Feed

07/05/2024
22. CMS-Ar­beits­rechts­kon­gress
Effizienz, Schnelligkeit und Wett­be­werbs­fä­hig­keit
17/04/2024
CMS Restructuring Day
Alle an einer Sanierung Beteiligten wollen wir zusammenbringen und gemeinsam die neuesten Entwicklungen im Re­struk­tu­rie­rungs- und Insolvenzrecht aufgreifen und diskutieren. Seien Sie dabei und nutzen Sie den CMS Restructuring Day zum Austausch von Ideen und zur Diskussion mit Expertinnen und Experten zu aktuellen Themen. Weitere Infos folgen
31/01/2024
Global M&A - Profi-Know-how für erfolgreiche Out­bound-Trans­ak­tio­nen
Bei der Online-Konferenz »Global M&A« informieren herausragende Expert*innen mit langjähriger internationaler Praxiserfahrung über wichtige Zielländer und Regionen im Rahmen von Out­bound-Trans­ak­tio­nen. In Form von Länderberichten geben sie wertvolle Einblicke in die rechtlichen, politischen, regulatorischen und kulturellen Besonderheiten der jeweiligen Länder und beleuchten die spezifischen Her­aus­for­de­run­gen, welche daraus erwachsen.Die Teilnehmenden erhalten so einen Überblick über die Rah­men­be­din­gun­gen für Un­ter­neh­mens­trans­ak­tio­nen in den jeweiligen Ländern und wertvolle Praxistipps für die sorgfältige Vorbereitung, die professionelle Umsetzung und den erfolgreichen Abschluss grenz­über­schrei­ten­der Deals.Weitere Details finden Sie hier: Global M&A | AH Akademie für Fortbildung Heidelberg GmbH (aka­de­mie-hei­del­berg.de)Bit­te beachten Sie, dass CMS nicht der Veranstalter dieser Konferenz ist. Bitte beachten Sie daher folgende Hn­wei­se: Teil­nah­me­ge­bühr € 940,– (zzgl. gesetzl. USt) Die Gebühr beinhaltet die Teilnahme am Online-Seminar sowie die Präsentation als PDF-Datei. Im Anschluss an das Seminar erhalten Sie ein Zertifikat, das Ihnen die Teilnahme an der Fortbildung be­stä­tigt.An­mel­dun­gen bitte über an­mel­dung@aka­de­mie-hei­del­berg.de oder über die oben angegebene Webseite. 
11/01/2024
Die Abhilfeklage und ihre Auswirkungen auf Unternehmen
Seit Oktober 2023 gibt es in Deutschland eine neue Verbandsklage – die Abhilfeklage. Wir werden deren wichtigste Regelungen vorstellen, aufzeigen, inwiefern Unternehmen davon betroffen sein werden und in welchen Bereichen mit Klagen zu rechnen ist. Im Anschluss besteht Gelegenheit für Fragen und Austausch.
19/12/2023
Ausblick 2024: PSD 3, EU-Geld­wä­sche­pa­ket, Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz und...
Webinar-Reihe Aufsichtsrecht im Advent
13/12/2023
M&A in Banking & Finance – Tipps für die DD und eine gelungene Post-Merger...
Webinar-Reihe Aufsichtsrecht im Advent
12/12/2023
CO2-Preis für Wareneinfuhren: CBAM wird scharf gestellt
Im Januar 2024 tritt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in eine neue Phase: Unternehmen müssen bei der Einfuhr bestimmter Waren in die EU erstmals über die enthaltenen Treibhausgase berichten.In unserem Webinar erläutern wir Hintergrund und Wirkungsweise des CBAM, diskutieren die neuen Verpflichtungen für Unternehmen und geben einen Ausblick zu den zukünftig zu erwerbenden Zertifikaten.
05/12/2023
CMS berät VisionAI bei Seed-Fi­nan­zie­rungs­run­de über fünf Millionen Euro
Berlin – Das Bielefelder Start-up VisionAI hat erfolgreich eine Seed-Fi­nan­zie­rungs­run­de abgeschlossen. Die Fi­nan­zie­rungs­run­de wurde angeführt vom Wag­nis­ka­pi­tal­ge­ber HV Capital. Weiterhin investierten...
05/12/2023
BaFin-Rund­schrei­ben zu Bankprodukten und die Umsetzung in der Praxis
Webinar-Reihe Aufsichtsrecht im Advent
05/12/2023
Kollektiver Rechtsschutz 2.0 – Die neue Abhilfeklage
Seit Oktober 2023 hat Deutschland eine Abhilfeklage, mit der Ver­brau­cher­ver­bän­de Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen bündeln und in einer Kollektivklage gegen Unternehmen geltend machen können.Neu ist, dass der klagende Verband direkt auf „Abhilfe“, also konkrete Leistungen, wie Schadenersatz, oder Reparatur, zugunsten betroffener Verbraucher und kleinen Unternehmen (max. zehn Beschäftigte mit Jah­res­um­satz/-bi­lanz von < EUR 2 Mio.) klagen kann. Damit geht die Abhilfeklage über die 2018 eingeführte Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge hinaus, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher im Anschluss an das Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren individuell klagen müssen, um zum Beispiel Schadenersatz zu erhalten. Im Rahmen der Abhilfeklage werden die Ver­brau­cher­an­sprü­che dagegen in einem Um­set­zungs­ver­fah­ren direkt erfüllt.  Phase 1: Klageerhebung bis Ab­hil­fe­grund­ur­teil Voraussetzung ist die Klageerhebung durch eine klageberechtigte Stelle. Dies sind vor allem die Ver­brau­cher­ver­bän­de, wie zum Beispiel Ver­brau­cher­zen­tra­len. Der Verband muss im Klageantrag nicht – wie sonst im Zivilprozess – die Verbraucherinnen und Verbraucher, für die er klagt, konkret benennen. Ausreichend ist die Klageerhebung für eine nach bestimmten Merkmalen identifizierbare Gruppe, beispielsweise „alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Jahr 2023 einen bestimmten Vertrag geschlossen haben“. Da der klagende Verband nicht weiß, wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher der Gruppe unterfallen und sich der Abhilfeklage anschließen werden, kann er die Zahlung eines „kollektiven Gesamtbetrags“ beantragen. Die Abhilfeklage wird in einem Ver­bands­kla­ge­re­gis­ter des Bundesamtes der Justiz öffentlich bekannt gemacht. Spätestens dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher von der Klage erfahren und sich ihr durch einfache, ohne Anwaltszwang mögliche und kostenfreie Anmeldung anschließen, wenn ihre Ansprüche dem Klageantrag unterfallen. Zu beachten ist die Anmeldefrist bis spätestens drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.Die erste Phase endet mit dem Ab­hil­fe­grund­ur­teil. In diesem erklärt das Gericht die Klage dem Grunde nach für begründet oder es weist die Klage ab. Ist die Klage begründet, bestimmt das Gericht die konkreten Voraussetzungen der An­spruchs­be­rech­ti­gung und zu erbringende Nachweise, zum Beispiel Vorlage des Kaufvertrags. Phasen 2 und 3: Vergleichsphase bis Ab­hil­fe­end­ur­teil  Als zweite Phase folgt die Vergleichsphase. Hier soll eruiert werden, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Nachdem in diesem Ver­fah­rens­sta­di­um die Haftung des Unternehmens dem Grunde nach bereits feststeht, sind hier vor allem Vergleiche über die Modalitäten der Abwicklung denkbar. Ein Vergleich muss vom Gericht genehmigt werden und bindet die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher, sofern sie nicht innerhalb eines Monats austreten.Kommt kein Vergleich zustande, erlässt das Gericht in der dritten Phase das Ab­hil­fe­end­ur­teil, das das Unternehmen zur Leistung verurteilt. Bei Klagen auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags kann das Gericht dessen Höhe schätzen. Dabei ist die Zahl der Anmeldungen im Ver­bands­kla­ge­re­gis­ter zugrunde zu legen und mit der – ggfs. geschätzten, durch­schnitt­li­chen – individuellen Anspruchshöhe zu multiplizieren. Der Betrag ist vom Unternehmen zu Händen eines Sachwalters zu zahlen, der einen Umsetzungsfonds errichtet. Erfüllung der Ansprüche im Um­set­zungs­ver­fah­ren Im Um­set­zungs­ver­fah­ren prüft der gerichtlich bestellte Sachwalter erstmals die individuellen Ansprüche anhand der Kriterien des Ab­hil­fe­grund­ur­teils. Ist das Ergebnis positiv, zahlt der Sachwalter die individuellen Beträge direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem Umsetzungsfonds aus. Ergibt sich, dass der ausgeurteilte kollektive Gesamtbetrag zu gering ist, um alle berechtigten Ansprüche zu erfüllen, kann das Unternehmen zu einem erhöhten kollektiven Gesamtbetrag verurteilt werden. Abhilfeklage als neues „Klagetool“ für Verbraucherinnen und Verbraucher Mit ihrem Klageziel auf Leistung ist die Abhilfeklage von der Konzeption effizienter als die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge. Sie wird das „Klagetool“ sein, dessen sich Ver­brau­cher­schüt­zer bedienen, wenn Pflicht­ver­let­zun­gen im Raum stehen, die eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleichgelagerten Fällen betreffen. Wie attraktiv sie für Verbraucherinnen und Verbraucher selbst ist, muss sich allerdings noch zeigen. Sie brauchen aufgrund der Komplexität des Verfahrens in jedem Fall einen langen Atem, bis sie Leistungen erhalten. Möglicherweise ist für sie daher – obgleich nicht kostenfrei – der Weg über die Individualklage im Ergebnis leichter und effizienter. Ob daher mit Einführung der Abhilfeklage auch eine Entlastung der Justiz von der Vielzahl parallel geführter Individualklagen eintritt, bleibt abzuwarten.Für Unternehmen im B2C-Geschäft steht dagegen fest: Durch die Abhilfeklage erhöht sich das Risiko der Inanspruchnahme in allen ver­brau­cher­re­le­van­ten Bereichen, und zwar EU-weit. Denn: Die Einführung entsprechender Verbandsklagen auf Abhilfe in allen Mitgliedssaaten ist durch die EU-Ver­bands­kla­gen­richt­li­nie vorgegeben. Zudem drohen Re­pu­ta­ti­ons­schä­den aufgrund der öf­fent­lich­keits­wirk­sa­men Erhebung von Abhilfeklagen und der Be­richt­erstat­tung dazu.
05/12/2023
CMS begleitet das Land Hessen bei erfolgreichem Abschluss des Projekts...
Frankfurt/Main - Das Land Hessen hat über seinen Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) einen Großauftrag über eine öf­fent­lich-pri­va­te Partnerschaft im mittleren dreistelligen Mil­lio­nen­be­reich...
04/12/2023
Praxishinweise zum Arbeitskampf – Konkurrierende Gewerkschaften 
Konkurrierende Gewerkschaften, Ta­rif­kol­li­sio­nen, Streikmaßnahmen mehrerer Gewerkschaften – leistet das Ta­rif­ein­heits­ge­setz Abhilfe?