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Aufstellung eines B-Plans im beschleunigten Verfahren

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

Der mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte § 13 a BauGB ermöglicht Gemeinden die Aufstellung von Bebauungsplänen in einem beschleunigten Verfahren, das nach den Grundsätzen des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) durchgeführt wird.

Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist, dass der jeweilige Bebauungsplan einer Maßnahme der Innenentwicklung der Gemeinde, z. B. der Wiedernutzbarmachung von Flächen oder der Nachverdichtung, dient. Dadurch soll eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke verhindert und ein schonender bzw. sparsamer Umgang mit Grund und Boden gefördert werden.

Die Entscheidung

Ein im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellter Bebauungsplan war auch Gegenstand der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.05.2018 – 3 S 2041 / 17.

Der Eigentümer eines bislang unbebauten Hinterliegergrundstücks wehrte sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen von der Gemeinde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan. Zuvor hatte er vor dem VG Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für sein als Teil einer Streuobstwiese genutztes und von Wohnbebauung umgebenes Grundstück erhoben. Der von der Gemeinde während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgestellte Bebauungsplan setzt für die im Planbereich bereits vorhandenen Wohngebäude ein allgemeines Wohngebiet mit entsprechenden Baufenstern, für die noch nicht bebauten Bereiche (wie auch für das Grundstück des Antragstellers) hingegen „private Grünfläche“ fest.

Der Antragsteller trägt vor, der Bebauungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, da mit ihm keine Nachverdichtung angestrebt werde, sondern nur der Bestand festgeschrieben und das Baurecht im gesamten Plangebiet weitgehend ausgeschlossen werden solle. Ein solcher Bebauungsplan diene nicht der Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich und wirke deshalb abweichend der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 13 a BauGB dem weiteren Flächenverbrauch im Außenbereich nicht entgegen.

Der VGH folgte dieser Argumentation und erklärte den Bebauungsplan für formell fehlerhaft. § 13 a BauGB bestimme zwar nicht, dass in einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nur bestimmte Festsetzungen getroffen werden dürfen. Bereits der Wortlaut der Norm „Innenentwicklung“ spreche jedoch dafür, dass im Verfahren nach § 13 a BauGB nicht Bebauungspläne mit beliebiger Zielsetzung aufgestellt werden können, sondern dass ein solcher Bebauungsplan nach seinem Ziel und Inhalt der Entwicklung einer Fläche dienen müsse.

Der angefochtene Bebauungsplan diene allerdings nur dazu, den Bestand festzuschreiben und insbesondere zu verhindern, dass die Grünflächen im Plangebiet zukünftig bebaut werden. Solche Bebauungspläne wirkten der Ausweitung der Siedlungstätigkeit in den Außenbereich nicht entgegen und entsprächen daher nicht der Zielsetzung des § 13 a BauGB.

Praxistipp

Das Instrument des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen erfreut sich sowohl auf Seiten der Investoren als auch auf Seiten der Gemeinden bzw. Städte großer Beliebtheit, da – neben weiteren Verfahrenserleichterungen – nach § 13 a BauGB aufgestellte Bebauungspläne insbesondere keiner Umweltprüfung bedürfen.

Der VGH hat mit seinem Urteil allerdings deutlich gemacht, dass ein Bebauungsplan für eine Inanspruchnahme der mit dem beschleunigten Verfahren verbundenen Privilegien auch tatsächlich der Innenentwicklung der Gemeinde dienen muss. Die bloße Festschreibung eines Status quo genügt hierfür nicht.

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Autoren

Foto vonKatharina Haidas
Katharina Haidas
Counsel
München