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Haftung des Grundstückseigentümers für Brandschaden am Nachbargrundstück

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

In seiner Entscheidung vom 09.02.2018 – V ZR 311 / 16 – hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Grundstückseigentümer für einen Brandschaden am Nachbarhaus haftet, den ein vom Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker verursacht hatte.

Die Entscheidung

Nach dem Urteil des BGH haften die Grundstückseigentümer für einen Brandschaden am Nachbarhaus infolge eines Brandes an ihrem eigenen Haus verschuldensunabhängig aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Denn dieser Anspruch ohne Erfordernis eines Verschuldens stellt lediglich auf die Qualifizierung der Eigentümer als Störer ab. Die Störereigenschaft ergibt sich hier bereits aus der Beauftragung des letztlich den Brand verursachenden Handwerkers. Es genügt insoweit, dass die Beauftragung zurechenbar einen störenden Zustand herbeigeführt hat, auf den die Eigentümer Einfluss nehmen konnten. Damit sind die den Handwerker beauftragenden Eigentümer – wenn auch nur mittelbar – Handlungsstörer.

Auch kommt es nicht darauf an, ob die Eigentümer bei der Auswahl des Handwerkers eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die es erlauben, die auftretende Störung dem Verantwortungsbereich der Eigentümer zuzurechnen, sodass eine Sicherungspflicht für Rechtsgüter des Nachbarn entsteht. Die Beauftragung und der erwartete Nutzen für die Eigentümer stellen derartige Sachgründe dar, wodurch zurechenbar eine entsprechende Gefahrenquelle geschaffen wurde.

Eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, wie sie im Verhältnis des Eigentümers zu seinem Mieter bestehen kann, ist auf den Fall eines vom Eigentümer beauftragten Handwerkers nicht übertragbar. Denn der Eigentümer ist dem Handwerker gegenüber vollumfänglich weisungsberechtigt und kann damit Art und Umfang von dessen Tätigkeit umfassend bestimmen.

Weiterhin hat sich der BGH auch mit der Konkurrenz dieses Anspruchs neben einem direkten Schadensersatzanspruch des Nachbarn gegenüber dem Handwerker auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ein nachrangiger Anspruch. Diese Nachrangigkeit kommt jedoch nur gegenüber in sich geschlossener Regelungen in Betracht, die bei gleichzeitiger Anwendbarkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen würden. Dies ist aber bei dem vorliegenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Handwerker nicht der Fall, insbesondere da es sich zudem um einen Anspruch gegenüber einem Dritten handelt.

Praxistipp

Grundstückseigentümer müssen bei der Beauftragung eines Handwerkers berücksichtigen, dass sie für dessen Handeln auch verschuldensunabhängig haften könnten. Mit Blick auf einen möglichen Regressanspruch gegenüber dem Handwerker spielt daher bei der Auswahl des Handwerkers auch dessen finanzielle Leistungsfähigkeit eine nicht unerhebliche Rolle. Haftungsbeschränkungen, die der Handwerker vereinbaren möchte, sind kritisch zu sehen. Im Fall einer direkten Inanspruchnahme durch den Nachbarn sollte dem Handwerker der Streit verkündet werden.

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Autoren

Foto vonTina Karakurt
Tina Karakurt
Counsel
Frankfurt