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Newsletter 30 Sep 2019 · Deutschland

Haftet der Architekt bei Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen auf Scha­dens­er­satz?

Update Real Estate & Public 09/2019

3 min. Lesezeit

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Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mit umfangreichen Planungsleistungen für ein größeres Bauvorhaben. Nachdem während der Bauausführung festgestellt worden war, dass in dem Bereich, in dem die Abstützung eines Bauteils erfolgen sollte, eine 110-kV-Stromleitung lag, musste das ausführende Bauunternehmen die Arbeiten einstellen und machte gegenüber der Klägerin Baustillstandskosten gemäß § 642 BGB bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B in sechsstelligem Umfang geltend. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Architekten Entschädigung für den Verzögerungsschaden, da er die Stromleitung in seiner Planung hätte berücksichtigen müssen.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 05.10.2018 – 6 O 340/15 – hat das LG Karlsruhe unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens bei Bauzeitverzögerungen die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin den ihr gegenüber berechtigten Entschädigungs- Schadensersatzanspruch des in der Ausführung behinderten Bauunternehmens nicht konkret darlegen. Der in diesem Verhältnis erlittene Schaden wäre aber Grundlage für den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten. Diese haben den Umfang des Schadens des Bauunternehmers im Prozess bestritten. Zwar kommt grundsätzlich eine (den Beweis erleichternde) richterliche Schätzung nach § 287 ZPO dazu in Betracht, inwieweit ein Verhalten des Arbeitnehmers einerseits und dasjenige des Arbeitgebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzuführenden Schaden verursacht haben. Für eine solche Schätzung benötigt das Gericht jedoch eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe, die die Bauzeitverlängerung und damit verbundene Mehrkosten nachvollziehbar macht. Diese Darstellung hat u. a. zu enthalten, welche konkreten Betriebsmittel (Personal, Geräte etc.) entgegen den konkreten Planungen weder auf der gegenständlichen Baustelle noch sonst anderweitig eingesetzt werden konnten. Denn erst ein solcher Vortrag ermöglicht es dem Beklagten, dem behaupteten verzögerungsbedingten Schaden substantiiert entgegenzutreten. Den Hinweis der Klägerin, dem beklagten Architekten sei der Bauablauf bekannt und er habe bei der Prüfung und Schadensfeststellung mitgewirkt, weshalb er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) mit Einwänden gegen die Schadensdarstellung ausgeschlossen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die Betriebseinsatzplanung des Bauunternehmers unterliege dessen unternehmerischen Ermessen und sei mitunter sogar Betriebsgeheimnis. Als ständiger Prozess sei sie gerade bei großen und langandauernden Bauvorhaben starken Veränderungen unterworfen.

Praxistipp

Die Durchsetzung eines bauzeitbedingten Schadensersatzanspruchs gemäß § 642 BGB bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B stellt Bauunternehmer weiterhin vor große Schwierigkeiten. Eine erforderliche baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe macht eine akkurate Dokumentation etwa der Betriebseinsatzplanung sowie der konkreten Baubehinderungen zwingend notwendig, andernfalls droht dem Bauunternehmer ein Verlust der Erstattung tatsächlich entstandener Produktionsstillstandskosten. In der vorliegenden Konstellation verhindert diese Anforderung faktisch die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Architekten.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

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