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Dispute Resolution

ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase (ab 1. Januar 2021)
ZuständigkeitFür bis zum 31.12.2020 eingeleitete Verfahren gilt weiterhin die EuGVVO (sog. Brüssel-Ia-VO), mit den in ihr enthaltenen Zuständigkeitsregeln, der einheitlichen Geltung von Gerichtsstandsvereinbarungen und der Rechtshängigkeitssperre.

Die EuGVVO gilt nicht mehr. Die Zuständigkeit der Gerichte in UK richtet sich daher nach nationalem Recht. Es kann vermehrt zu Kompetenzkonflikten kommen.

UK ist dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 beigetreten. Es gilt für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen. 

Anerkennung und VollstreckungUrteile in Verfahren, die bis zum 31.12.2020 eingeleitet wurden, partizipieren an der Urteilsfreizügigkeit gemäß der EuGVVO (automatische Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen).

Für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht gilt das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005.

Der von UK beabsichtigte Beitritt zum Luganer Übereinkommen von 2007 hängt von der Zustimmung der übrigen Vertragsparteien, insbesondere der EU, ab.

Im Verhältnis zu Deutschland könnte das bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 1960 wiedererstarken. Andernfalls erfolgen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus UK unter Geltung von Regeln für Drittstaaten, so dass die Frage der Gegenseitigkeit eine wesentliche Rolle spielen wird. Gleiches wird bei der Vollstreckung von Urteilen aus Mitgliedstaaten in UK gelten.

Es ist zwar mit einer großzügigen Vollstreckungspraxis zu rechnen. Den Vollstreckungsmöglichkeiten sollte bei Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen aber besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Anwendbares RechtAnwendbares Recht bei Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug, die vor dem 31.12.2020 entstanden sind, richtet sich nach der ROM-I und ROM-II-VO.Die ROM-I- und ROM-II-VO wurden inhaltlich in das nationale UK-Recht umgesetzt. In der EU und der UK gelten dieselben kollisionsrechtlichen Vorschriften weiter. 
Rolle des EuGH UK unterliegt bis zum Ende der Übergangszeit der Rechtsprechung des EuGH.UK-Gerichte werden nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sein. Das gilt auch für das Verbot von anti-suit injunctions.
Arbitration/ADR

Die Anerkennung von Schiedsvereinbarungen und die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem UK und die Mitgliedstaaten beigetreten sind.

Die EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG ermöglicht die Anerkennung und Durchsetzung von Mediationsvereinbarungen innerhalb der Mitgliedstaaten.

Für Unternehmen bieten sich internationale Schiedsverfahren, insbesondere wegen der Anerkennung unter dem New Yorker Übereinkommen, als rechtssichere Alternative an.

Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit könnten UK Gerichte (wieder) anti-suit injunctions erlassen.

Das umgesetzte nationale Recht zur Mediations-richtlinie ist in UK aufgehoben und nicht mehr für grenzüberschreitende Streitigkeiten anwendbar.