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Aufklärungspflicht von einem Tag ist zu kurz bemessen

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

Fristen sind im Vergabeverfahren allgegenwärtig: Angebotsfrist, Teilnahmeantragsfrist, Bindefrist, Zuschlagsfrist, Bieterfragenfrist, Unterrichtungs- und Stillhaltefrist, Rüge- und Antragsfrist – um nur einige zu nennen. Manche sind gesetzlich vorgegeben, andere werden vom Auftraggeber bestimmt. Gerät der Auftraggeber selbst unter Zeitdruck, stellt sich oft die Frage, ob das Verfahren beschleunigt werden darf und auch (sehr) kurze Fristen zulässig sind.

Die Entscheidung

In dem von der VK Bund entschiedenen Fall (Beschl. v. 07.05.2018 – VK 2 – 38 / 18) machte der unterlegene Bieter geltend, dass der für den Zuschlag vorgesehene Wettbewerber ein unauskömmliches Angebot abgegeben habe. Obwohl das Angebot des Zweitplatzierten bereits mehr als doppelt so hoch und damit die Aufgreifschwelle eindeutig überschritten war, hatte der Auftraggeber es unterlassen, Aufklärung zu verlangen und eine Preisprüfung vorzunehmen. Als der Auftraggeber sein Versäumnis aufgrund der Rüge bemerkte, setzte er dem erfolgreichen Bieter eine mehrstündige Frist zur Beantwortung von Fragen und Vorlage einer Urkalkulation – per E-Mail um 15.54 Uhr bis zum Folgetag um 9.30 Uhr. Der Bieter kam dem Aufklärungsverlangen inhaltlich ordnungsgemäß nach, überschritt jedoch die Frist um wenige Minuten.

Die Vergabekammer sieht – zu Recht – einen Verstoß gegen einen allgemeinen vergabeverfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach die im Vergabeverfahren gesetzten Fristen angemessen sein müssen. Sie entnimmt diesen allgemeinen Grundsatz dem Rechtsgedanken des § 20 VgV sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus § 97 Abs. 1 GWB. Sicherlich hätte auch noch auf § 56 Abs. 4 VgV (angemessene Frist zur Vorlage nachgeforderter Unterlagen) und die Parallelregelungen des § 15 Abs. 2 VOB / A-EU (angemessene Frist zur Aufklärung des Angebotsinhalts) und § 16 d Abs. 1 Nr. 2 VOB / A-EU (zumutbare Antwortfrist zur Preisaufklärung) verwiesen werden können. Wegen der unangemessen kurzen Fristsetzung kann die Aufklärung seitens des erfolgreichen Bieters im Ergebnis nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

Die Existenz eines vom Auftraggeber behaupteten allgemeinen Beschleunigungsgrundsatzes im Vergabeverfahren lehnt die Vergabekammer überzeugend ab. Die nach gut einem Monat ergangene Entscheidung belegt hingegen eindrucksvoll den Beschleunigungsgrundsatz im Vergabenachprüfungsverfahren aus § 167 Abs. 1 GWB.

Praxistipp

Die Entscheidung ist zwar aufgrund einer sofortigen Beschwerde zum OLG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Angemessenheit von Fristen im Vergabeverfahren ist eine abweichende Entscheidung indes nicht zu erwarten.

Bieter, die mit einer (zu) kurzen Frist konfrontiert sind, sollten sich allerdings nicht darauf verlassen, dass ein –auch wenn nur geringfügiges – Fristversäumnis schon nicht zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen wird. Die Nichtbeantwortung von Fragen innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist grundsätzlich ein zwingender Ausschlussgrund (vgl. jüngst OLG Koblenz, Beschl. vom 04.01.2018 – Verg 3 / 17). Stattdessen sollte die Unangemessenheit der Frist gerügt und der Auftraggeber gebeten werden, die Frist zu verlängern.

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Autoren

Jan Helge Mey, LL.M. (McGill)