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Gezielte Behinderung eines Wettbewerbers durch Grenzbeschlagnahmeverfahren?

Update Gewerblicher Rechtschutz & Kartellrecht 12/2018

Dezember 2018

Das LG München I hat sich mit dem Verhältnis von Grenzbeschlagnahmeverfahren und Wettbewerbsrecht befasst und die privilegierte Stellung des Markeninhabers im Rahmen dieses Verfahrens hervorgehoben. Dabei ging es um den Konflikt zwischen einem Automobilhersteller und einem Vertreiber von Automobilmodellen.

Eine Lieferung mit Modellautos an einen in Deutschland ansässigen Händler war beim Import in die Europäische Union auf Grundlage eines Grenzbeschlagnahmeantrags eines Automobilherstellers von den niederländischen Zollbehörden angehalten worden. Mittels solcher Grenzbeschlagnahmeanträge können Schutzrechtsinhaber nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung VO (EG) Nr. 608 / 2013 die Einfuhr potenziell schutzrechtsverletzender Waren in die EU verhindern. Wird eine Lieferung angehalten, werden sowohl der Importeur wie auch der Schutzrechtsinhaber (Antragsteller) hierüber informiert. Eine abschließende inhaltliche Prüfung, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird dabei vom Zoll nicht vorgenommen. Im konkreten Fall wurde die Lieferung nach Zustimmung des Beklagten freigegeben und mit einer Verspätung von zwei Wochen an den Kläger ausgeliefert.

Gezielte Behinderung durch Grenzbeschlagnahme?

Der klagende Vertreiber von Automodellen machte in dem Verfahren nun geltend, dass es sich bei dem Grenzbeschlagnahmeantrag des beklagten Automobilherstellers um eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handele, und forderte für die Zukunft Unterlassung weiterer Anträge seitens des Beklagten, soweit diese nicht mit einem Hinweis auf die Ausnahme von Modellautos versehen seien. Daneben forderte er Schadenersatz nach §§ 149 und 150 MarkenG. Nach der „Spielzeugautorechtsprechung“ von BGH und EuGH sei geklärt, dass markenrechtliche Ansprüche von Automobilherstellern gegen Hersteller von Automobilmodellen nicht bestünden. Denn bei den dargestellten Marken auf den Modellen handele es sich um bloße Abbildungsdetails, die vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden würden.

Durch die Grenzbeschlagnahme werde diese Rechtsprechung zu Ungunsten der Modellhersteller umgangen. Dies sei Teil des insgesamt „unlauteren“ Vorgehens der Automobilindustrie gegen Hersteller von Modellautos. Der Beklagte hätte in seinen Grenzbeschlagnahmeanträgen auf die Rechtmäßigkeit der Benutzung im Zusammenhang mit Modellen hinweisen müssen bzw. diese Benutzungsform von seinen Anträgen ausnehmen müssen. Daher sei der Beklagte auch zum Ersatz der durch das Anhalten entstandenen Schäden (z. B. zusätzliche Lagerkosten, Anwaltskosten) verpflichtet.

Der Beklagte hielt dem entgegen, dass es trotz der Spielzeugrechtsprechung eine Vielzahl denkbarer Fälle gebe, in denen auch eine Kennzeichnung von Modellautos Schutzrechte verletzen könne. Denn die Verwendung einer Marke sei auf das für die detailgetreue Nachbildung notwendige Maß beschränkt. Ob diese Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, könne aber nicht durch die Zollbeamten entschieden werden.

Beim Grenzbeschlagnahmeverfahren handele es sich um eine generalisierte Interessenabwägung zwischen Schutzrechtsinhaber und Importeur. Das Verfahren regele die Rechte der Betroffenen abschließend im Sinne einer Interessenabwägung: So habe der Schutzrechtsinhaber zehn Tage Zeit zur Prüfung, und der Importeur habe das Recht auf Widerspruch gegen das Festhalten der Ware. Dass auch nicht rechtsverletzende Waren angehalten würden, sei aufgrund der nur oberflächlichen Prüfung systemimmanent. Gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer „Spielzeugausnahme“ spreche auch, dass im Grenzbeschlagnahmeantrag grundsätzlich keine Rechtsauffassungen vorzunehmen sind. Zudem richte sich die Beschlagnahme generell gegen jeden Importeur und damit nicht zielgerichtet gegen den Kläger.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Es liege weder ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht noch wegen der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Zwar handele es sich bei einem Grenzbeschlagnahmeantrag um eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, allerdings fehle es an einer gezielten Behinderung und insbesondere an der hierfür erforderlichen Verdrängungsabsicht. Der Grenzbeschlagnahmeantrag ziele nicht in erster Linie darauf ab, den Kläger vom Markt zu drängen oder seine Marktstellung zu schwächen. Dies zeige auch die Tatsache, dass der Beklagte im konkreten Fall alle Fristen eingehalten und die Ware nach zügiger Überprüfung freigegeben habe.

Maßgeblich sei, dass der Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen (Schutz der eigenen Rechte) ein vom Gesetzgeber vorgesehenes förmliches Verfahren genutzt habe, das in sich selbst einen angemessenen Interessenausgleich der Beteiligten gewährleiste. Die für den Importeur negativen Auswirkungen seien daher von diesem hinzunehmen. Im konkreten Fall ergebe sich auch unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte der Beteiligten (Eigentumsgarantie zu Gunsten des Beklagten und Berufsfreiheit zu Gunsten des Klägers) kein abweichendes Ergebnis.

Aus diesem Grund könne auch die Frage, ob im konkreten Fall eine Schutzrechtsverletzung vorgelegen hat, dahinstehen. Ob die Grundsätze der „Spielzeugrechtsprechung“ Anwendung finden, sei eine Frage des Einzelfalls – die Möglichkeit einer Markenverletzung sei jedenfalls nicht generell ausgeschlossen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt, dass die Annahme einer gezielten Behinderung bei Grenzbeschlagnahmeverfahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen dürfte. Eine Ausnahme wäre etwa dann denkbar, wenn nur ein einziger Importeur einer bestimmten Ware existiert. Ob die Behinderung dann im Hinblick auf die kurze Beschlagnahmezeit als Handelshemmnis zu qualifizieren ist, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein.

Auf einer allgemeineren Ebene bestätigt das Gericht damit zugleich den Grundsatz, dass – subjektive Redlichkeit vorausgesetzt – die Nutzung eines gesetzlich geregelten staatlichen Verfahrens keine Schadenersatzpflicht des Handelnden begründet. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit von Schutzrechtsinhabern, die sich der Grenzbeschlagnahme als wirksames Mittel gegen Rechtsverletzungen bedienen.

Dennoch bestehen bei Grenzbeschlagnahmeverfahren immer dann Haftungsrisiken, wenn Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten werden. Eine Schadenersatzpflicht kann schon dann eintreten, wenn dem Antragsteller in irgendeiner Weise ein schuldhaftes Zögern bei der Prüfung seiner Ansprüche zur Last gelegt wird und hierdurch beim Importeur ein Schaden (z. B. infolge verspäteter Lieferung oder Lagerkosten) entsteht. Sofern nicht schutzrechtsverletzende Ware vom Zoll aufgegriffen wird, ist daher eine rasche Freigabeentscheidung erforderlich. Um dies umzusetzen, benötigen Antragsteller angesichts der relativ kurzen Zehn-Tages-Frist eine entsprechend funktionsfähige Infrastruktur, die eine zügige Bearbeitung von Aufgriffen sicherstellt. Dies beinhaltet insbesondere die Kommunikation mit den Zollbehörden, die Prüfung des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung sowie die Reaktion auf eventuelle Widersprüche des Importeurs.

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Autoren

Foto vonAlexander Kopf
Dr. Alexander Kopf