Hintergrund
Brandschutznachweise sind als Teil der Bauvorlagen zu erstellen. Sie sind für alle Bauvorhaben erforderlich, die nicht verfahrensfrei sind. Die Bescheinigung Brandschutz I ist zusammen mit dem Bauantrag einzureichen, die Bescheinigung Brandschutz II mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme.
Der Brandschutznachweis wird allerdings nur bei bestimmten Bauvorhaben – in Bayern bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 – auch überprüft. In verschiedenen Bundesländern, so auch in Bayern, erlauben die Landesbauordnungen, dass die Brandschutznachweise nach Wahl des Bauherrn nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, sondern stattdessen durch private Prüfsachverständige bescheinigt werden können. Die gesetzlichen Anforderungen gelten dann als eingehalten.
Die Entscheidung
Der BayVGH hat mit Beschluss vom 07.11.2019 – 9 CS 19.1273 – einen Fall entschieden, in dem der Bauherr die Bescheinigung Brandschutz II auch mehrere Jahre nach Nutzungsaufnahme noch nicht vorgelegt hatte. Die Bauaufsichtsbehörde hatte den Bauherrn schließlich unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet, die Bescheinigung Brandschutz II innerhalb von acht Wochen nachzureichen. Dagegen hatte der Bauherr ein Eilverfahren und anschließend ein Beschwerdeverfahren angestrengt.
Den Einwänden des Bauherrn, auch die Bauaufsichtsbehörde habe es mehrere Jahre lang versäumt, für die Vorlage der Bescheinigung Sorge zu tragen, und dass die Erstellung durch den Prüfsachverständigen binnen acht Wochen vollkommen unmöglich sei, sind weder der BayVGH noch die Vorinstanz gefolgt. Die Vorlagepflicht treffe den Bauherrn. Das Tun oder Unterlassen der vom ihm beauftragten Personen sei ihm zuzurechnen. Dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage der Bescheinigung erst nach mehreren Jahren angemahnt habe, sei unerheblich. Ohne die Bescheinigung des Prüfsachverständigen könne die Bauaufsichtsbehörde nicht von einer ordnungsgemäßen Bauausführung ausgehen. Dies hätte sogar eine Nutzungsuntersagung gerechtfertigt.
Praxistipp
Der BayVGH führte erneut die immense Bedeutung des Brandschutzes und die weitgehenden Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden vor Augen. Kommt der Bauherr seiner baurechtlichen Verpflichtung zur Vorlage der Brandschutznachweise nicht nach, kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage der Bescheinigungen binnen relativer kurzer Fristen verlangen und sogar die Nutzung des Gebäudes untersagen. Ferner hat der BayVGH klargestellt, dass der Bauherr sich nicht auf Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde berufen kann, wenn er sich einmal entschieden hat, den Brandschutznachweis durch einen privaten Prüfsachverständigen bescheinigen zu lassen.
Jeder Bauherr tut gut daran, einer Nachforderung von Brandschutznachweisen umgehend nachzukommen. Entsprechendes gilt für fehlende Standsicherheitsnachweise (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.02.2014 – 2 CS 14.75). Die Bauaufsichtsbehörde kann und wird ihrer Forderung in der Regel mit der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes Nachdruck verleihen und dies so lange und so oft wiederholen, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Kann der Bauherr die gesetzte Frist absehbar nicht einhalten und auch keine Fristverlängerung erreichen, muss er bei dem Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen.
Unabhängig davon ist der Verstoß gegen die Vorlagepflicht in der Regel ordnungswidrig und bußgeldbewehrt. Bei länger zurückliegenden Verstößen sollte geprüft werden, ob der Verstoß inzwischen verjährt ist.
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