praktisch verprobt und „kartellrechtliche Leitplanken in der Internetökonomie“ (Mundt) aufgestellt.

Facebook hat mit der Beschwerde beim OLG Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Richter werden sich insbesondere damit befassen müssen, ob ein etwaiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Wertungen tatsächlich im Sinne eines Kausalzusammenhangs Ausfluss der Marktmacht Facebooks ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie fest das Bundeskartellamt die Leitplanken tatsächlich hat einziehen können.

Bedeutung hat die Entscheidung auch für andere marktbeherrschende Unternehmen. Ihnen sollte sie Warnung genug sein, die eigenen Datenverarbeitungsbedingungen und -prozesse zu überprüfen und auch insofern Digital Antitrust Compliance zu gewährleisten.

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