Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 13 Feb 2020 · Deutschland

EuGH: Im Ausland aufgezogenes Obst und Gemüse darf mit „Ursprung: Deutsch­land“ ge­kenn­zeich­net werden

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 02/2020

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Pilze, die vollständig in den Niederlanden gezüchtet und erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht worden sind, mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ versehen sein dürfen (Urteil vom 4. September 2019, Rechtssache C 686/17). Der Grund hierfür sind lebensmittelrechtliche Vorgaben für Obst und Gemüse im Zusammenspiel mit speziellen Zollregelungen. Konsequenzen für andere Produktarten ergeben sich daraus eher nicht.

Die Angabe „Made in Germany“ gehört zu den klassischen Problemen des Wettbewerbsrechts: Ist es irreführend, ein Produkt so zu bezeichnen, obwohl es nur teilweise in Deutschland hergestellt wurde? So ist mittlerweile anerkannt, dass in einer globalisierten, auf Arbeitsteilung beruhenden Produktionswelt nicht mehr der vollständige Herstellungsvorgang in ein und demselben Land stattgefunden haben muss, um ein Produkt mit der Bezeichnung „Made in …“ zu versehen. Ebenso klar ist aber auch, dass es nicht völlig egal ist, wo das Produkt in welchem Umfang hergestellt wurde: Nach dem Bundesgerichtshof ist es für die Zulässigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig (aber auch ausreichend), dass in Deutschland jedenfalls diejenigen Herstellungsschritte stattfinden, durch die das Produkt seine „qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften“ erhält. Werden zum Beispiel Kondome im Ausland hergestellt und in Deutschland nur noch verpackt, versiegelt und einer Qualitätskontrolle unterzogen, dürfen sie nicht als „Made in Germany“ bezeichnet werden – andernfalls werden Verbraucher in die Irre geführt (BGH, Beschluss vom 27. November 2014, Az. I ZR 16/14 – Kondome Made in Germany). Diese Grundsätze gelten auch im Lebensmittelrecht, das dazu in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) einen speziellen Irreführungstatbestand vorsieht. 

Wenn nun Obst oder Gemüse in einem anderen Land aufgezogen wird und nur noch der letzte Schritt – die Ernte – in Deutschland stattfindet, könnte man meinen, dass Deutschland nach diesen Maßstäben nicht als Ursprungsland bezeichnet werden darf. Genau so hat es auch die Wettbewerbszentrale gesehen und einen Produzenten von Champignons wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen: Dieser züchtete die Pilze in den Niederlanden und transportierte sie kurz vor der Ernte in „Kulturkisten“ nach Deutschland. Im Supermarkt wurden sie dann mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ verkauft.

Scheinbar überraschend unterlag die Wettbewerbszentrale – und zwar in allen Instanzen. Der Grund hierfür: In der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in Art. 76 Abs. 1 vorgeschrieben, dass Obst und Gemüse nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn das Ursprungsland angegeben ist. Was das Ursprungsland ist, richtet sich wiederum nach dem sog. Zollkodex: (Verordnung VO [EWG] Nr. 2913/92): Danach kommt es bei pflanzlichen Erzeugnissen auf das Ernteland an, auch wenn die Pflanze im Übrigen vollständig in einem anderen Land aufgezogen wurde.

Mit anderen Worten: Während das Irreführungsverbot eigentlich dazu zwingt, die Champignons mit dem Hinweis „Ursprung: Niederlande“ oder bestenfalls „Ursprung: Niederlande und Deutschland“ zu versehen, verlangen andere lebensmittel- und zollrechtliche Vorschriften die Angabe „Ursprung: Deutschland“. Diese paradoxe Situation veranlasste den BGH, die Sache dem EuGH vorzulegen (Beschluss vom 21. September 2017, Az. I ZR 74/16 – Kulturchampignons). Er stellte dem Gerichtshof auch die Frage, ob die unbefriedigende Situation etwa durch aufklärende Zusätze aufgelöst werden muss, in denen neben der Ursprungsangabe darüber informiert wird, dass Teile der Produktion im Ausland stattfanden.

Der EuGH schloss sich indes dem Generalanwalt und den Vorinstanzen an: Die Angabe „Ursprungsland: Deutschland“ sei zwingend, egal wie viele Herstellungsschritte im Ausland vorgenommen wurden und egal wann das Obst und Gemüse nach Deutschland verbracht wurde – solange nur die Ernte in Deutschland stattfindet. Aufgrund dieser klaren und zwingenden Vorgabe könne der Produzent auch nicht verpflichtet werden, einer möglichen Irreführung durch klarstellende Zusätze entgegenzuwirken. Ohne dass der EuGH dies ausdrücklich so begründet, sind also die Regelungen der Verordnung Nr. 1308/2013 und des Zollkodex spezieller als der Irreführungstatbestand und gehen diesem daher vor.

Dass die Angabe des Ernteorts als Ursprungsland irreführend sein kann, muss also in Kauf genommen werden. Der EuGH hat sich dazu entschieden, die widersprüchliche Situation im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit zugunsten der Hersteller aufzulösen. 

Nun könnte man geneigt sein, daraus auch Konsequenzen für andere Produktarten abzuleiten: Wenn man Obst und Gemüse mit der Angabe „Ursprungsland: Deutschland“ versehen kann (sogar muss), obwohl die Produkte vollständig im Ausland aufgezüchtet wurden, kann ein ähnliches Vorgehen dann bei anderen Produkten unzulässig sein? Diese Bedenken scheinen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ganz unberechtigt. Es ist aber unwahrscheinlich, dass dieser Widerspruch in absehbarer Zeit gelöst wird, nachdem das höchste europäische Gericht entschieden hat, ohne die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes überhaupt zu thematisieren. Folgt man der Logik des EuGH, liegt im speziellen Fall der Ursprungsangabe für Obst und Gemüse schon keine Irreführung vor: „Ist es aber aufgrund der auf die Zollregelungen abstellenden Angabe des Ursprungslands zulässig, das betreffende Erzeugnis in Verkehr zu bringen, kann nicht zugleich angenommen werden, dass diese Angabe als solche geeignet wäre, den Käufer […] irrezuführen.“

Dieser Artikel ist Teil des Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, welches Sie hier abonnieren können.

Zurück nach oben