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Architekt schuldet bei Objektüberwachung die vollständige Beseitigung eines noch während der Bauausführung auftretenden Mangels

Update Real Estate & Public 04/2020

April 2020

Hintergrund

Der Kläger begehrte auf Basis eines mündlichen Architektenvertrages aus dem Jahr 2001 von den beklagten Bauherren das restliche Architektenhonorar für die Planung und Überwachung der Bauausführung eines Einfamilienhauses mit gehobenem Standard.

Bereits während der Bauphase zeigte sich ein Mangel an der Kelleraußenwandbeschichtung, der zu einem Baustopp führte. Der Kläger betreute auch die Mangelbeseitigung. Eine Dokumentation über die während der Ausführung oder unmittelbar nach deren Fertigstellung durchgeführten Schichtdickenkontrollen und Durchtrocknungsprüfungen lag nicht vor.

Die Beklagten zogen im Sommer 2002 ein. Im Jahr 2007 zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen an den Innenseiten der Kelleraußenwände. Die Ursache war strittig. Die Beklagten erklärten die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in Bezug auf die veranschlagten Mängelbeseitigungskosten und erhoben hinsichtlich des überschießenden Betrages Widerklage.

Die Entscheidung

Das OLG Celle gab mit Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19 – den Beklagten Recht. Der Kläger hatte die Kellerwandabdichtung unvollständig geplant und die Bauausführung nicht hinreichend überwacht.

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stammten die Feuchtigkeitserscheinungen aus dem Erdreich und waren auf eine zu dünn aufgetragene Bitumendickbeschichtung zurückzuführen, was dem Kläger hätte auffallen können und müssen. Die Bitumendickbeschichtung betrug lediglich 1,4 bis 1,8 mm. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die mangels anderweitiger Absprachen als Mindeststandard galten, war eine Bitumendickbeschichtung von mindestens 3 bis 4 mm erforderlich. Andere Ursachen für die Feuchtigkeitserscheinungen konnten ausgeschlossen werden.

Zu den Grundleistungen des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gehört das „Daraufhinwirken“, dass eine mit Mängeln behaftete Leistung bereits während der Bauausführung nachgebessert wird. Abdichtungsarbeiten stellen aufgrund des großen Gefährdungspotentials und des hohen Instandsetzungsaufwandes besonders überwachungsrelevante Bauleistungen dar, die einer qualitativen Objektüberwachung bedürfen.

Nach Ansicht des Senats hatte der Kläger die Mangelbeseitigung offenkundig unzureichend überwacht, da die Dokumentation der nach den Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführten Schichtdickenkontrollen und Durchtrocknungsprüfungen komplett fehlte. Dies sei dem Kläger „eklatant vorwerfbar“, da dieser nach der anfänglich fehlerhaften Bearbeitung die Mangelbeseitigungsarbeiten besonders sorgfältig hätte überwachen müssen.

Praxistipp

Im Rahmen seiner Überwachungspflicht muss der Architekt wichtige Arbeiten wie z. B. Abdichtungsarbeiten intensiv überwachen. Tritt während der Bauausführung ein Mangel auf, muss der Architekt dafür Sorge tragen, dass dieser nachhaltig beseitigt wird. Er hat die Mangelbeseitigung noch intensiver zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren, andernfalls riskiert er eine Haftung wegen des Überwachungsdefizits.

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Autoren

Dr. Viviane Körner