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Bereitstellung und Betrieb einer Schnellladeinfrastruktur für Batterie-Elektrofahrzeuge

Juni 2021

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterie-Elektrofahrzeuge (Schnellladegesetz, BT-Drs. 19/28184) vom 31. März 2021 beabsichtigt die Bundesregierung, einen zügigen und flächendeckenden Ausbau der Infrastruktur durch die Errichtung und den Betrieb von 1.000 Schnellladestandorten zu erreichen, durch die es Nutzern von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen ermöglicht werden soll, bundesweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. Dies soll nach einem Ausschreibungsverfahren mit privaten Betreibern umgesetzt werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 20. Mai 2021 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drs. 19/29840) durch den Bundestag im Wesentlichen unverändert angenommen. Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat den Beschluss des Bundestags gebilligt. Das Gesetz wird nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Inhalt

Gemäß § 3 Abs. 1 SchnellLG gewährleistet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (im Folgenden: BMVI) die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für reine Batterie-Elektrofahrzeuge.

§ 3 Abs. 5 und § 4 SchnellLG regeln Näheres zum Vergabeverfahren, das sich nach den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB richtet. Auf Grundlage des § 3 Abs. 8 SchnellLG hat das BMVI am 4. Juni 2021 ein „Konzept der Ausschreibung von 1.000 Schnellladestandorten auf Grundlage des Schnellladegesetzes“ (sog. „Deutschlandnetz“) vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Modalitäten der Ausschreibung näher festgelegt werden, die dem Vernehmen nach im Sommer 2021 beginnen soll.

Die Vergabe der Aufträge verteilt sich auf zwei voneinander getrennte Vergabeverfahren: Das erste Verfahren beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von ca. 200 Standorten auf unbewirtschafteten Parkplätzen an Bundesautobahnen. Die Ausschreibung wird sich auf mindestens vier Lose verteilen und durch die Autobahn GmbH durchgeführt.

Das zweite, durch das BMVI selbst durchgeführte Verfahren mit Regionallosen betrifft die Errichtung und den Betrieb von Schnellladestationen in ländlichen, urbanen und suburbanen Räumen, wobei es insgesamt mindestens 18 Regionallose geben wird.

Beide Ausschreibungen sollen als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt und im TED des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Einzelheiten kann das BMVI durch eine Rechtsverordnung regeln, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Praxishinweis

Bei der geplanten Ausschreibung der 18 Regionallose steht die Frage im Raum, ob der Bund dafür überhaupt zuständig ist oder ob die Ausschreibung der Regionallose Sache der Länder ist. Diese Frage würde aber voraussichtlich erst im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung gestellt werden. Zudem ist fraglich, wie damit umzugehen ist, dass die Bieter um die Regionallose Zugriff auf möglichst viele Grundstücke in den relevanten Suchräumen benötigen. Einen solchen Zugriff haben beispielsweise große Supermarktketten mit ihren Parkplätzen, die dadurch für alle Bieter zu begehrten Unterauftragnehmern werden. Ist aber ein Unternehmer bei mehreren Bietern zugleich Unterauftragnehmer, gehen damit besondere Geheimhaltungspflichten einher.

Dieser Artikel ist Teil des Update Vergaberecht spezial.

Autoren

Foto vonFlorian Kuhlmann
Dr. Florian Kuhlmann
Senior Associate
Hamburg