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Aufmaßblätter vorgelegt: Darlegung von Rechenwegen nicht erforderlich!

Update Real Estate & Public 04/2020

April 2020

Hintergrund

Der Auftragnehmer ist für seinen Vergütungsanspruch im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig. Dies erfordert einen substantiierten Vortrag. Der Auftragnehmer muss alle Tatsachen, die seinen Klageanspruch stützen sollen, schlüssig vortragen. Zur Darlegung der erbrachten Leistungen kann der Auftragnehmer die Aufmaßblätter vorlegen und diese ergänzend erläutern. Der BGH zeigt in seinem Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 213/18 – auf, wann seitens eines Gerichts überspannte Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei gestellt werden.

Die Entscheidung

Die Klägerin (Auftragnehmer) verlangt restlichen Werklohn. Die Parteien vereinbarten eine Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen. Zur Darlegung der Klagesumme hat die Klägerin die Schlussrechnung mit sämtlichen Aufmaßblättern und weiteren zum Verständnis der Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Sie hat Beweis angeboten durch Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das Berufungsgericht hat die Klage, wie zuvor das Landgericht, abgewiesen. Zwar könne der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer vorgelegtes Aufmaß grundsätzlich nur durch ein eigenes Aufmaß substantiiert bestreiten. Jedoch entbinde das die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, zu den konkret beanstandeten Positionen in der Schlussrechnung vorzutragen. Die Klägerin müsse vortragen, welche Positionen noch geltend gemacht würden und welche Aufmaße diesen Positionen zuzuordnen seien. Zur schlüssigen Darlegung genüge es nicht, das Ergebnis des Aufmaßes vorzutragen, ohne den dafür maßgeblichen Rechenweg darzulegen.

Der BGH sieht die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung überzogen. Dass die Instanzgerichte die Beweisanträge der Klägerin nicht berücksichtigt haben, verletze deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Klägerin machte die geprüfte Schlussrechnung zum Gegenstand ihres Vortrags. Hierdurch hat die Klägerin detailliert vorgetragen, wie sich die Restforderung aus den einzelnen Rechnungspositionen zusammensetzt. Daraus ergibt sich auch, welche Aufmaßblätter zu welcher Rechnungsposition gehören, so dass die vorgelegten Aufmaßblätter jeder einzelnen Rechnungsposition zugeordnet werden können.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass darüber hinaus auch die Darstellung des Rechenweges erforderlich sei, hält der BGH für nicht vertretbar. Jedenfalls wenn nur eine Partei Aufmaßblätter vorlegt, ist die Darlegung des Rechenweges nicht erforderlich. Doch auch wenn die gegnerische Partei ein eigenes Aufmaß vorlegt, sieht der BGH die Anforderung der Darlegung von Rechenwegen kritisch.

Praxistipp

Für einen substantiierten Vortrag sind die Leistungen in Aufmaßen detailliert festzuhalten. Sie müssen den offenen Rechnungspositionen zugeordnet werden können. Bei einer Abrechnung nach Aufmaß empfiehlt sich aus Sicht des Auftragnehmers entsprechend § 14 Abs. 2 VOB/B, das Aufmaß gemeinsam vorzunehmen und auch vom Auftraggeber unterschreiben zu lassen. Dann muss der Auftraggeber beweisen, dass das gemeinsame Aufmaß unrichtig ist und er hiervon bei Unterzeichnung keine Kenntnis hatte.

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Autoren

Marius Brädle