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Die Handelsvertreterrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
In Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BGH genügt es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht.
Ein mit der Bitte um „schnelle Behebung“ versehenes Nachbesserungsverlangen per E-Mail enthält jedenfalls dann eine ausreichende Fristsetzung, wenn bereits zuvor die Mangelhaftigkeit einmal mündlich gerügt wurde. Denn mit einer derartigen Formulierung wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.
Seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts gilt ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff und daher stellt das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache dar. Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie kann deshalb einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Käufer zum Rücktritt berechtigen.
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs kann auch dann aufgrund der Regelverjährung verjährt sein, wenn für den betroffenen Abrechnungszeitraum möglicherweise unverjährte Provisionsansprüche bestehen, weil der Unternehmer provisionspflichtige Geschäfte nicht in seine Abrechnung aufgenommen hat und die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn im Hinblick auf den Provisionsanspruch daher nicht vorliegen.
Die angemessene Rügefrist für eine Mängelrüge im Sinne des UN-Kaufrechts beträgt regelmäßig einen Monat. Zur Erfüllung seiner Rügepflicht muss der Käufer jeden Mangel, aus dem er Rechte herleiten will, deutlich und rechtzeitig für sich rügen, wobei bei größeren Liefermengen auch der ungefähre quantitative Umfang der bemängelten Ware angegeben werden muss. Allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus; kommen mehrere mögliche Mängel in Betracht, ist jeder gesondert anzuzeigen.
In der Aufnahme von Verhandlungen über zu spät angezeigte Vertragswidrigkeiten liegt kein Verzicht auf das Recht, sich auf eine versäumte Rügefrist zu berufen. Selbst das erstmalige Vorbringen des Verspätungseinwandes im Gerichtsverfahren führt nicht zur Annahme eines Verzichts oder der Verwirkung.
Die verbraucherschützenden Vorschriften gelten auch für Unternehmer, die angeben, nur mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, sofern der Hinweis, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, auf der Website so versteckt ist, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn der Hinweis bei herkömmlichen Computereinstellungen erst durch Scrollen auf der Hauptseite erreichbar ist und/oder in den AGB zu finden ist.
Die Kommission will mit Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem anderen Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachprüfbaren Gründen, zum Beispiel wegen des Mehrwertsteuerrechts oder der Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls, gerechtfertigt ist.
Nach der Kernvorschrift des Verordnungsvorschlags ist es den Anbietern mit wenigen Ausnahmen untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken. Außerdem ist es ihnen untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.
Anders als im B2B-Endkundengeschäft haftet der Unternehmer gegenüber Verbrauchern im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht nach Urteilen des BGH und EuGH derzeit verschuldensunabhängig auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, wenn die Sache vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde. Ein Regress in der Kette scheitert jedoch dort, wo ein Werkvertrag gegeben ist, da derzeit nur für Kaufverträge und Werklieferungsverträge ein Regressanspruch vorgesehen ist. Soweit (wie oft) in der Kette kein eigenes Verschulden der Zwischenhändler vorliegt, scheitert meist auch ein vom Verschulden abhängiger Regressanspruch, da das Verschulden des Herstellers den Zulieferern nicht zugerechnet werden kann.
Der Gesetzgeber plant nun den Verkäufer ganz allgemein in die Verantwortung für den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu nehmen und den Regressanspruch auch entsprechend zu erweitern.
Niederspannungsrichtlinie und Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit von Produkten entfalten zunehmend Wirkung (Meldung vom BMAS zur 1. ProdSV, Regierungsentwurf zum EMVG)
Zum 20.04.2016 endeten die meisten Umsetzungsfristen für das sog. „Alignment-Package“ der EU. Mit dieser Initiative wurde eine Vielzahl an Richtlinien erneuert und in Details untereinander angeglichen. An dem genannten Stichtag trat bereits die neue Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) in Kraft, die weitgehend alle Elektrogeräte erfasst und die erneuerte Niederspannungsrichtlinie umsetzt. Seit Mai liegt nun ein Regierungsentwurf für ein Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) zur Umsetzung der EMV-Richtlinie vor, das sich auf alle Geräte bezieht, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch solche beeinträchtigt werden können.
Wesentliche Neuerungen betreffen neben Herstellern auch die Einführer und Händler der jeweiligen Waren. Auch sie werden jetzt herangezogen, um die Sicherheitsrisiken, die von den Produkten ausgehen können, von Verbrauchern abzuwenden. Während sowohl Hersteller als auch Einführer jetzt abgestuft zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet sind, sind für den Händler im Wesentlichen Sicht- und Vollständigkeitsprüfungen vorgesehen. Erkennbar unsichere Produkte darf der Händler jedoch nicht mehr verkaufen, bis die Konformität hergestellt ist. Es besteht zudem eine Art „Selbstanschwärzungspflicht“ gegenüber den Behörden.
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