Home / Veröffentlichungen / BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibu...

BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibung!

Update Real Estate & Public 04/2020

April 2020

Hintergrund

Häufig fallen bei der Bauausführung größere Mengen an, als die Vertragsparteien kalkuliert hatten. Für die Vertragsparteien ist dies riskant: Die Mengenüberschreitung kann für den Auftragnehmer nachteilig sein, wenn er das zusätzlich erforderliche Material nur zu höheren Preisen beschaffen kann; sie kann sich auch als vorteilhaft erweisen, wenn dem Auftragnehmer zusätzliche Mengenrabatte eingeräumt werden. Bei einem VOB/B-Einheitspreisvertrag ist dieses Risiko auf eine „Opfergrenze“ in Höhe von 10 % des Vordersatzes beschränkt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Überschreitet die Mengenmehrung die 10 %-Marke, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Für den Fall, dass eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, war bisher nach nahezu einhelliger Auffassung der neue Preis durch Fortschreibung der Kostenansätze aus der Kalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die sog. Methode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung stellte sicher, dass der auf einem mehr als auskömmlich kalkulierten Vertragspreis beruhende Gewinn ebenso wie der aus einem zu knapp kalkulierten Vertragspreis resultierende Verlust dem Auftragnehmer erhalten bleiben.

Die Entscheidung

Der BGH hat mit Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – der jahrzehntelang geübten Praxis ein Ende gesetzt. Fortan ist der neue Einheitspreis nicht mehr mittels einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung, sondern auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu ermitteln. Diese Berechnungsmethode entspricht nach der Auffassung des BGH den Interessen der Parteien, denn auf diese Weise erfahre keine von ihnen eine Besser- oder Schlechterstellung: Weder sei der Auftragnehmer gezwungen, nicht vorhergesehene Mengenmehrungen zu einer nicht auskömmlichen Vergütung zu erbringen, noch werde der Auftraggeber durch eine in den Kostenansätzen versteckte Gewinnmarge übermäßig belastet. Die Preisermittlung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten betrifft nur die Mehrmengen ab 110 % des Vordersatzes, während die Vergütungsvereinbarung im Übrigen unangetastet bleibt. 

Praxistipp

Der BGH hat einen Rechtsprechungswandel eingeleitet und dadurch das Verständnis von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B der Rechtslage beim BGB-Bauvertrag angeglichen, bei dem seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 die Vergütung für zusätzliche Leistungen ebenfalls anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen zu ermitteln ist (§ 650 c Abs. 1 BGB). Für Bauprozesse folgt aus der Entscheidung, dass der Unternehmer seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bereits mit dem Vortrag der ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten schlüssig darlegt; seine Kalkulation braucht er abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr vorzulegen. Offen bleibt, ob der BGH auch die Bestimmungen in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, die die Vergütung für zusätzlich erbrachte Leistungen regeln, entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auslegen und auch in dieser Hinsicht einen Paradigmenwechsel vollziehen wird. Dafür spricht, dass sich § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 VOB/B in ihrem Wortlaut gleichen und der BGH bisher von einer einheitlichen Systematik der Preisermittlung in § 2 VOB/B ausgegangen ist. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei CMS oder unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonPeter Oriwol
Peter Oriwol
Senior Associate
Leipzig