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Bemessung des neuen Einheitspreises bei zusätzlichen Leistungen i. S. v. § 2 Abs. 6 VOB/B

Update Real Estate & Public 09/2020

September 2020

Hintergrund

Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.04.2020 – 11 U 153/18 – war das Urteil des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 –, mit dem der BGH der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (Massenänderungen) eine Absage erteilte. Seit dieser Entscheidung wird die Frage diskutiert, ob diese BGH-Rechtsprechung auf § 2 Abs. 5 VOB/B sowie § 2 Abs. 6 VOB/B auszuweiten ist.

Die Entscheidung

Die Klägerin verlangte Restwerklohn für im Rahmen von beauftragten Nachträgen zusätzlich ausgeführten Baumfäll- und Rodungsarbeiten. Zwischen den Parteien war streitig, inwiefern bei der Preisbildung der zusätzlichen Vergütung eine Rückvergütung für die Verwertung des abgeholzten Materials zu berücksichtigen war. Das LG lehnte den Anspruch auf zusätzliche Vergütung mit der Begründung ab, dass die Rückvergütung für gerodetes Holz Grundlage der Preisermittlung der Urkalkulation und deshalb auch bei den Nachtragsleistungen zu berücksichtigen sei.

Das OLG geht von einer zusätzlichen Leistung aus. Bei den Preisermittlungsgrundlagen der streitigen Vergütung stellt das Gericht entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 VOB/B, der zur Preisbildung auf die „Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung“ verweist, auf die tatsächlich erforderlichen Kosten ab. Unter Anwendung der zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ergangenen BGH-Rechtsprechung nimmt das OLG eine ergänzende Vertragsauslegung vor.

Das OLG stellt hierzu die Frage, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie seinerzeit vorhergesehen hätten, dass sie sich nicht auf einen neuen Einheitspreis für die relevanten zusätzlichen Leistungen einigen können. Dabei entspreche es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. 

Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass keine Partei von der unerwarteten zusätzlichen Leistung zum Nachteil der anderen profitiert. Die wechselseitigen Interessen sind in einen bestmöglichen Ausgleich zu bringen. Folglich hält das OLG die tatsächlich erforderlichen Kosten für die maßgebliche Bemessungsgrundlage der Preisbildung. Insoweit ist auch die tatsächlich erzielte Rückvergütung zu berücksichtigen.

Praxistipp

Auch in diesem Urteil wird darauf hingewiesen, dass es den Parteien freisteht, im Voraus oder nachträglich Vereinbarungen zu bestimmten Kalkulationsparametern zu treffen. Hierfür reicht es nicht mehr aus, lediglich die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen. Die Grundlagen der Preisermittlung für Nachträge müssen in Verträgen zusätzlich vereinbart werden.

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Autoren

Marius Brädle