Die EU-Kommission hat zusammen mit den nationalen Wettbewerbsbehörden als europäisches Wettbewerbsnetz (European Competition Network = ECN) am 21. März 2022 eine Erklärung veröffentlicht, die die besondere Situation des Ukraine-Kriegs kartellrechtlich reflektiert. Kernpunkte dieser Erklärung sind:
- ECN ist sich der sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen der russischen Militäraggression sowohl für die Ukraine als auch für die EU/den EWR bewusst. Diese besonderen Marktentwicklungen sind bei Anwendung der kartellrechtlichen Instrumente zu berücksichtigen, wobei die zentralen Ziele des Wettbewerbsrechts weiterhin gelten.
- Die ECN versteht, dass die außergewöhnliche Krisensituation dazu führen kann, dass Unternehmen auf schwerwiegende Störungen infolge des Krieges und/oder der Sanktionen im Binnenmarkt reagieren müssen. Das kann beispielsweise eine Zusammenarbeit beinhalten, um (i) den Kauf, die Lieferung und die faire Verteilung von knappen Produkten sicherzustellen oder (ii) schwerwiegende wirtschaftliche Folgen abzumildern, einschließlich solcher, die sich aus der Einhaltung der von der EU verhängten Sanktionen ergeben.
- Solche Formen der Zusammenarbeit werden wahrscheinlich entweder keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen oder zu Effizienzgewinnen führen, die aller Wahrscheinlichkeit nach schwerer wiegen als eine etwaige Wettbewerbsbeschränkung. Jedenfalls wird die ECN nicht aktiv gegen solche Maßnahmen vorgehen, die – soweit notwendig und zeitlich begrenzt – darauf abzielen, die beschriebenen schwerwiegenden Störungen des Kriegs und/oder der Sanktionen zu vermeiden.
- Die ECN wird nicht zögern, gegen solche Unternehmen vorzugehen, die die derzeitige Situation ausnutzen, indem sie Kartelle bilden oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
Praxistipp: Die ECN-Stellungnahme schafft Raum für Unternehmen, auf die aktuelle Krisensituation adäquat zu reagieren, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Um es an einem Beispiel zu erläutern: Für Importeure von Sonnenblumenöl könnte es sich, eventuell auch unter Einbeziehung des Handels, anbieten, Einkaufs- und Verkaufsaktivitäten zu koordinieren, um so eine gleichmäßige Versorgung in Deutschland herbeizuführen und insbesondere zu vermeiden, dass die Produkte nur noch in urbane Zentren und/oder bestimmte Handelsformen gelangen. Es mag sich erweisen, dass eine solche Zusammenarbeit nur dann wirklich funktioniert, wenn nicht nur Einkaufs- und Verkaufsmengen, sondern auch die betreffenden Preise und Konditionen abgestimmt werden. All das müsste näher geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf das in der Erklärung herausgestellte Kriterium der Notwendigkeit.
Die Erklärung gibt allerdings keinen Persilschein dafür, dass nunmehr alles Mögliche kartellrechtlich erlaubt sei. So wäre es – um das Beispiel fortzuführen – keinesfalls zulässig, entsprechende Absprachen zugleich für Olivenöl aus Südeuropa zu treffen. Auch ist darauf zu achten, die Zusammenarbeit so zu vereinbaren, dass sie dann ausläuft, wenn die akute Krisensituation nicht mehr vorliegt. Schließlich bedeutet die Konformität einer Zusammenarbeit mit der ECN-Erklärung nicht unbedingt zugleich, dass die betreffende Kooperationsvereinbarung auch zivilrechtlich wirksam ist.
Jegliche Einzelfrage kann von der ECN-Erklärung naturgemäß nicht beantwortet werden. Hierfür stehen laut ECN ihre Mitglieder zur informellen Beratung zur Verfügung, ebenso natürlich entsprechend spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.
Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Ukraine-Russland Info-Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei CMS oder unser CMS Response Team jederzeit an.