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Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: kein Milieuschutz im Fachplanungsrecht

Update Real Estate & Public 04/2020

April 2020

Hintergrund

Der Entscheidung des OVG Münster (Urteil vom 11.09.2019 – 11 D 81/16.AK) liegt eine Klage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss über den sechsspurigen Ausbau der Bundesautobahn 40 zugrunde. Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren an die A 40 angrenzenden Grundstücken, auf denen eine Tankstelle mit direkter Zufahrt zur A 40 betrieben wird. Mit Abschluss des Ausbaus verliert die Tankstelle den unmittelbaren Anschluss an die Autobahn. Die Grundstücke werden teils dauerhaft und teils vorübergehend in Anspruch genommen. Die Klägerin rügt unter anderem Verstöße gegen das in § 17 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot. Sie meint, dass ihre wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Kern des von Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauchs sei betroffen und die Verkehrswertminderung müsse berücksichtigt werden.

Die Entscheidung

Das OVG Münster wies die Klage ab. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG zur Rügebefugnis von Enteignungsbetroffenen (Kausalitätsrechtsprechung – vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 – 9 A 64/07) sei die Klägerin zwar rügebefugt, der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. 

Das OVG stellte fest, dass der Klägerin kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zukomme. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 a Abs. 4 FStrG a. F., der Inhalts- und Schrankenbestimmungen für Anlieger an Bundesstraßen enthält. Danach bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 8 a Abs. 4 FStrG a. F. gewährleistet keine optimale, sondern nur eine nach den Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Ein Ersatz oder eine Entschädigung müsse nicht gezahlt werden, weil weiterhin eine Verbindung zum Wegenetz bestehe.

Darüber hinaus sei dem Fachplanungsrecht ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen. Ein Betroffener hat also gerade keinen Anspruch darauf, dass sein bisheriges Umfeld gleichbleibend aufrechterhalten bleibt. Deswegen müssten vorhabenbedingte Veränderungen des Wohnumfelds sowie Grundstückswertminderungen grundsätzlich keine Berücksichtigung in der Abwägung finden. Das Gericht führte weiter aus, dass lediglich konkrete Auswirkungen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen, abwägungserheblich seien. Es sei im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber für enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen keinen wirtschaftlichen Ausgleich gewähre. Dies gelte selbst dann, wenn die Ursache der Wertminderung in einem staatlichen Eingriff liegt. Belange in Bezug auf eine Entschädigung müssten nicht im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden, sondern können auf das Entschädigungsverfahren verwiesen werden.

Praxistipp

Das OVG Münster bestätigt den Grundsatz, dass es im Fachplanungsrecht keinen Milieuschutz gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 – 9 A 17/06), und konturiert die Anforderungen an die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich privater Belange. Betroffene müssen eine Minderung der Rentabilität des Eigentums in diesen Fällen hinnehmen. 

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Theresa Arndt