Keine A1-Bescheinigung für Auslandsdienstreisen unter drei Tagen?
Was die A1-Bescheinigung ist und warum sie wichtig bleibt
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Kurzreisen ohne A1? Ein aktueller EU‑Entwurf sieht vor, dass für Auslandsdienstreisen von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen künftig keine A1‑Bescheinigung mehr nötig sein soll. Eine Ausnahme würde nur für Tätigkeiten im Baugewerbe gelten – dort sollen die bisherigen Pflichten bestehen bleiben.
Die Basics: Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1‑Bescheinigung dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht auf eine entsandte oder vorübergehend in einem anderen EU-/EWR‑Staat oder der Schweiz tätige Person Anwendung findet. Rechtsgrundlage sind die Koordinierungsverordnungen der EU, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie ihre Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Die A1‑Bescheinigung dient Behörden und Auftraggebern im Einsatzstaat als Nachweis, dass weiterhin das heimische Sozialversicherungsrecht gilt, und verhindert Doppelbeiträge.
Für die Praxis bedeutet das: Auch kurzfristige Geschäftsreisen – etwa zu Meetings, Schulungen, Messen oder Kundenterminen – unterfallen grundsätzlich dem A1‑Regime. Viele Unternehmen kennen die damit verbundenen Hürden:
- administrativer Aufwand,
- digitale Antragsprozesse, je nach Mitgliedstaat und
- teils spürbare Risiken bei Kontrollen (z.B. Verwarnungen, Bußgelder, Zurückweisungen von Mitarbeitenden durch Behörden oder Auftraggeber).
A1-Bescheinigung: Aktuelle Entwicklungen und konkret vorgesehene Regelung
Seit einiger Zeit wird auf EU‑Ebene eine gezielte Entlastung für sehr kurzzeitige Geschäftsreisen diskutiert. Konkret sieht der aktuelle Entwurf vor, dass Unternehmen künftig für Auslandsaufenthalte von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1‑Bescheinigung mehr benötigen sollen. Der Kern der Debatte bleibt, diesen Ansatz eng abzugrenzen: Für bestimmte, klar umrissene Kurzaufenthalte zu Geschäfts‑ oder Besprechungszwecken soll unter Bedingungen auf das Mitführen bzw. die Beantragung einer A1‑Bescheinigung verzichtet werden können. Ziel ist es, die Realität moderner Mobilität – etwa Eintagesreisen für Besprechungen – mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsrahmen in Einklang zu bringen, ohne den sozialen Schutz oder die Beitragserhebung zu unterlaufen.
Welche Ausnahmen sollen für das Baugewerbe gelten?
Ausgenommen von den neuen Regelungen sind Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinne des Anhangs 6 gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Davon umfasst sind alle Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umgestaltung und dem Abriss von Gebäuden. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass das Baugewerbe von der Drei-Tage-Ausnahme ausgenommen bleiben muss, da dieser Sektor durch eine hohe Anzahl entsandter Arbeitnehmer, häufige Betrugsfälle sowie eine überdurchschnittlich hohe Unfallrate gekennzeichnet ist. Aus Sicht der Kommission würde eine Ausnahme die Erreichung der Verordnungsziele gefährden, weshalb die allgemeine Anzeigepflicht auch für kurzfristige Tätigkeiten bestehen bleiben muss. Durch diese Maßnahme können aus Sicht der Europäischen Kommission die nationalen Arbeitsinspektionen effektiv kontrollieren und missbräuchliche Praktiken sowie Sicherheitsrisiken im Baugewerbe besser bekämpfen. Für das Baugewerbe bleibt die Pflicht zur vorherigen Information der zuständigen Stelle und zur Beantragung und Mitführung der A1‑Bescheinigung somit bestehen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun
Wichtig für die Rechtsanwendung heute: Eine verbindliche, unionsweit geltende Befreiung ist zu dem Datum dieses Beitrags noch nicht in Kraft. Unternehmen sollten daher weiterhin von der geltenden A1‑Pflicht ausgehen und Prozesse entsprechend steuern.
Bis eine europarechtliche Neuregelung offiziell verabschiedet und anwendbar ist, empfiehlt sich ein konservativer Ansatz:
- Prozessklarheit herstellen: Für alle grenzüberschreitenden Einsätze weiterhin prüfen, ob eine A1‑Bescheinigung erforderlich ist, und Anträge rechtzeitig stellen.
- Reisezwecke sauber dokumentieren: Zweck, Dauer, Einsatzstaat, betroffene Personen und Tätigkeitsinhalt schriftlich festhalten. Das erleichtert sowohl A1‑Anträge als auch etwaige Kontrollen.
- 3/30‑Zählweise vorbereiten: Kalender‑ und Tool‑gestützte Tracker einführen, um Auslandsaufenthalte je Mitarbeitendem innerhalb rollierender 30‑Tage‑Zeiträume tagesgenau zu erfassen.
- Kurzreisen bündeln: Wenn möglich, kurzfristige Termine in demselben Staat zusammenlegen, um Antragshäufigkeit zu reduzieren.
- Dauer-A1: Bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten lohnt es sich zu prüfen, ob eine Bescheinigung in Betracht kommt, welche die Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts langfristig festlegt. Anträge für einzelne Reisen entfallen dann.
- Zuständigkeiten und Tools: Zuständige HR-/Payroll‑Teams benennen, Self‑Service‑Guides bereitstellen, digitale Antragssysteme der Träger kennen.
- Monitoring: Die unionsrechtlichen Entwicklungen aktiv verfolgen und bei Inkrafttreten neuer Regeln Policy‑Dokumente, Reise‑Checklisten und Schulungen anpassen.
Häufige Missverständnisse rund um Kurzreisen können vermieden werden
Ein verbreiteter Irrtum lautet, A1 sei erst ab einer gewissen Tageszahl erforderlich. Nach geltendem Recht kann bereits der erste Einsatztag eine A1‑Bescheinigung erforderlich machen, sofern die Voraussetzungen einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland erfüllt sind.
Ebenfalls missverständlich ist die Gleichsetzung von A1‑Regeln mit den Entsenderichtlinien zum Arbeitsrecht: A1 betrifft ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, nicht Mindestlöhne, Arbeitszeiten oder Arbeitsschutz, die eigenständig beurteilt werden müssen. Ebenso wenig hilft die A1-Bescheinigung im Rahmen des Steuer- und Aufenthaltsrechts.
Weniger Bürokratie bei Geschäftsreisen: Perspektiven der 3/30‑Regel und A1‑Bescheinigung
Die politische Stoßrichtung ist klar: Bürokratieabbau für kurzfristige Geschäftsreisen, insbesondere über eine mögliche 3/30‑Regel (bis zu drei Tage innerhalb von 30 Tagen ohne A1), ohne Schutzlücken zu reißen. Für Legal‑, HR‑ und Mobility‑Teams bedeutet das perspektivisch weniger Antragsspitzen und weniger Reibung bei Kontrollen – allerdings nur, wenn die Neuregelung kommt. Bis dahin bleibt hinsichtlich der Sozialversicherung die A1‑Bescheinigung der maßgebliche Standardnachweis im europäischen Binnenmarkt. Die erste Lesung im Europäischen Parlament ist für den 6. Juli 2026 anberaumt. Was dabei rauskommt, bleibt abzuwarten.