Spielervermittlung und Kartellrecht: EuGH entscheidet über Verbands-Regularien
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Das Geschäft der Spielerberater hat sich im vergangenen Jahrzehnt rasant entwickelt. Trotz massiver finanzieller Einschnitte durch die Pandemie gaben die Clubs der Deutschen Bundesliga im Geschäftsjahr 2021 fast 200 Millionen Euro für Spielerberater aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und einer ausufernden Kostenexplosion den Riegel vorzuschieben, verabschiedete die FIFA am 16.12.2022 die sogenannten FIFA-Football Agent Regulations – oder kurz FFAR. Die neuen Regularien sollen dafür sorgen, "die Vertragsstabilität zu stärken, die Integrität des Transfersystems zu schützen und für mehr finanzielle Transparenz zu sorgen" sowie die rechtlichen Vorgaben für Spielervermittler international zu vereinheitlichen. Der EuGH hat in den vergangenen zwei Wochen mit den Urteilen „ROGON“ vom 9.7.2026 auf Vorlage des BGH und „RRC Sports“ vom 16.7.2026 auf Vorlage des LG Mainz Leitlinien für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Regelungen wirtschaftlich vorgelagerter Märkte des Profisports aufgestellt.
Die FFAR der FIFA
Bis zur Implementierung der FFAR waren Berater in ihrer Tätigkeit durch die FIFA weitgehend uneingeschränkt. Der Vergütung waren nach oben keine Grenzen gesetzt und auch die Formalien der Verträge und ihrer Abwicklung waren kaum reguliert. In Deutschland hatte der DFB bereits durch das Reglement für Spielervermittler (kurz RfSV) ein Regelwerk eingeführt. Mit der Verabschiedung der FFAR hat die FIFA die Regularien für Spielervermittler vereinheitlicht und im Vergleich zum deutschen Regelwerk noch stärkere Vorgaben gemacht. Unter anderem regeln die FFAR:
- Eine Vergütungsobergrenze von max. 10 % des Spielergehalts
- Die Abwicklung der Vergütungszahlungen über die FIFA-eigene Clearing-Stelle
- Ein Verbot der Mehrfachvertretung
- Lizenzierungs- und Unterwerfungsverpflichtung
- Ein Kontaktverbot der Spielervermittler gegenüber bereits beratenen Spielern
Kartellrecht im Profifußball: Warum FIFA und DFB dem Wettbewerbsrecht unterliegen
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH, wonach die FIFA und der DFB als Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB agieren und die Regelungen somit in den Anwendungsbereich des Kartellrechts fallen, wurde auch in den einschlägigen Entscheidungen zu den neuen Regularien erneut bestätigt. Der Begriff des Unternehmens ist hierbei rein funktional zu verstehen. DFB und FIFA veranstalten ihre Wettkämpfe zu kommerziellen Zwecken und üben damit eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr aus. Dass beide Verbände nebenbei auch ideelle Zwecke verfolgen, ändert an dieser Betrachtung nichts. Bei den vorliegenden Regularien handelt es sich um Reglements, die nicht die sportlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbs, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit am Markt regeln. Erlässt ein Sportverband Vorschriften, die primär dazu dienen, geschäftliche und kommerzielle Abläufe zu regeln, fallen diese Regelungen in den Anwendungsbereich des Kartellrechts.
Kartellrechtliche Begründung des RfSV und der FFAR: Anwendbarkeit der Meca-Medina-Grundsätze
Der EuGH hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 18.7.2006 (Rs. C-519/04 P) anerkannt, dass der kartellrechtliche Maßstab für Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der primär sozialen Ziele im organisierten Sport ein anderer sein muss als im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dementsprechend hat der Gerichtshof Voraussetzungen entwickelt, nach denen Regelungen von Sportverbänden, die den Ablauf des Wettbewerbs reglementieren, vom Kartellverbot nach Art. 101 AEUV ausgenommen sein können, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind und die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Diese Grundsätze sind als „Meca-Medina-Grundsätze“, benannt nach dem Kläger in der grundlegenden Entscheidung, mittlerweile fest im Sportkartellrecht verankert. So profitieren auch der DFB und die DFL bei der „50+1-Regelung“ von dieser kartellrechtlichen Ausnahme.
In den Fällen, in denen der EuGH die Meca-Medina-Grundsätze bisher angewandt hat, waren Regelungen Gegenstand der Prüfung, die den Ablauf und die Organisation des sportlichen Wettbewerbs betreffen, beispielsweise Doping- oder Transfer-Regularien. Die Reglements für Spielervermittler regeln jedoch nicht den Sport selbst, sondern einen vorgelagerten wirtschaftlichen Markt. Die Spielervermittler treten schließlich nicht selbst als Akteure im Sport in Szene. Zudem sind die Spielervermittler keine Mitglieder der Verbände. Auch insoweit handelt es sich bei der Vorlage um ein Novum.. Der EuGH war daher mit der Frage befasst, ob auch in diesen Fällen die Meca-Medina-Grundsätze Anwendung finden. In der Sache „ROGON“ hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch in diesem Fall die Meca-Medina-Grundsätze anwendbar sind. Der EuGH sieht keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Grundsätze dahingehend zu beschränken, dass diese nur auf direkte Wettbewerbsregelungen Anwendung finden. Die entwickelten Kriterien sind ausreichend, um dem besonderen Interesse des Sports und gleichzeitig den Bedingungen eines fairen wirtschaftlichen Marktes Rechnung zu tragen. Ob das RfSV die Kriterien erfüllt und daher kartellrechtlich zulässig ist, hat der EuGH dem Bundesgerichtshof als Vorlagegericht zur Entscheidung überlassen.
Die Grenzen des EuGH
Während der EuGH im „ROGON“-Urteil nur grundlegend die Anwendbarkeit der Meca-Medina-Grundsätze klargestellt hat, hat sich der Gerichtshof in der Sache „RRC Sports“ vor allem mit der Frage auseinandergesetzt, ob die einzelnen Regelungskerne der FFAR eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken. Die Unterscheidung ist für die Anwendbarkeit der Meca-Medina-Grundsätze von elementarer Bedeutung, weil nur eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung unter diesen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen werden kann. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Regelung in Anbetracht ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs bereits "ihrem Wesen nach" wettbewerbsbeschränkend ist, ,während eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung erst dann vorliegt, wenn die Regelung auch tatsächlich spürbare nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb entfaltet.
Zwar hat der EuGH seine rechtsverbindliche Entscheidungskompetenz über diese Frage verneint, er hat die Vorlage des LG Mainz dennoch genutzt, um sich in dieser Frage zu positionieren und eine vorläufige Einschätzung anhand der einzelnen Regelungen vorzunehmen. Der Gerichtshof hat hierbei festgestellt, dass er hinsichtlich nahezu aller Regelungsinhalte der FFAR allenfalls eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung für gegeben hält.
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sah der EuGH lediglich in dem Kontaktaufnahmeverbot: Nach Art. 16 Abs. 1 lit. c FFAR ist es Spielervermittlern untersagt, an einen bereits vertretenen Spieler früher als zwei Monate vor Ablauf seines Vermittlungsvertrages heranzutreten. Der EuGH sieht hierin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber dem Vermittler, der den Spieler bereits vertritt. Dieser kann bereits vor Ablauf dieser Frist und somit exklusiv mit dem Spieler über einen neuen Vertrag verhandeln.
FIFA als marktbeherrschendes Unternehmen
Abschließend hat der EuGH auch klargestellt, dass er Anhaltspunkte dafür sieht, dass die FIFA eine marktbeherrschende Stellung innehat und somit auch Verstöße gegen Art. 102 AEUV in Betracht kommen. Dies erscheint auf den ersten Blick irritierend, da die FIFA kein handelnder Akteur auf dem Markt für die Spielervermittler ist. Der EuGH hat jedoch darauf verwiesen, dass eine marktbeherrschende Stellung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen durch eine umfassende Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis eine wirtschaftliche Macht auf den betroffenen Markt ausüben kann. Als Dachverband nationaler und internationaler Fußballverbände kann die FIFA wie im vorliegenden Fall Regelungen und Satzungen erlassen, an die die Verbandsteilnehmer unmittelbar und die Spielervermittler hierüber mittelbar gebunden sind.
EuGH-Entscheidung zu den FFAR: Welche Folgen drohen für FIFA und Spielervermittler?
Der EuGH hat sich zurückhaltend darin gezeigt, verbindliche Aussagen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der Regelungen zu treffen. Die beiden Urteile stellen vielmehr einen Leitfaden für die Vorlagegerichte dar, an denen es sich zu orientieren gilt. Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Bundesgerichtshof bzw. dem LG Mainz vorbehalten. Fakt ist: Der EuGH hat Klarheit darüber geschaffen, dass sowohl RfSV als auch FFAR kartellrechtlich relevant sind, jedoch von den Meca-Medina-Grundsätzen profitieren können. DFB und FIFA stehen als Regelungsgeber nun vor der Aufgabe, die Gerichte von der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Regelungen zu überzeugen.