Update Commercial 08/2026
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Die August-Ausgabe unseres Update Commercial behandelt mehrere aktuelle Entwicklungen im Bereich produktbezogener Regelungen: Im Juli ist das Gesetz zur Umsetzung des Rechts auf Reparatur in Kraft getreten und die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung beschlossen.
Relevant für die Automotive-Branche ist die Mitte August in Kraft getretene Verordnung über die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen sowie das kürzlich verabschiedete erste UN-Regelwerk für automatisierte Fahrsysteme, das erstmals eine Basis für weltweit einheitliche Sicherheitsvorgaben zum autonomen Fahren aufstellt.
Daneben informieren wir Sie unter anderem über ein aktuelles Urteil des BGH zu Online-Kündigungen und eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob das Vorliegen eines sicherheitsrelevanten Mangels nach der Warenkauf-Richtlinie automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Aktuelle Rechtsprechung
(BGH, Urteil v. 16. Juli 2026 – I ZR 200/25)
- Bei der Online-Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses darf die auf den gesetzlich vorgeschriebenen „Kündigungsbutton“ folgende Bestätigungsseite ausschließlich ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthalten. Weitere, darüber hinausgehende Informationen zu möglichen Kündigungsalternativen (wie beispielsweise die Option, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen) hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung für unzulässig erklärt.
- Die Bestätigungsseite diene allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Sinn und Zweck der Vorgaben zur Online-Kündigung sei, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. Dieser gesetzgeberischen Intention laufe es zuwider, wenn nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Elemente in der Gestaltung der Bestätigungsseite eine ablenkende, verzögernde oder sogar psychologisch manipulierende Wirkung entfalten und den Kündigungsvorgang gezielt in Frage stellen können.
- Dabei seien ablenkende Gestaltungen unabhängig davon unzulässig, ob die Kündigung technisch möglich bleibt, weil mit ihnen die Gefahr einhergehe, den Abschluss der Kündigung faktisch zu erschweren. Diese Auslegung diene zugleich der Rechtssicherheit, weil Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen noch zulässigen und schon unzulässigen Zusatzinformationen vermieden würden.
Praxistipp: Unternehmen, die zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons verpflichtet sind, sollten darauf achten, dass auf der Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgegebenen Elemente dargestellt werden. Wie auch der BGH in seinem Urteil betont, bleibt es jedoch möglich, an anderer Stelle auf der Website auf Alternativen zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses hinzuweisen, bevor die Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Betätigung des Kündigungsbuttons ihren Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck bringen.
(EuGH, Urteil v. 9. Juli 2026 – C‑307/25)
- Der EuGH hat in einem aktuellen Verfahren zur Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) entschieden, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft (wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware aber mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann), nicht zwangsläufig als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass sie eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags rechtfertigt.
- Die Warenkauf-Richtlinie sieht für Verbrauchsgüterkäufe grundsätzlich vor, dass der Verkäufer bei einer Vertragswidrigkeit der Ware zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhalten soll. Eine Kaufpreisminderung oder die Beendigung des Kaufvertrags soll hingegen erst möglich sein, wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht (erfolgreich) durchgeführt wird oder die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.
- Diesbezüglich hat der EuGH nun auf eine Vorlagefrage aus Österreich klargestellt, dass der bloße Umstand, dass eine Vertragswidrigkeit die Sicherheit der Ware beeinträchtigt, nicht ausreicht, um diesen Mangel als derart schwerwiegend anzusehen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit sei vielmehr entscheidend, ob die Verbraucherin oder der Verbraucher objektiv noch darauf vertrauen könne, dass der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit der Ware wiederherstellen kann, was von den nationalen Gerichten beurteilt werden müsse. In dem der Vorlagefrage zugrundeliegenden Fall, in dem es um einen Gebrauchtwagen mit einem undichten Motor ging, der mit geringem Kostenaufwand repariert werden konnte, sah der EuGH (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende österreichische Gericht) keine Gründe für einen solchen Vertrauensverlust.
Praxistipp: Bei dem Urteil handelt es sich um die erste EuGH-Entscheidung zu Artikel 13 der seit 2022 geltenden Warenkauf-Richtlinie, der in Deutschland durch § 475d BGB umgesetzt worden ist. Dabei bestätigt der EuGH den (nach deutschem Recht auch bereits nach der früheren Rechtslage bestehenden) Grundsatz, dass es für die Beurteilung, ob ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass er einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt, nicht ausschließlich auf die Art des Mangels ankommt, sondern eine Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer erfolgen muss. Die vom deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie offen gelassene Frage, ob bei dieser Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind oder nur solche, die einen „unmittelbaren Bezug zum Mangel“ aufweisen, beantwortet der EuGH in seinem Urteil dabei zwar nicht direkt. Allerdings stellt er in seiner Urteilsbegründung unter anderem darauf ab, dass dem Verkäufer im zugrundeliegenden Fall keine verwerflichen Verhaltensweisen anzulasten seien. Dies lässt darauf schließen, dass ein verwerfliches Verkäuferverhalten (worunter auch ein arglistiges Verschweigen eines für sich genommen nicht schwerwiegenden Mangels fallen dürfte) – entsprechend der bisherigen deutschen Rechtsprechung – auch aus Sicht des EuGH einen Vertrauensverlust der Verbraucherin oder des Verbrauchers begründen kann, der einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung rechtfertigt.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 10. Februar 2026 – 20 U 89/25)
Das OLG Düsseldorf hat sich unter markenrechtlichen Gesichtspunkten mit der Frage befasst, ob Luxusmarken auf dem „Wühltisch“ verkauft werden dürfen. Mit seinem Urteil stärkt das Gericht den markenrechtlichen Schutz von Luxusmarken und stellt klar, dass Markeninhaber gegen rufschädigende Warenpräsentationen vorgehen können. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag OLG Düsseldorf stärkt den Schutz von Luxusmarken im Off-Price-Handel.
Sind die Reglements großer Fußballverbände kartellrechtskonform? Unser Beitrag Spielervermittlung: EuGH entscheidet über Verbandsregularien analysiert zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH, in denen der Gerichtshof Leitlinien für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Regelungen wirtschaftlich vorgelagerter Märkte des Profisports aufgestellt hat.
Gesetzgebung und Trends
Am 23. Juli 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen „Right-to-Repair-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2024/1799) in Kraft getreten. Das Gesetz ergänzt die deutschen Regelungen des Kaufvertragsrechts mit dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung stärker zur Reparatur zu motivieren, und begründet für bestimmte Produktgruppen eine Reparaturverpflichtung der Hersteller außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Beitrag EU-Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler.
- Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die neuen Sorgfaltspflichten für den Handel mit bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen aufstellt, die besonders häufig auf Flächen angebaut werden, die von Entwaldung betroffen sind. Um das nationale Recht an die EU-weit unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung anzupassen, hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 den Entwurf eines Durchführungsgesetzes verabschiedet.
- Mit einem Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) soll den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Durchführung der EUDR und der nach der Verordnung jährlich durchzuführenden Kontrollen bei den Marktteilnehmern und Händlern übertragen werden.
- Dabei sollen die Behörden ermächtigt werden, die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die EUDR notwendig sind. Hierzu zählt beispielsweise das vorübergehende Verbot, relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen sowie deren vorläufige Sicherstellung. Ferner werden u.a. behördliche Betretungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte sowie entsprechende Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten der von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen und Personen geregelt.
- Schließlich enthält der Entwurf Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die EUDR oder das nationale Durchsetzungsgesetz. So sollen strafbewehrte Verstöße gegen die neuen Vorgaben mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen (in extremen Fällen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren) geahndet werden können; bei bußgeldbewehrten Verstößen drohen Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00 oder 4 % des EU-weiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zudem wird die Einziehung von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen sowie der Ausschluss von Vergabeverfahren oder von öffentlichen Finanzhilfen ermöglicht. Schließlich sollen die Behörden im Fall von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen das Inverkehrbringen von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen bzw. die Bereitstellung auf oder die Ausfuhr aus dem Markt für bis zu ein Jahr verbieten dürfen und die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht nach der EUDR für bis zu ein Jahr untersagen können.
- Darüber hinaus hat das BMLEH am 7. August 2026 den Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift („AVV“) zur nationalen Umsetzung der EUDR vorgelegt. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und Länderbeteiligung; die AVV soll zeitgleich mit der EUDR zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Die AVV, die das deutsche Durchführungsgesetz der EUDR ergänzen soll, soll insbesondere Kleinprivatwaldbesitzer von unnötiger Bürokratie schützen: Für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Angabe einer Post- oder Wohnanschrift in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer ausreichen; eine Geolokalisierung wäre dann nicht erforderlich. Zudem sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für das von ihren Mitgliedern vermarktete Holz gemeinsame Sorgfaltserklärungen abgeben können.
Auch mittlere und große Unternehmen können die für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern die auf die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe entfallenden Umsatzerlöse, die Bilanzsumme und die Mitarbeiterzahl die für Kleinunternehmen geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Dies kann insbesondere für Kommunen mit Waldbesitz eine große Entlastung von Bürokratie sein.
Praxistipp: Mit dem Gesetzentwurf sowie dem Referentenentwurf der AVV hat der deutsche Gesetzgeber die Festlegung der Rahmenbedingungen für die nationale Durchführung der EUDR-Vorgaben eingeleitet. Parallel hat die EU-Kommission das im Mai vorgestellte Vereinfachungspaket zur EUDR (siehe Update Commercial 06/2026) im Juli abgeschlossen und damit insbesondere den Produktumfang der EUDR noch einmal angepasst und die technischen Regeln für das EUDR-Informationssystem festgelegt. Damit liegen nun auch auf EU-Ebene die letzten Bausteine für die Anwendung der Verordnung Ende 2026 vor. Weitere Informationen hierzu bietet unser Beitrag EUDR auf der Zielgeraden: Kommission erlässt finale Rechtsakte.
- Am 13. August 2026 ist die neue EU-Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen in Kraft getreten, die in einem EU-weit unmittelbar geltenden Regelwerk neue Vorgaben zum Ökodesign von Fahrzeugen, einer erweiterten Herstellerverantwortung und der Entsorgung von Altfahrzeugen aufstellt. Sie wird – jeweils vorbehaltlich bestimmter abgestufter Übergangsregelungen – zum 1. September 2028 die Altfahrzeuge-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG) und zum 31. August 2032 die sogenannte 3R-Typgenehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2005/64/EG) ersetzen. Dabei wird der Anwendungsbereich zum Teil erheblich ausgeweitet: Neben Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind künftig – mit Einschränkungen – auch schwere Nutzfahrzeuge, Motorräder und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung von den neuen Regelungen betroffen.
- Im Hinblick auf die Konstruktion und Produktion stellt die Verordnung für Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2032 typgenehmigt werden, Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit auf. Zudem regelt sie bestimmte Stoffverbote, legt ab 2032 bzw. 2036 gestufte verpflichtende Mindestrezyklatanteile für Kunststoff fest (weitere Mindestrezyklatanteile sollen folgen) und regelt, dass bestimmte Fahrzeugteile für Behandlungsanlagen leicht entfern- und ersetzbar sein müssen. Die produktbezogenen Vorgaben werden dabei flankiert von Datenerfassungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten für die Erzeuger.
- Hinzu kommen umfangreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten: Ab dem 1. September 2029 müssen Erzeuger eine Kreislauffähigkeitsstrategie erstellen und Zugang zu Informationen über das Entfernen und die Ersetzung von bestimmten Teilen, Bauteilen und Werkstoffen gewähren. Ab dem 1. September 2032 muss zudem jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug über einen digitalen Kreislaufpass verfügen, der unter anderem Informationen zur Entfernung und Ersetzung von Teilen, Angaben zu bestimmten gefährlichen Stoffen, zu Rezyklatanteilen und zum Ersatzteilkatalog enthalten und mit anderen fahrzeugbezogenen Umweltpässen interoperabel sein muss.
- Ab dem 1. September 2029 gilt für Hersteller (davon erfasst sind nach der Verordnung Erzeuger, aber auch Einführer oder Vertreiber, die Fahrzeuge erstmals in einem Mitgliedstaat gewerblich bereitstellen) eine erweiterte Herstellerverantwortung für die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeuge. Sie müssen sich in nationalen Herstellerregistern registrieren lassen und sicherstellen, dass die von ihnen auf dem jeweiligen Markt bereitgestellten Fahrzeuge als Altfahrzeuge gesammelt und behandelt werden und dass die einschlägigen Zielvorgaben erreicht werden, wobei diese Verpflichtungen auch auf eine Organisation für Herstellerverantwortung übertragen werden können.
- Weiter verschärft die Verordnung die Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen und stellt neue Vorgaben für den Handel mit gebrauchten, wiederaufgearbeiteten oder überholten Teilen und Bauteilen auf. Zudem werden die Exportbestimmungen für Gebrauchtfahrzeuge verschärft.
- Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 1. September 2029 Sanktionen für Verstöße gegen zentrale Pflichten der Verordnung festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; konkrete Mindeststrafen schreibt die Verordnung nicht vor.
Praxistipp: Mit der neuen Verordnung gilt künftig EU-weit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen, der zahlreiche neue umweltbezogene Vorgaben für den gesamten Automotive-Bereich mit sich bringt. Auch wenn verschiedene Detailfragen noch durch Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte konkretisiert werden müssen, sollten betroffene Unternehmen die gestaffelten Übergangsfristen nutzen, um ihre Prozesse rechtzeitig im Hinblick auf die neuen Vorgaben anzupassen.
Das UNECE World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations (WP.29) hat Ende Juni 2026 die Global Technical Regulation on Automated Driving Systems (ADS) beschlossen. Das Regelwerk stellt weltweit harmonisierte Sicherheitsvorgaben für automatisierte Fahrsysteme auf und schafft damit den ersten globalen Regulierungsrahmen für die sichere Markteinführung von automatisierten Fahrsystemen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag UN-Regelwerk für autonomes Fahren: Neue Vorgaben für ADS.
Einen Überblick über die Rechtslage zum autonomen Fahren in Deutschland und aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene bietet der Beitrag Autonomes Fahren zwischen Innovation und Regulierung.
Mit der Umsetzung der Zweiten Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) erweitert sich der Anwendungsbereich für „Darlehensvermittler“ im Gewerberecht spürbar. Ab 20. November 2026 erfasst die Erlaubnispflicht nach § 34k Gewerbeordnung n.F. neben „Gelddarlehen“ insbesondere auch sogenannte „Buy Now Pay Later“-Modelle, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher Waren oder Dienstleistungen sofort erhalten, den Kaufpreis aber erst später oder in Raten bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Finanzierungshilfe unentgeltlich gewährt wird. Zudem wird die bisherige Ausnahme für „eigene Verkäufe“ auf klein(st)e Unternehmen beschränkt. Die Änderungen treffen insbesondere den E-Commerce. Praktisch heißt das: Mehr Unternehmen werden künftig als „Darlehensvermittler“ eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Beitrag „Darlehensvermittlung“ künftig auch bei BNPL-Produkten.