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Die Verlängerung der Fußballsaison 2019 / 2020 über den 30. Juni 2020 hinaus und die Auswirkungen auf Verträge

09/06/2020

Das Runde muss ins Eckige.

22 Männer jagen 90 Minuten lang einem Ball nach, und am Ende gewinnen immer die Deutschen.

Die Saison dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Dies waren lange Zeit die drei Grundgesetze des Fußballs. Nachdem das zweite schon eine Weile nicht mehr gilt (Gary Lineker bleibt dennoch ein Weiser des Fußballs), gerät nun auch das dritte ins Wanken. Es besteht die Hoffnung, dass die Bundesliga-Saison bis zum 30. Juni beendet sein wird, aber das DFB-Pokalfinale soll erst am 4. Juli stattfinden und die Termine für die ausstehenden Spiele der UEFA Champions League und der UEFA Europa League stehen noch nicht einmal fest – im Gespräch ist der Abschluss beider Wettbewerbe erst bis Ende August 2020. 

Was bedeutet diese Verlängerung der Saison für die betroffenen Clubs, deren sämtliche Verträge darauf ausgerichtet sind, dass die Saison am 30. Juni endet und die nächste Saison am 1. Juli beginnt? Betroffen sind in erster Linie die Spielerverträge (mehr dazu unter 1.), aber auch die Verträge mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern (mehr dazu unter 2.).

1. Spielerverträge

Für Spielerverträge – da sie eng mit der Frage der Spielberechtigung zusammenhängen und damit der Gewalt der Verbände unterliegen – hat die FIFA in ihren Richtlinien zu den rechtlichen Folgen von COVID-19 Empfehlungen ausgesprochen („COVID-19 – fußballregulatorische Probleme“, Version 1.0, Stand April 2020, hier abrufbar). 

Demnach sollen die auslaufenden Verträge über den 30. Juni hinaus bis zum tatsächlichen Saisonende verlängert werden. Wie dies im Einzelnen geschehen soll, sagt die FIFA nicht, da dies vom jeweils anwendbaren nationalen Recht abhängig ist, das auf die Arbeitsverträge Anwendung findet.

Vorstellbar sind grundsätzlich drei Wege, das Problem zu lösen:

  • eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach der Vertrag nicht am 30. Juni, sondern am Ende der Saison endet
  • eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
  • eine einvernehmliche, d. h. freiwillige Anpassung des jeweiligen Spielervertrags

Da die Verträge grundsätzlich den 30. Juni als fixes Enddatum beinhalten, dürfte eine Argumentation der ergänzenden Vertragsauslegung und der Störung der Geschäftsgrundlage eher „wackelig“ sein. Der sicherste Weg ist es, wenn Vereine und Spieler, deren Verträge zum 30. Juni 2020 auslaufen würden, den Spielervertrag dahingehend anpassen bzw. ergänzen, dass das tatsächliche Ende der Saison 2019 / 20 das Ende des Vertrages darstellen soll. Eine derartige, weitere (kurze) Befristung des Arbeitsvertrages dürfte auch von einem Sachgrund gedeckt sein. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Darüber hinausgehende Befristungen bedürfen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (§ 14 TzBfG) eines sachlichen Grundes. Einen derartigen sachlichen Grund sah das Bundesarbeitsgericht im Fall Heinz Müller ./. FSV Mainz 05 in der Eigenart der geschuldeten Leistung als Profifußballspieler. Diese Besonderheiten bestehen darin, dass im Profifußball ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit darüber besteht, wie lange ein Spieler erfolgversprechend mit der erforderlichen Höchstleistung eingesetzt werden kann. Auch wenn es nun um die besondere Konstellation der kurzzeitigen Verlängerung geht, so sprechen gute Argumente dafür, dass dies aufgrund der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf den Profisport von einem Sachgrund gedeckt wäre. Es handelt sich schließlich lediglich um eine Anpassung des fixen Enddatums, das üblicherweise mit dem Ablauf der Saison übereinstimmt, an das tatsächliche Ende der Saison. Der Spieler spielt auch im „Normalfall“ bis zum Ende der Saison und damit die gleiche Anzahl an Spielen, sofern er vom Trainer eingesetzt wird. Die im Fall Heinz Müller festgestellten Besonderheiten des Sports haben darüber hinaus auch in der hier vorliegenden Situation Bestand. Ferner wird das Interesse des Spielers, sich einem neuen Verein anzuschließen, nicht wesentlich beeinträchtigt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 

In jedem Fall dient die Anpassung des Spielervertrages der Klarheit und Sicherheit beider Parteien. Was aber, wenn jemand „ausschert“, also ein Spieler auf den möglicherweise bereits vereinbarten Wechsel zum aufnehmenden Verein zum 1. Juli 2020 pocht und die Anpassung des Spielervertrages nicht unterzeichnen will? Auch hierfür hat die FIFA eine Empfehlung ausgesprochen, dass der abgebende Verein bei überlappenden Spielzeiten und / oder Registrierungsperioden das Vorrecht hat, seine Spielzeit mit dem ursprünglichen Kader abzuschließen, damit die Integrität der sportlichen Wettbewerbe gewahrt wird. Dem Vernehmen nach folgen die nationalen Verbände dieser Empfehlung. Der betreffende Spieler erhält dann – so wie sonst auch – nach einem Transfer in der Sommertransferperiode zum aufnehmenden Verein für alle Club-Wettbewerbe nur eine Spielerlaubnis für die neue Saison. In der noch laufenden Saison 2019 / 20 kann der Spieler nicht mehr für den aufnehmenden Verein spielen. 

Insofern hat der Spieler keinen allzu großen Anreiz, voreilig auf die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses zu drängen. Beim aufnehmenden Verein würde der Spieler für die restlichen Spiele der Saison 2019 / 20 nicht einmal auf der Bank, sondern nur auf der Tribüne sitzen dürfen. Dies wäre eine Situation, die dem Marktwert des Spielers nicht guttun würde. Daher könnte eine Weigerung eines Spielers, die (möglicherweise) restlichen über den 30. Juni 2020 hinausgehenden Spiele beim noch aktuellen Verein zu spielen, nur vom Interesse des neuen aufnehmenden Vereins geprägt sein, den abgebenden Verein in der entscheidenden Saisonphase zu schwächen. Jedoch wird dies im Sinne der Gemeinschaft und aufgrund des Interesses, die Wettbewerbe möglichst fair zu Ende zu spielen, wohl kaum jemand ernsthaft tun wollen. In der aktuellen Situation kommt es ohnehin maßgeblich auf die Besonnenheit aller Akteure – Spieler, Vereine und Verbände – an. 

Im Idealfall wird die Bundesliga-Saison bis Ende Juni 2020 zu Ende gespielt sein, sodass die vorstehend beschriebenen Probleme diesen Wettbewerb nicht beeinträchtigen würden. Auch das DFB-Pokalfinale Anfang Juli dürfte noch unproblematisch sein, zumal wohl kaum ein Spieler freiwillig auf das Finale verzichten würde. Terminlich schwieriger ist die Situation bei der UEFA Champions League und der UEFA Europa League. Wenn diese Wettbewerbe erst Ende August beendet werden, wird die Gemengelage kompliziert. Ein Spieler, der in der Registrierungsperiode (dem sog. „Transferfenster“), die normalerweise am 1. Juli 2020 beginnt, zum aufnehmenden Verein wechselt, will sich dort in der Saisonvorbereitung empfehlen und einen Stammplatz „ergattern“. Diese Vorbereitung wird durch die Teilnahme an den Spielen des abgebenden Vereins in der UEFA Champions League und in der UEFA Europa League in der Saison 2019 / 20 überlagert. Jedoch sind die ausstehenden K.-o.-Spiele der europäischen Wettbewerbe derart attraktiv, dass die Spieler grundsätzlich ein großes Interesse für die Teilnahme an diesen Spielen haben sollten. Zudem würde der abgebende Verein geschwächt, wenn ihn im August bereits der eine oder andere wichtige Spieler verlassen hat, ohne dass der Verein neue Spieler mit Spielberechtigung für die europäischen Wettbewerbe einsetzen könnte. Insofern ist es wichtig, eine arbeitsvertragliche, rechtssichere Grundlage für diese Situation zu schaffen.

Auch die Vereinbarungen zwischen den Vereinen über einen Spielertransfer, die schließlich mit den Registrierungsperioden und mit dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Spielerverträge zusammenhängen, müssten den Wechsel des Spielers auf den Tag nach dem tatsächlichen Abschluss der Saison festlegen.

Um die Spannungen etwas zu lösen, könnte auch die Registrierungsperiode für den Sommer an die aktuelle Situation angepasst werden. Die FIFA hat in ihren Richtlinien zu den rechtli-chen Folgen von COVID-19 empfohlen, dass allen Anträgen auf Änderung oder Verschie-bung von Registrierungsperioden stattgegeben wird, sofern ihre Dauer der im FIFA-Reglement festgelegten maximalen Zeitspanne (d. h. 16 Wochen) entspricht. Eine Verlegung der Registrierungsperiode würde Sinn machen – dies auch vor dem Hintergrund, dass die an-deren europäischen Ligen erst deutlich später den Betrieb wiederaufnehmen und die UEFA Champions League erst im August zu Ende gespielt wird.

Alle Regelungen und Verhaltensweisen laufen am Ende darauf hinaus, die Durchführung der laufenden Wettbewerbe abzusichern, vor allem um die so wichtigen Erlöse aus der TV-Vermarktung zu erzielen. Denn „the show must go on“. 

Wenn dann im August ein deutsches Team die UEFA Champions League gewinnen würde – Bayern München und RB Leipzig sind noch im Wettbewerb –, hätte auch Gary Linekers alte Fußballweisheit wieder Wahrheitsgehalt. 

2. Verträge mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern

Verträge mit Sponsoren und Dienstleistern unterliegen deutlich weniger der Gewalt der Fußballverbände als Spielerverträge. Weder gibt es Transferfenster noch bedürfen Sponsoren oder Dienstleister einer durch die Verbände erteilten Erlaubnis, wie sie bei Spielerverträgen die sog. Spielerlaubnis darstellt. Es sind lediglich die von den Fußballverbänden aufgestellten Rahmenbedingungen zu beachten, z. B. Werbeverbote für bestimmte Produkte oder das Verbot des Ausschanks von Alkohol im Stadion. 

Von diesem Unterschied abgesehen stellen sich bei Verträgen mit Sponsoren und Dienstleistern aber die gleichen Fragen wie bei Spielerverträgen. Wie ist also damit umzugehen, wenn ein Vertrag über Stadionwerbung mit einem Sportwettenanbieter am 30. Juni endet und ein Vertrag über Stadionwerbung mit einem anderen Sportwettenanbieter am 1. Juli beginnt, wenn ein Wechsel des Ausrüsters für Schuhe und / oder Trikots zum 1. Juli 2020 vereinbart war oder wenn der Ausschank von (ggf. alkoholfreiem) Bier ab dem 1. Juli 2020 durch eine andere Brauerei erfolgen sollte als bisher?

In all diesen Fällen handelt es sich um privatrechtliche Verträge, sodass zunächst einmal zu prüfen ist, welche Regelungen die Verträge für den Fall enthalten, dass das Ende der Saison nicht auf den 30. Juni 2020 bzw. der Beginn der neuen Saison nicht auf den 1. Juli 2020 fällt. Sofern die vertragliche Laufzeit nicht auf das jeweilige Datum abstellt, sondern auf das Ende bzw. den Beginn der Saison, gibt es kein Problem. Dies ist nach unseren Erfahrungen allerdings nur selten der Fall, sodass es auch hier die von der FIFA für Spielerverträge angesprochenen drei Möglichkeiten gibt:

  • eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach der Vertrag nicht am 30. Juni, sondern am Ende der Saison endet
  • eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
  • eine einvernehmliche, d. h. freiwillige Anpassung des jeweiligen Vertrags

Für eine ergänzende Vertragsauslegung (die Vorrang vor dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage hat) könnte sprechen, dass zentrale Leistungsbestandteile aller hier in Rede stehenden Verträge während der Corona-bedingten Zwangspause nicht erbracht werden konnten, da Sponsoren, Ausrüster und Dienstleister ihre Leistungen ganz überwiegend im Zusammenhang mit der Durchführung von Fußballspielen erbringen bzw. erhalten. 

Der zentrale Unterschied zu den Spielerverträgen besteht insoweit darin, dass die unter den Spielerverträgen geschuldeten Leistungen der Spieler in deutlich geringerem Umfang von der Durchführung der Spiele abhängen, als dies bei den Leistungen der Fall ist, die Sponsoren, Ausrüster oder Dienstleister unter ihren Verträgen mit Clubs zu erbringen haben bzw. erhalten. Die spielbezogenen Pflichten der Spieler machen nur einen kleinen Teil ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten aus, die meiste Zeit verbringen Spieler mit dem Training. Auch das Grundgehalt der Spieler ist in der Regel nicht abhängig davon, dass sie an einem Spiel teilnehmen; sie erhalten es sogar dann, wenn sie nicht einmal auf der Reservebank sitzen. Vergleichbare Rechte oder Pflichten gibt es bei Sponsoren, Ausrüstern oder Dienstleistern in der Regel nicht oder sie haben zumindest nur eine untergeordnete Bedeutung (wie etwa das Recht, mit dem Titel „Sponsor des XYZ-Vereins“ zu werben).

Wenn die Spiele, die eigentlich während der Zwangspause hätten stattfinden sollen, nun zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, erscheint es für Verträge mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern daher naheliegend, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der gemeinsame Parteiwille gewesen wäre (sog. hypothetischer Parteiwille), den bestehenden Vertrag auch auf die später stattfindenden Spiele anzuwenden. Dies erfordert weder eine Anpassung der Vergütung – da der Umfang der Leistungen durch die veränderten Termine nicht oder nur geringfügig berührt wird – noch des sonstigen Vertragsinhalts und dürfte daher in den allermeisten Fällen die richtige Lösung sein. Entsprechend gilt dies für den Beginn der Anschlussverträge, bei denen von keiner Partei beabsichtigt war, dass sie auf Spiele der Saison 2019 / 2020 Anwendung finden sollten; sowohl die Leistung als auch die Gegenleistungen wurden auf Basis der Annahme vereinbart, dass die Verträge mit Beginn der Saison 2020 / 2021 in Kraft treten würden.

Nicht gelöst wird hierdurch allerdings die Störung der Leistungsbeziehungen bei solchen Verträgen, deren Erfüllung davon abhängt, dass sich Zuschauer im Stadion befinden, wie z. B. bei Bandenwerbung im nicht TV-relevanten Bereich oder beim Stadionausschank. Hierzu hatten wir bereits einen Beitrag verfasst, auf den hier verwiesen wird.

Sofern eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise nicht zu dem Ergebnis eines Vertragsendes zum Saisonende bzw. eines Vertragsbeginns zum Saisonbeginn führen sollte, dürfte dies regelmäßig im Wege einer Anpassung des Vertrages aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage gelingen. In diesen Fällen ist Inhalt des auslaufenden Vertrages zwar, dass dieser am 30. Juni 2020 endet; weil bis zu diesem Zeitpunkt aber nicht alle Leistungen erbracht bzw. empfangen werden konnten – da Spiele, die eigentlich vor dem 1. Juli 2020 hätten stattfinden sollen, tatsächlich erst später stattfinden –, hat die hierdurch benachteiligte Partei einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Diese Anpassung muss allerdings nicht zwangsläufig eine Verlängerung des Vertrages bedeuten, denkbar ist auch eine Anpassung der Vergütung. Hier kommt es letztlich darauf an, was die Partei, die den Anpassungsanspruch geltend macht, verlangt und worauf sich beide Parteien letztlich verständigen. In den meisten Fällen dürfte sich allerdings anbieten, sich auf eine Verlängerung des Vertrages bis zum Ende der Saison 2019 / 2020 zu einigen.

Vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung zwischen einer ergänzenden Vertragsauslegung und einer Störung der Geschäftsgrundlage fließend ist und es im Zweifel im Interesse aller Seiten sein wird, Rechtsklarheit zu haben, empfehlen wir den Abschluss einer kurzen Zusatzvereinbarung, in der die Parteien festhalten, dass der Vertrag bis zum Saisonende laufen soll (bzw. der Anschlussvertrag erst mit Beginn der nächsten Saison beginnen soll). Und für die zukünftige Gestaltung von Verträgen mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern raten wir dazu, die bisherigen vertraglichen Regelungen zur Laufzeit nicht mehr auf feste Termine, sondern auf den Beginn bzw. das Ende der Saison zu stützen, jeweils mit dem Zusatz „voraussichtlich der 1. Juli 20xx“ bzw. „voraussichtlich der 30. Juni 20xx“. Hierdurch werden Auslegungsprobleme für die Zukunft vermieden, wenn es wieder – was wir alle nicht hoffen – zu einer vergleichbaren Situation kommen sollte.


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Dr. Sebastian Cording
Partner
Hamburg
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Stefan Schreiber
Counsel
Leipzig