Fair Play auf dem Platz, falsches Spiel im Hintergrund?
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Die bevorstehende Fußball-Weltmeisterschaft rückt über ihre sportliche Bedeutung hinaus erneut eine strukturelle Problemlage in den Fokus, die den organisierten Fußball seit Langem begleitet: die Belastbarkeit des sportlichen Wettbewerbs unter Bedingungen, in denen Spielverläufe und -ergebnisse in erheblichem Umfang Gegenstand von Sportwetten sind. Während das Glücksspielrecht primär dem Schutz der Spieler* und der Begrenzung suchtbedingter Risiken dient und damit den ordnungsrechtlichen Rahmen des Wettmarktes sichert, greift das Strafrecht dort ein, wo sportliche Entscheidungen durch korruptive Einflussnahme gezielt zur Grundlage vermögensrelevanter Wettentscheidungen gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat den in § 265c StGB geregelten Sportwettbetrug bewusst weit vor der klassischen Betrugsvollendung angesiedelt. Strafbar ist nicht erst der realisierte Wettgewinn, sondern bereits die korruptive Verabredung einer Spielmanipulation im Hinblick auf einen Wettabschluss. Die Vorschrift orientiert sich damit weniger am Leitbild des § 263 StGB als an der Systematik der Korruptionsdelikte und ist spiegelbildlich zwischen Vorteilsnehmern (Sportler, Trainer und diesen gleichgestellten Personen in Abs. 1 bzw. Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter in Abs. 3) und Vorteilsgebern (Abs. 2 bzw. 4) ausgestaltet. Neben § 265c StGB trat 2017 mit § 265d StGB ein eigenständiger Tatbestand für die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, der, anders als § 265c StGB, keinen Bezug zu einer Sportwette voraussetzt und damit auch rein sportbezogene Absprachen erfasst. Einzelheiten zu den beiden Straftatbeständen haben wir hier bereits dargestellt.
Unter die Tatbestände von § 265c StGB können nicht nur Absprachen über den Spielausgang fallen, sondern auch subtilere Einflussnahmen auf den Wettkampfverlauf, wie etwa der gezielte Einsatz leistungsschwächerer Spieler, taktische Fehlentscheidungen oder das bewusste Herbeiführen einzelner wettmäßiger Spielsituationen. Ein Blick auf die Wettskandale der Vergangenheit macht deutlich, dass Manipulationen in aller Regel nicht spektakulär, sondern funktional und situativ erfolgen.
Das prominenteste deutsche Beispiel bleibt der Fall „Hoyzer“: Anfang 2005 gestand Schiedsrichter Robert Hoyzer, 23 Spiele im DFB-Pokal, der 2. Bundesliga und in den Regionalligen durch falsche Pfiffe manipuliert zu haben. Als prominenteste Partie blieb die 2:4-Niederlage des Hamburger SV gegen den damaligen Viertligisten SC Paderborn in Erinnerung, in der Hoyzer zwei Elfmeter und einen Platzverweis gegen den Favoriten verhängte. Das Landgericht Berlin (Az.: 68 Js 451/05) verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Betrug. Der Fall offenbarte zugleich die damaligen Strafbarkeitslücken: Da Betrugstatbestände als vermögensschützende Delikte voraussetzen, dass einem Geschädigten ein konkret bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist, sah die Strafjustiz erhebliche Schwierigkeiten beim Schadensnachweis, besonders in Fällen, in denen der Wettgewinn nicht ausgezahlt wurde. Diese Lücken sollten durch die Einführung der §§ 265c und 265d StGB geschlossen werden.
Vier Jahre später erschütterte der sogenannte Wettskandal 2009 den europäischen Fußball in noch größerem Ausmaß: Im Zuge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum wurden in Deutschland mindestens 32 Spiele von der 2. Bundesliga bis in den Juniorenbereich unter Manipulationsverdacht gestellt. Der Skandal wurde durch Telekommunikationsüberwachung im Umfeld der organisierten Kriminalität aufgedeckt.
Dass die Grenze zur wettrechtlich relevanten Einflussnahme auf einen Spielverlauf auch dort gezogen werden kann, wo es augenscheinlich um eine Kleinigkeit geht, belegt der englische Fall, der als „Piegate“ in die Sportrechtsgeschichte eingegangen ist und die Tatbestandsweite des Sportwettbetrugs exemplarisch erhellt: Am 20. Februar 2017 aß Wayne Shaw, Ersatztorwart des Fünftligisten Sutton United, in der 83. Minute des FA-Cup-Spiels gegen Arsenal auf der Ersatzbank eine Pastete. Dies tat er in dem Wissen, dass ein Wettanbieter eine Quote von 8:1 darauf angeboten hatte, dass er genau dies während der Partie tun würde. Die Football Association wertete dies als vorsätzliche Einflussnahme auf einen Wettmarkt. Nach einer Anhörung vor einer unabhängigen Regulierungskommission wurde Shaw zu einer Geldbuße verurteilt und für zwei Monate gesperrt. Der Wettanbieter wurde seinerseits von der Gambling Commission mit einer Geldbuße von GBP 84.000 belegt. Der Fall ist in seiner Banalität lehrreich: Er zeigt, dass wettbezogene Einflussnahme auf einen Spielverlauf keines groß angelegten kriminellen Netzwerks bedarf.
Längst ist bekannt, dass solche Praktiken kein exklusives Phänomen der internationalen Spitzenwettbewerbe sind. Gerade im Fußball verlagern sich Manipulationsbemühungen häufig in Bereiche mit geringerer Kontrolldichte und öffentlicher Aufmerksamkeit. So standen im Jahr 2024 17 Spiele aus der 3. Liga, zwei Regionalligen und mehreren Oberligen unter Manipulationsverdacht. Bei den betroffenen Partien sollen Informationen über die zu erwartenden Spielergebnisse im Darknet verkauft worden sein. Noch drastischer tritt das Gefährdungspotential im Jugendbereich zutage: In Singapur kann etwa auf Partien der deutschen A-Jugend-Bundesliga gewettet werden. Bei diesen Spielen gibt es in Deutschland weder Fernsehkameras noch nennenswerte öffentliche Aufmerksamkeit.
Während der Fußball-EM 2024 kam es zu mehr als 5.000 Festnahmen aufgrund illegaler Sportwetten in 28 Ländern. Beteiligt waren Ermittlungsbehörden in Vietnam, China, den Philippinen und Singapur.
Wer die WM als Fest des Sports begreift, sollte diese rechtliche Kehrseite im Blick behalten: Nicht jeder Regelverstoß begründet Sportwettbetrug. Wo aber sportliche Entscheidungen zum Gegenstand korruptiver Absprachen werden, ist die manipulationsfreie Organisation des Wettbewerbs und damit die Grundlage zur Grundlage vermögensrelevanter Wettentscheidungen in ihrem Kern in Frage gestellt und kann die Grenze zur Strafbarkeit nach §§ 265c, 265d StGB überschritten sein, ohne dass es hierzu des Nachweises eines konkreten Wettgewinns oder eines bezifferbaren Vermögensschadens bedürfte.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie „Fußball & Recht“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Darunter finden Sie Beiträge wie „Werbung mit der Fußball-WM – Was ist erlaubt?“, „Ticketzweitmarkt: Tickets aus dem Netz – und dann kein Einlass?“ oder „Zwischen Neutralität und Sanktion: Politische Konflikte im Sport“.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.