Ein Kommanditist kann auch wegen Handlungen aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden, die er als Geschäftsführer einer von der Kommanditgesellschaft unabhängigen GmbH vorgenommen hat und die längere Zeit zurückliegen.
OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2023 – 8 U 48/22
Sachverhalt
Die Beklagten zu 1 und 2 waren Kommanditisten der A-GmbH & Co. KG (A-KG) und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Kläger war ebenfalls Kommanditist der A-KG und Geschäftsführer der von der A-KG unabhängigen B-GmbH. Der Beklagte zu 1 war bei der B-GmbH angestellt.
Die A-KG produzierte Outdoor-Küchen. Hierfür nutzte sie Räume, Maschinen und Server, welche die B-GmbH unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die B-GmbH produzierte zudem Möbelteile für die Outdoor-Küchen und berechnete hierfür lediglich die Produktionskosten. Der Beklagte zu 1 nutzte seine für die B-GmbH zu erbringende Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil für die A-KG. Im Gegenzug erbrachten die Beklagten zu 1 und 2 ihre Dienste als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unentgeltlich. All dies beruhte auf einer Vereinbarung der Gesellschafter.
Im Februar 2020 verwies der Kläger den Beklagten zu 1 dauerhaft, alle übrigen Mitarbeiter der A-KG für wenige Tage aus den Räumen der B-GmbH und sperrte deren Zugang zum Server. Er verbot den Angestellten der B-GmbH temporär, für die A-KG tätig zu werden. Ende März 2020 kündigte der Kläger dem Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.
Im April 2020 beschlossen der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, die Geschäftsbeziehungen der A-KG zur B-GmbH zu beenden. Anfang Juni 2020 endete das Kündigungsschutzverfahren durch einen Vergleich. Die B-GmbH räumte ein, dass ein Grund für die Kündigung des Beklagten zu 1 nicht vorgelegen hatte. Mitte Juni 2020 schlossen die Beklagten den Kläger aus der A-KG aus. Der Kläger erhob hiergegen Nichtigkeitsfeststellungsklage.
Entscheidung
Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt. Seinen Mitgesellschaftern sei es hierdurch unzumutbar geworden, die Gesellschaft mit ihm als Kommanditisten fortzusetzen.
Der Kläger habe als Minderheits-Kommanditist zwar nur geringen Einfluss innerhalb der A-KG gehabt. Sein Verhalten habe die Geschäftstätigkeit der A-KG aber kurzzeitig massiv behindert und dazu geführt, dass die A-KG die bis dahin erfolgreiche Zusammenarbeit mit der B-GmbH beenden und ihre zukünftige Produktion unter anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu organisieren musste. Das Nutzungsverbot und die grundlose Kündigung habe der Kläger zwar in seiner Funktion als Geschäftsführer der B-GmbH ausgesprochen. Beide Maßnahmen hätten indes wegen der engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung unmittelbar auch das Gesellschafterverhältnis der A-KG betroffen.
Dieses Verhalten des Klägers im Februar und März 2020 habe die Beklagten zu dessen Ausschluss im Juni 2020 berechtigt. Zwar dürften die Umstände, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, grundsätzlich nicht lange zurückliegen. Das Gesellschafterverhältnis sei auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgerichtet und vertrage es daher nicht, trotz einer Zerstörung des Vertrauens längere Zeit in der Schwebe gehalten zu werden. Die kündigungsberechtigten Gesellschafter verhielten sich zudem widersprüchlich, wenn sie die Zusammenarbeit mit dem auszuschließenden Gesellschafter trotz eines Treuepflichtverstoßes zunächst fortsetzen würden, sich dann aber darauf beriefen, eben dieser Treuepflichtverstoß habe eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht. Eine einige Monate andauernde Aufrechterhaltung der Gesellschaft begründe daher eine tatsächliche Vermutung gegen die Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit (Rechtsgedanke des § 314 Abs. 3 BGB).
Eine solche Vermutung sei indes vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen. Denn die Beklagten hätten mit dem Ausschluss nicht deshalb abgewartet, weil sie sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger hätten vorstellen können. Ihr Verhalten zeige vielmehr, dass sie an dem Gesellschaftsverhältnis nur vorläufig festhielten, um vorrangige Interessen der A-KG zu wahren. Vorrangig sei das Interesse gewesen, die Beziehungen der A-KG und B-GmbH im Rahmen der Gesellschafterversammlung im April 2020 zu beenden. Ein paralleler Ausschluss des Klägers hätte die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zumindest erschweren können. Außerdem hätten die Beklagten ein Interesse gehabt, zunächst den Ausgang der Kündigungsschutzklage abzuwarten.
Formale Stellung des auszuschließenden Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft nur Indiz für Unzumutbarkeit
Der Ausschluss eines Kommanditisten erfolgt nach denselben Maßstäben wie der Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters. Dies gilt, obwohl ein persönlich haftender Gesellschafter aufgrund seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 161 Abs. 2 i. V. m. 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB) im Vergleich zu einem Kommanditisten, der von der Geschäftsführung (§ 164 Abs. 1 HGB) und Vertretung der Gesellschaft (§ 170 HGB) ausgeschlossen ist, in der Regel einen größeren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hat und ein engeres Verhältnis zu seinen Co-Gesellschaftern pflegt. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass es sich hierbei nur um Erfahrungswerte handelt, die durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden können. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der auszuschließende Kommanditist eine atypisch zentrale Rolle innerhalb der Gesellschaft innehat. Entscheidend ist, dass sich das Verhalten erheblich auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und das Verhältnis zu den Mitgesellschaftern auswirkt (BGH, NJW 1961, 1767, 1768). In diesem Fall kann sogar ein Verhalten, das in einem gesellschaftsfremden Kontext passiert ist, einen Ausschluss rechtfertigen.
Zeitablauf trägt nicht zwingend Vermutung, dass die Fortsetzung der Gesellschaft zumutbar ist
Ein weiterer Umstand, der im Rahmen der Feststellung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist, ist der Faktor Zeit. Es kann sogar eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass den Mitgesellschaftern eine weitere Zusammenarbeit mit dem auszuschließenden Gesellschafter zumutbar ist, wenn sie von ihrem Ausschlussrecht mehrere Monate keinen Gebrauch machen und Gelegenheiten für einen Ausschluss verstreichen lassen. Dies ist allerdings nicht zwingend. Denn es kann berechtigte Gründe geben, mit einem Ausschluss abzuwarten, zum Beispiel um ein vorrangiges Interesse der Gesellschaft zu wahren.
Praxistipp
Ob ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt, muss aufgrund einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Diese Einzelfallbetrachtung erlaubt es nicht, pauschal auf eine Kommanditisten-Eigenschaft zu verweisen oder feste Ausübungsfristen festzulegen. Beide Umstände sind vielmehr nur als Indizien zu berücksichtigen und sollten als Anlass für eine genaue Aufarbeitung des Sachverhalts dienen.
Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.