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Newsletter 26 Sep 2018 · Deutschland

Architekt darf keine „Lu­xus­sa­nie­rung“ planen!

Update Real Estate & Public 09/2018

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Hintergrund

Im Jahr 2008 beauftragte der Auftraggeber den Architekten mit der Sanierungsplanung eines Schwimmbeckens, das infolge von Rissen undicht war. Daneben oblag dem Architekten die Bauüberwachung.

Nach Durchführung der vertraglichen Leistungen verlangte der Architekt von seinem Auftraggeber die Zahlung restlichen Werklohns. Der Auftraggeber verlangte widerklagend Schadensersatz für Mehrkosten aufgrund von nicht erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Der Architekt hatte bei seiner Planung auch eine Sanierung der Beckenköpfe vorgesehen.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des OLG Braunschweig (Beschl. v. 16.03.2018 – 8 U 58 / 17) kann der Auftraggeber vorliegend Schadensersatz verlangen.

Dem Architekten obliegt die Pflicht zur wirtschaftlichen Planung. Wird diese verletzt, ist eine Planung auch dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlich-finanziellen Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten. Zwar hat ein Architekt keine Verpflichtung, so kostengünstig wie möglich zu bauen, er hat jedoch auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen sind Maßstab für die Planung die anerkannten Regeln der Technik. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitätsstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Architekt darf daher nur Konstruktionen wählen und Materialien verwenden, die diesen Vorgaben entsprechen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass derartige Schäden in Schwimmbecken regelmäßig mittels Verwendung einer Verwahrnut saniert werden, was den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Sanierung der Beckenköpfe war hingegen technisch nicht erforderlich.

Kommen mehrere Sanierungsvarianten in Betracht, so kann der Architekt diese seinen Auftraggeber nebst deren unterschiedlichen Kosten vorschlagen. Auf eine über die Erfordernisse hinausgehende Planung muss der Architekt stets hinweisen. Versäumt er dies, so hat er für etwaige Mehrkosten einzustehen.

Praxistipp

Jeder Architekt sollte Planungen, die über das technisch erforderliche Maß hinausgehen, zunächst mit seinem Auftraggeber abstimmen. Andernfalls geht er ein Haftungsrisiko ein. Grundsätzlich gilt: Luxussanierungen nur aufgrund ausdrücklicher Absprache mit dem Auftraggeber.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

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