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Veröffentlichung 21 Mar 2023 · Deutschland

Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht seit dem 21.03.2023 in Kraft

4 min. Lesezeit

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Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht ist in Kraft. Nachdem der Bundestag am 9. Februar in 2. / 3. Lesung dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses und damit in einer im Vergleich zu den beiden vorher vorliegenden Gesetzentwürfen erweiterten Fassung zugestimmt hatte, erhob auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 3. März keine Einwände. Das Gesetz ist am 21. März, am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten. 

Das Gesetz ist denkbar kurz: Nach § 32 Abs. 1 BGB wird folgender Absatz eingefügt: 
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Bisher hatten Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltung stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen oder teilvirtuellen (sog. „hybriden“) Mitgliederversammlungen war nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsah oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmten. Die pandemiebedingte Sonderregelung aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (GesRuaCOVBekG), die bis zum 31. August 2022 in Kraft war, ermöglichte es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Da eine solche Regelung vom Gesetzgeber angesichts der voranschreitenden Digitalisierung auch über die pandemische Situation hinaus als sinnvoll erachtet wurde, sollte sie in modifizierter Form beibehalten werden. 

Zur neuen Regelung im Einzelnen:

  • Zum einen können nun sog. „hybride“ Mitgliederversammlungen vom Einberufungsorgan, also meist dem Vorstand, einberufen werden, bei denen dem Vereinsmitglied die Möglichkeit einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikationsmittel eröffnet wird.
  • Zum anderen können die Vereinsmitglieder das Einberufungsorgan auch zur Einberufung (rein) virtueller Versammlungen ermächtigen, auch wenn die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen nicht vorsieht. Diese (rein) virtuelle Versammlung unterscheidet sich von der hybriden Versammlung dadurch, dass an ihr die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Eine Möglichkeit zur Anwesenheit am Versammlungsort zur Ausübung der Mitgliederrechte besteht für die Mitglieder nicht. Für eine entsprechende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung ist nach § 32 Abs. 2 BGB nur einstimmig möglich. Eine entsprechende Ermächtigung kann nur für künftig stattfindende Versammlungen getroffen werden, nicht aber für die Versammlung, in der dieser Beschluss gefasst wird. Das Einberufungsorgan kann dabei ermächtigt werden, einzelne Versammlungen als virtuelle Versammlungen einzuberufen, aber auch, alle künftigen Versammlungen gegebenenfalls als virtuelle Versammlungen einzuberufen. Die Ermächtigung zu virtuellen Mitgliederversammlungen kann durch Beschluss auch wieder zurückgenommen werden.
  • Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nun im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, Chat, Abstimmung per E-Mail) zugelassen werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung (also als Videokonferenz). So kann die virtuelle Teilnahme und Ausübung der Mitgliederrechte so organisiert werden, wie es für den Verein am besten geeignet ist. Mit welchen konkreten Mitteln der elektronischen Kommunikation bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die Teilnahme möglich ist, soll bei der Einberufung angegeben werden.
  • § 32 BGB ist dispositiv, sodass Vereine auch von dem neuen Absatz 2 durch entsprechende Satzungsregelungen abweichen können. So können Vereine in ihrer Satzung die Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen abweichend von § 32 Abs. 2 BGB n. F. regeln oder auch die virtuellen Teilnahmemöglichkeiten nach § 32 Abs. 2 BGB n. F. ausschließen.

Weitere Informationen können Sie diesem Blog-Beitrag entnehmen.

Sprechen Sie uns bei Fragen zur Umsetzung gern an.