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Guess und die Folgen: was Lieferanten im selektiven Vertrieb nicht beschränken dürfen

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 05/2019

Mai 2019

Mit einer Entscheidung vom 17. Dezember 2018 hat die Europäische Kommission („Kommission“) gegen das US-Bekleidungsunternehmen Guess ein Bußgeld in Höhe von fast EUR 40 Mio. u. a. wegen der kartellrechtswidrigen Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe verhängt (AT.40428 – Guess). Die Entscheidung ist relevant für alle europäischen Lieferanten und Händler, die sich an Vertriebssystemen beteiligen.

Das Kartellverbot und die Freistellung nach der Vertikal-GVO

Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Solche Vereinbarungen können jedoch unter gewissen Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt, d. h. erlaubt, sein. Für vertikale Vereinbarungen, also Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette, gilt die sog. Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung 330 / 2010 („Vertikal-GVO“). Eine Freistellung nach der Vertikal-GVO scheidet wiederum aus, wenn die Unternehmen besonders wettbewerbsschädliche Beschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) vereinbaren.

Im Rahmen ihrer Untersuchung hat die Kommission die folgenden Kartellrechtsverstöße durch Guess festgestellt:

Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher

Guess hat den Verkauf an Endverbraucher außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete beschränkt (u. a. durch Androhung der Kündigung bei Zuwiderhandlung). Das ist eine verbotene Kernbeschränkung. Der aktive und passive Verkauf an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems muss grundsätzlich frei sein (Art. 4 lit. c Vertikal-GVO). Händler dürfen auch grenzüberschreitend an jeden Endverbraucher verkaufen. Diese Freiheit darf nicht beschränkt werden.

De-facto-Internetvertriebsverbot

Nach den Feststellungen der Kommission durften die Guess-Händler die Waren online nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch Guess verkaufen. Bezüglich der Erteilung einer solchen Zustimmung behielt sich Guess einen uneingeschränkten Ermessensspielraum vor. Einem entsprechend weit formulierten Zustimmungsvorbehalt, bei dem die Zustimmung nicht an die Wahrung qualitativer Kriterien durch den Händler geknüpft ist, wertete die Kommission als (de facto) Internetvertriebsverbot und daher ebenfalls als Kernbeschränkung i. S. d. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO (so u. a. schon der EuGH 2011 in Pierre Fabre, C-439 / 09). Grundsätzlich zulässig wäre es, die Zustimmung von der Einhaltung qualitativer Anforderungen (etwa an das Design der Website) abhängig zu machen und so Anforderungen, die stationär an den autorisierten Händler gestellt werden, auf die Online-Welt zu übertragen (sog. Äquivalenzprinzip).

Verbot der Verwendung der Marken für Onlinesuchmaschinen

Die Kommission rügte ferner das von Guess gegenüber den Händlern ausgesprochene Verbot, die Marken von Guess für die Zwecke der Werbung auf Onlinesuchmaschinen, insbesondere in Google AdWords, zu nutzen. Das Verbot schränke die Auffindbarkeit der autorisierten Online-Händler innerhalb des selektiven Vertriebssystems von Guess ein. Den Händlern werde die Möglichkeit genommen, mittels Onlinesuchmaschinen-Werbung effektiv Traffic auf ihren eigenen Websites zu generieren. Die Kommission ging von einer Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. c Vertikal-GVO aus und folgte im Ergebnis dem Asics-Beschluss des Bundeskartellamts aus August 2015. Die Bonner Wettbewerbshüter hatten ein pauschales Verbot des Sportartikel-Herstellers Asics, dessen Marken auf der Internetseite eines Dritten zu verwenden oder einem Dritten eine solche Verwendung zu erlauben, als Verstoß gegen Art. 4 lit. c Vertikal-GVO bewertet (B2-98 / 11).

Beschränkung von Querlieferungen zwischen den autorisierten Groß- und Einzelhändlern

Guess hat nach den Ermittlungen der Kommission auch Querverkäufe zwischen den im selektiven Vertriebssystem zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern verhindert (Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. d Vertikal-GVO). So sahen etwa die Großhandelsverträge erhebliche Anreize für einen Erwerb der Vertragsprodukte bei Guess selbst statt über autorisierte Systemmitglieder vor.

Vertikale Preisbindung

Guess soll ferner die autorisierten Einzelhändler an der unabhängigen Festsetzung ihrer Verkaufspreise gehindert haben (vertikale Preisbindung, Art. 4 lit. a Vertikal-GVO), u. a. durch die Ausübung von Druck auf solche Händler, die von der „Preisempfehlung“ abwichen.

Die Entscheidung der Kommission erging nicht auf Grundlage der erst seit dem 3. Dezember 2018 anwendbaren Geoblocking-VO. Allerdings wären, dies stellte die Kommission in ihrer Pressemitteilung (IP / 18 / 6844) klar, bestimmte Verhaltensweisen von Guess neuerdings auch durch die Geoblocking-VO bußgeldbewährt untersagt. Die Geoblocking-VO ist ab sofort parallel zum Kartellverbot anwendbar und im Online-Handel zusätzlich zu beachten.

Was Lieferanten tun sollten

Lieferanten sollten ihre Vertriebs- und Lizenzverträge für den EWR überprüfen. Gerade ältere Vereinbarungen können eine Reihe von Risiken beinhalten:

  • Sie könnten selektiven Vertrieb und Gebietsschutz in kartellrechtswidriger Weise kombinieren.
  • Sie entsprechen aus diesem Grund möglicherweise auch nicht der neuen Geoblocking-VO.
  • Sie sind möglicherweise noch nicht an die Online-Welt angepasst und könnten den Internetverkauf oder die Verwendung von Marken in kartellrechtswidriger Weise einschränken.

Warum Lieferanten handeln sollten

Vertikale Beschränkungen (insbesondere im E-Commerce) bleiben im Fadenkreuz der Wettbewerbsbehörden. In den letzten Jahren haben die Kartellbehörden mehrere Unternehmen wegen vertikaler Beschränkungen mit Geldbußen belegt. Die Kommission hat im Juli 2018 vier Elektronikhersteller wegen illegaler Preisbindungen in Höhe von EUR 111 Mio. bebußt. Gegen Praktiken, die kartellrechtswidrig den europäischen Verbrauchern die wesentlichen Vorteile des europäischen Binnenmarkts (v. a. die Möglichkeit, grenzüberschreitende Einkaufsmöglichkeiten für mehr Auswahl und günstigere Angebote zu nutzen) vorenthalten, geht die Kommission grundsätzlich besonders hart vor.

Für das Tagesgeschäft besteht daneben ein weiteres Risiko: Verstößt eine Klausel gegen das Kartellverbot und ist sie nicht freigestellt, so ist die Klausel – oder sogar der gesamte Vertrag – kraft Gesetzes nichtig. Lieferanten riskieren, ihr Business auf Verträge zu stützen, die im Streitfall vor Zivilgerichten nicht durchsetzbar sind.

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